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Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte

Aargau · 131.111 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Registerauszüge 1 Politischen Parteien und Gruppierungen können auf Ersuchen hin Auszüge aus dem Stimmregister ausgehändigt werden, einzelnen Stimmberechtigten nur, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. 2 Unter Beachtung der rechtsgleichen Behandlung regelt der Gemeinderat gegebenenfalls das Verfahren und entscheidet im Einzelfall über die Herausgabe. Für die Erstellung der Auszüge kann ein Entgelt verlangt werden. § 11 Beschwerden 1 Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden. 3. Wahlbüro § 12 Unvereinbarkeit, Ausschluss 1 Mitglieder des Wahlbüros dürfen miteinander nicht in ausschliessendem Grade verwandt oder verschwägert sein. 2) 2 Mitglieder, die an einer Wahl als Kandidaten beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl nicht mitwirken. 2) § 1 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983 (SAR 150.300). § 13 * Präsenz 1 Während den Öffnungszeiten haben in jedem Wahllokal mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros anwesend zu sein. § 14 Aufgaben 1 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass die Urnenöffnungszeiten eingehalten werden und dass die Stimmabgabe ungestört, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen kann. 2 Es hat insbesondere: a) die Stimmrechtsausweise entgegenzunehmen und zu kontrollieren; b) die Einlegung der Stimm- und Wahlzettel zu überwachen; c) die Wahlzettel in den vorgeschriebenen Fällen mit dem amtlichen Stempelaufdruck zu versehen; d) die Stimm- und Wahlzettel zu zählen und über deren Gültigkeit zu entscheiden; e) ein Wahl- oder Abstimmungsprotokoll zu erstellen. 3bis. Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer * § 14a * Auslandschweizerstimmregister 1 Die Staatskanzlei führt das Stimmregister für die Auslandschweizer. 2 Sie stellt den Stimmregisterführer sowie einen Stellvertreter für die Registerführung an. § 14b * Wahlbüro 1 Für die Auszählung der Stimmen der Auslandschweizer wird ein Wahlbüro eingesetzt. 2 Der Regierungsrat wählt den Leiter sowie den stellvertretenden Leiter des Wahlbüros. 3 Der Stimmregisterführer übernimmt das Aktuariat. 4 Die Staatskanzlei wählt die übrigen drei Mitglieder des Wahlbüros. Sie kann dieses nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräften erweitern. § 14c * Briefliche Stimmabgabe 1 Die Auslandschweizer geben ihre Stimme auf dem Korrespondenzweg oder durch Einwurf in den von der Staatskanzlei bezeichneten Briefkasten ab. 2 Brieflich abgegebene Stimmen müssen am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bis spätestens 10 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen. § 14d * Elektronische Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe der Auslandschweizer kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen. 2 Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird, b) nicht bis zu dem von der Staatskanzlei festgelegten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft, c) missbräuchlich erfolgt. § 14e * Anwendbares Recht 1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss. 4. Wahllokal, Urnen § 15 Wahllokal, Beschaffenheit 1 In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen. 2 Art und Einrichtung der Lokale müssen so beschaffen sein, dass die ordnungsgemässe Stimmabgabe ermöglicht ist. § 16 Zugang zum Wahllokal 1 Während der Zeit der Stimmabgabe muss sichergestellt sein, dass die Stimmberechtigten freien Zugang zu den Wahllokalen haben. 2 Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist im weiteren Bereich der Zugänge zu den Wahllokalen gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten. § 17 Urne, Aufstellung, Beschaffenheit 1 In jedem Wahllokal ist mindestens eine Urne aufzustellen. 2 Die Urnen müssen verschliessbar sein und versiegelt oder plombiert werden können. § 18 Urnenöffnungszeiten 1 Die Urnenöffnungszeit hat am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag mindestens eine halbe Stunde zu betragen. * 2 Spätestens um 11 Uhr am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag sind die Urnen zu schliessen. * 5. Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren * § 19 Stimmrechtsausweis 1 Der Stimmrechtsausweis enthält: a) alle für die Identifizierung des Stimmberechtigten notwendigen Angaben; b) das Datum der Wahl oder Abstimmung; c) eine Unterschrift-Rubrik für die briefliche oder stellvertretende Stimmabgabe. 2 In der Gestaltung des Stimmrechtsausweises sind die Gemeinden frei. 3 Bei einer Urnenaufstellung gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte sind für Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung getrennte Stimmrechtsausweise zu verwenden. 4 Macht ein Stimmberechtigter den Verlust seines Stimmrechtsausweises glaubhaft, kann ihm ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat ausgestellt werden.

