V vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (LPMGV)
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Change 1
Art. 49 Inhalt des Zeugnisses
1) Das Maturazeugnis enthält: a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Maturaausweis, ausgestellt nach der Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums"; b) die Aufschrift "Liechtensteinisches Gymnasium"; c) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum des Inhabers; d) die Angabe der Zeit, während der das Liechtensteinische Gymnasium besucht worden ist, mit Datum des Eintritts und des Austritts; e) einen Hinweis auf das gewählte Profil; f) die Maturanoten der für die Maturität massgeblichen Fächer und Kurse gemäss Art. 33; g) die Themen der beiden Facharbeiten und die besuchten Wahlpflichtkurse; h) die Unterschriften des Rektors des Gymnasiums und des Präsidenten der Maturakommission. 2) Das Maturazeugnis enthält ausser den Maturanoten gemäss Abs. 1 Bst. f die Note des Faches Sport. Die Note wird nach den Bestimmungen gemäss Art. 45 festgelegt. 3) Im Maturazeugnis können nach dem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement (Art. 32 Abs. 4) Prädikate für die Facharbeiten angeführt werden.
Art. 49 Inhalt des Zeugnisses
1) Das Maturazeugnis enthält: a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Maturaausweis, ausgestellt nach der Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums"; b) die Aufschrift "Liechtensteinisches Gymnasium"; c) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum des Inhabers; d) die Angabe der Zeit, während der das Liechtensteinische Gymnasium besucht worden ist, mit Datum des Eintritts und des Austritts; e) einen Hinweis auf das gewählte Profil; f) die Maturanoten der für die Maturität massgeblichen Fächer und Kurse gemäss Art. 33; g) die Themen der beiden Facharbeiten und die besuchten Wahlpflichtkurse; h) die Unterschriften des Rektors des Gymnasiums und des Präsidenten der Maturakommission. 2) Das Maturazeugnis enthält ausser den Maturanoten gemäss Abs. 1 Bst. f die Note des Faches Sport. Die Note wird nach den Bestimmungen gemäss Art. 45 festgelegt. 3) Im Maturazeugnis können nach dem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement (Art. 32 Abs. 4) Prädikate für die Facharbeiten angeführt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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