Art. 1 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1) Die Erteilung von Privatunterricht nach Art. 73 des Schulgesetzes bedarf einer Bewilligung des Schulamtes. 2) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a) die Lehrperson über eine angemessene formale Berufsqualifikation verfügt; und b) sich der Unterricht im Wesentlichen am entsprechenden liechtensteinischen Lehrplan orientiert.