§ 2

Stimm- und Wahlzettel 1 Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis zu bezeichnen, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung zu nennen und das Datum des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstages zu tragen. Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die sachgerechte Willensäusserung gewährleistet ist. 2 Bei gleichzeitiger Abstimmung über mehrere Vorlagen oder Wahlgeschäfte können die Stimm- und Wahlzettel zur Unterscheidung verschiedene Farben und Grössen aufweisen. 3 Die Staatskanzlei stellt den Gemeinden die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bei allen nicht kommunalen Wahlen und Abstimmungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. * § 20a * Argumente für Abstimmungserläuterungen * 1 Die Urheberkomitees von Volksinitiativen oder fakultativen Referenden sowie die Vertreterinnen und Vertreter von Behördenreferenden haben ihre Argumente bei kantonalen Vorlagen der Staatskanzlei beziehungsweise bei kommunalen Vorlagen der Gemeindekanzlei bis spätestens zu dem von diesen jeweils bestimmten Termin in schriftlichen Stellungnahmen abzugeben. * 2 Die Argumente dürfen den Umfang einer normal beschriebenen A4-Seite nicht übersteigen. 3 Kann der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat die Argumente nicht oder nur teilweise übernehmen, teilt er dies dem Urheberkomitee unter Angabe der Gründe mit. * § 21 Unterlagen * 1 Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden rechtzeitig und unentgeltlich die Unterlagen für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen. * 2 … * § 21a * Bekanntmachung 1 Gleichzeitig mit der Publikation des Wahltermins sind die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit der Anmeldung von Kandidaten und den Termin für die Abgabe der Anmeldung aufmerksam zu machen. § 21b * Zuständige Behörde, Inhalt der Anmeldung 1 Die Anmeldungen der Kandidaturen sind bei Wahlen in Gemeinden und Gemeindeverbänden der zuständigen Gemeindekanzlei, bei den übrigen Wahlen der Staatskanzlei einzureichen. * 2 Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort und bei Gemeindewahlen die Strasse und Hausnummer, bei den übrigen Wahlen den Wohnort der Vorgeschlagenen enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben. 3 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten müssen einen Lebenslauf, einen Privatauszug aus dem Strafregister und eine Kopie des Anwaltspatents einreichen. * § 21c * Gestaltung 1 Die Namen der angemeldeten Kandidaten sind mit den weiteren Angaben gemäss § 21b Abs. 2 und gegebenenfalls dem Vermerk «bisher» nach Anzahl Amtsjahren absteigend auf einem neutralen Informationsblatt aufzuführen. Bei gleicher Anzahl Amtsjahre und bei neu kandidierenden Personen entscheidet über die Reihenfolge jeweils das Alphabet. 2 Das Informationsblatt ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem Wahlzettel abzugeben. Es hat im ersten Wahlgang den Hinweis zu enthalten, dass nicht nur die angemeldeten, sondern alle Stimmbürger im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen wählbar sind. Im zweiten Wahlgang ist der Vermerk anzubringen, dass nur die angemeldeten Stimmbürger wählbar sind. § 21d * Bescheinigung, Einsichtnahme 1 Die Unterschriften der Unterzeichner der Wahlvorschläge sind vom Stimmregisterführer zu bescheinigen. 2 Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Einreichungsstelle einsehen. § 21e * … § 22 Werbematerial 1 Die als Werbematerial dienenden Flugblätter dürfen höchstens ein Papiergewicht von 80 gm² haben, maximal Format A3 aufweisen und sind auf Format A5 gefaltet der Verpackungsstelle anzuliefern. 2 Die Parteien und politischen Gruppierungen, die sich am Versand der Flugblätter im betreffenden Wahlkreis beteiligen wollen, haben dies mit der Einreichung der Wahlvorschläge der zuständigen Einreichungsstelle gemäss Absatz 4 und 5 verbindlich zu melden. * 3 Im jeweiligen Wahlkreis sind Verpackung und Versand an die Gemeinden für alle Beteiligten zu gleichen Bedingungen durchzuführen. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Beteiligten zur Übernahme der anteilsmässig anfallenden Kosten. 4 Die zentrale Organisation von Verpackung und Versand bei den Nationalrats- und Grossratswahlen steht unter der Leitung der Staatskanzlei, welche die notwendigen Anordnungen zu treffen hat. Insbesondere obliegt ihr: a) die Ansetzung und Bekanntgabe der für die Anlieferung der Flugblätter an die Verpackungsstelle einzuhaltenden Fristen; b) die Auftragserteilung an private Unternehmen für die Durchführung von Verpackung und Versand; c) * die Kostenabrechnung mit den Beteiligten. 5 Bei den Einwohnerratswahlen regelt der Gemeinderat die Vorbereitung und Abwicklung des Versandes von Werbematerial. 6. Stimmabgabe § 23 1. Persönliche und stellvertretende Stimmabgabe 1 Die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe unter Ehegatten bzw. unter eingetragenen Partnern erfolgt im Wahllokal während den festgelegten Urnenöffnungszeiten. Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen. * 2 Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im oder vor dem Wahllokal eingefunden haben. 3 Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, ausserhalb des Wahllokals und der Urnenöffnungszeiten Stimmrechtsausweise und Stimm- und Wahlzettel entgegenzunehmen. § 24 * 2. Briefliche Stimmabgabe a) Grundsatz 1 Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen. 2 Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. * § 25 b) Antwort- und Stimmzettelkuvert * 1 Für die briefliche Stimmabgabe erhalten die Stimmberechtigten von der Gemeinde ein für diesen Zweck vorgesehenes Antwort- und ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Stimmzettelkuvert. * 2 Das Zustellkuvert für die Stimm- und Wahlunterlagen kann zugleich als Antwortkuvert und dieses zudem als Stimmrechtsausweis sowie als Geschäftsantwortsendung gestaltet sein. 3 Das Antwortkuvert ist so zu kennzeichnen, dass es als briefliche Stimmabgabe erkennbar ist. 4 Antwortkuvert oder Stimmrechtsausweis haben die notwendigen Hinweise über das Vorgehen bei der brieflichen Stimmabgabe zu enthalten. § 26 * c) Vorgehen 1 Wer brieflich stimmen will: a) legt die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu; b) setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis; c) verschliesst das Stimmzettelkuvert und gegebenenfalls den Stimmrechtsausweis im Antwortkuvert; d) leitet das Antwortkuvert rechtzeitig der Gemeindeverwaltung zu. § 27 d) Ungültigkeit 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn: a) nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird; b) das Antwortkuvert nicht in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder verspätet eintrifft; c) der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist; d) * die Stimm- oder Wahlzettel sich nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert befinden. 2 Die Ungültigkeitsgründe gemäss § 21 des Gesetzes über die politischen Rechte bleiben vorbehalten. § 28 e) Behandlung 1 Das Wahlbüro öffnet die gültig eingegangenen Antwortkuverts, legt die Stimmzettelkuverts in die Urne und bewahrt die Stimmrechtsausweise auf. * 2 Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind auszusondern. Sie werden nicht in die Ermittlung der Ergebnisse einbezogen. 3 Die Stimmzettelkuverts dürfen erst nach Beginn der ordentlichen Stimmenauszählung geöffnet und die Wahlzettel anschliessend gegebenenfalls mit dem amtlichen Stempelaufdruck versehen werden. Enthält das Kuvert für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Stimm- oder Wahlzettel, sind diese ungültig, werden aber in die Ermittlung der Ergebnisse einbezogen. 7. Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse § 29 * Öffnung der Urnen 1 Sind die Urnenöffnung und die Auszählung der Stimmen schon am Vortag möglich, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkehren zu treffen. 2 Bei einer vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 GPR werden mit der Bewilligung die allenfalls erforderlichen Auflagen festgelegt. § 30 * Hilfsmittel 1 Für die Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen können maschinelle oder elektronische Hilfsmittel verwendet werden, sofern diese Verfahren zuverlässig und von der Staatskanzlei bewilligt sind. § 31 * Protokoll 1 Das Protokoll hat Angaben zu enthalten über: a) Ort, Zeit und Gegenstand der Wahl oder Abstimmung; b) die Anzahl der Stimmberechtigten; c) die Anzahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben; d) die Anzahl der gültig abgegebenen Stimmrechtsausweise; e) die Anzahl der Stimmenden (total eingelegte Stimm- oder Wahlzettel); f) die Anzahl der leeren Stimm- oder Wahlzettel; g) die Anzahl der ungültigen Stimm- oder Wahlzettel; h) das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

