Gesetz über Familien- und Sozialzulagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
Anschlusspflicht 1 Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und die Selbständigerwerbenden haben sich einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 dieses Gesetzes anzuschliessen. 2 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der im Kanton Schaffhausen tätigen AHV-Ausgleichskasse. 3 Sind die Arbeitgebenden bzw. die Selbständigerwerbenden Mitglied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes führt, gehören sie in der Regel dieser an. Kanton Schaffhausen 836.100 4 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und der Selbständigerwerbenden. Anschlusspflichtige, die nicht innerhalb dreier Monate einer anerkannten Familienausgleichskasse beitreten, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. 5 Der Regierungsrat regelt: a) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Zusammenschluss und die Auflösung von Familienausgleichskassen b) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Wechsel der Familienausgleichskasse c) die Anschlusspflicht von Zweigniederlassungen ausserkantonaler
Art. 10
Anschlusspflicht 1 Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und die Selbständigerwerbenden haben sich einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 dieses Gesetzes anzuschliessen. 2 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der im Kanton Schaffhausen tätigen AHV-Ausgleichskasse. 3 Sind die Arbeitgebenden bzw. die Selbständigerwerbenden Mitglied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes führt, gehören sie in der Regel dieser an. Kanton Schaffhausen 836.100 4 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und der Selbständigerwerbenden. Anschlusspflichtige, die nicht innerhalb dreier Monate einer anerkannten Familienausgleichskasse beitreten, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. 5 Der Regierungsrat regelt: a) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Zusammenschluss und die Auflösung von Familienausgleichskassen b) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Wechsel der Familienausgleichskasse c) die Anschlusspflicht von Zweigniederlassungen ausserkantonaler
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it