Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
Reisespesen und Tagespauschalen 1 Bei ausserkantonalen Kursen beteiligt sich der Kanton an den Reisespesen höchstens in der Höhe der Kosten eines Fahrausweises der 1. Klasse (Hin- und Rückfahrt) zwischen Arbeits- und Kursort oder zwischen Wohn- und Kursort, falls dieser näher liegt. Dabei gilt: a) bei einzelnen Kurstagen: Die Anzahl der zugelassenen Reisen (Hin- und Rückfahrt) entspricht der Anzahl Kurstage (maximal 5 Reisen). b) bei aufeinanderfolgenden Kurstagen: Für die gesamte Kursdauer ist nur eine Reise (Hin- und Rückfahrt) zugelassen. c) die Kosten für Auslandreisen werden bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken übernommen. 2 Bei Ausbildungen, die zu einem CAS führen, werden die effektiven Kosten für Reisen ausserhalb des Kantons bis zu einem Höchstbetrag von 800 Franken übernommen. 3 Die Tagespauschalen (für Mahlzeiten, Hotel, Material) betragen: a) 60 Franken pro Tag (ab 2 aufeinanderfolgenden Kurstagen, höchstens 5 Tage pro Kurs, d.h. 300 Franken); b) einzelne Kurstage geben keinen Anspruch auf Entschädigung; c) für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, Sprachaufenthalte sowie Fernlehrgänge wird keine Tagespauschale gewährt. 4 Sonderfälle bleiben vorbehalten und sind Gegenstand eines Entscheids des Chefs der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle. 3 Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
Art. 9
Reisespesen und Tagespauschalen 1 Bei ausserkantonalen Kursen beteiligt sich der Kanton an den Reisespesen höchstens in der Höhe der Kosten eines Fahrausweises der 1. Klasse (Hin- und Rückfahrt) zwischen Arbeits- und Kursort oder zwischen Wohn- und Kursort, falls dieser näher liegt. Dabei gilt: a) bei einzelnen Kurstagen: Die Anzahl der zugelassenen Reisen (Hin- und Rückfahrt) entspricht der Anzahl Kurstage (maximal 5 Reisen). b) bei aufeinanderfolgenden Kurstagen: Für die gesamte Kursdauer ist nur eine Reise (Hin- und Rückfahrt) zugelassen. c) die Kosten für Auslandreisen werden bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken übernommen. 2 Bei Ausbildungen, die zu einem CAS führen, werden die effektiven Kosten für Reisen ausserhalb des Kantons bis zu einem Höchstbetrag von 800 Franken übernommen. 3 Die Tagespauschalen (für Mahlzeiten, Hotel, Material) betragen: a) 60 Franken pro Tag (ab 2 aufeinanderfolgenden Kurstagen, höchstens 5 Tage pro Kurs, d.h. 300 Franken); b) einzelne Kurstage geben keinen Anspruch auf Entschädigung; c) für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, Sprachaufenthalte sowie Fernlehrgänge wird keine Tagespauschale gewährt. 4 Sonderfälle bleiben vorbehalten und sind Gegenstand eines Entscheids des Chefs der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle. 3 Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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