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Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12

1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen in Paris sobald wie möglich hinterlegt werden. 2) Es tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm gemäss Art. 11 Abs. 1 beigetreten sind, in Kraft, sobald mindestens zwölf Länder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und zwar zwei Jahre, nachdem ihnen von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde angezeigt worden ist. Es soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. 3) Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es gemäss den Bestimmungen des Art. 16 der Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft. Jedoch ist dieses Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig. 4) Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen zwischen den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen. Diese Erklärung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam. 5) Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmässigen Anpassungsmassnahmen, die sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens als zweckmässig erweisen. (Es folgen die Unterschriften)

Your change, as a redline

Art. 12

1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen in Paris sobald wie möglich hinterlegt werden. 2) Es tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm gemäss Art. 11 Abs. 1 beigetreten sind, in Kraft, sobald mindestens zwölf Länder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und zwar zwei Jahre, nachdem ihnen von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde angezeigt worden ist. Es soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. 3) Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach der Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es gemäss den Bestimmungen des Art. 16 der Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft. Jedoch ist dieses Inkrafttreten auf jeden Fall vom Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist abhängig. 4) Dieses Abkommen tritt in allen Beziehungen zwischen den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, mit dem Tag, an dem es zwischen ihnen in Kraft tritt, an die Stelle der früheren Fassungen des Madrider Abkommens von 1891. Jedoch bleibt jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die es nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern dieses Land nicht ausdrücklich erklärt hat, an diese Fassungen nicht mehr gebunden sein zu wollen. Diese Erklärung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wird erst zwölf Monate nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam. 5) Das Internationale Büro trifft im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern die verwaltungsmässigen Anpassungsmassnahmen, die sich hinsichtlich der Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens als zweckmässig erweisen. (Es folgen die Unterschriften)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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