§ 3

Meldung 1 Die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen sowie der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch das Wahlbüro unverzüglich der Staatskanzlei zu melden. Diese ermittelt das jeweilige Gesamtergebnis. * § 33 Weiterleitung, Mitteilung * 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen übermittelt das Wahlbüro das Protokoll nach dessen Erstellung umgehend an die Staatskanzlei. * 2 Die Staatskanzlei teilt anderen Verwaltungsstellen diejenigen Daten zu den gewählten Personen mit, welche von diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. * a) * … b) * … 3 Das Wahlbüro teilt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres die Namen aller auf kommunaler Ebene vom Volk gewählten Mitglieder von Behörden und Kommissionen mit. * § 34 Stimm- und Wahlzettel; Stimmrechtsausweise 1 Die Stimm- und Wahlzettel, die Stimmrechtsausweise sowie die ausgesonderten ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind von den Gemeinden mindestens während eines Monats ab Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag beziehungsweise bis nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerdeverfahren versiegelt, gegebenenfalls nach den einzelnen Abstimmungen und Wahlgängen getrennt, an einem sicheren Ort aufzubewahren. Danach sind sie auf geeignete Weise zu vernichten. * 2 … * 3 … * 4 … * 8. Wahlen § 35 * … § 36 * … § 37 Wahlfähigkeitsausweis, Wahlannahmeerklärung 1 Die Wahlannahmeerklärung ist zusammen mit dem Wählbarkeitsausweis der Staatskanzlei einzureichen. * 2 Die Beibringung eines Wählbarkeitsausweises ist nicht erforderlich bei Wiederwahlen oder wenn der Gewählte ein anderes öffentliches Amt bekleidet. § 37a * Rücktritt während der Amtsdauer 1 Das Gesuch um Rücktritt während der Amtsdauer gemäss § 36 Abs. 1 GPR haben einzureichen: a) Richterinnen und Richter bei der Justizleitung; b) Schulrätinnen und Schulräte der Bezirke beim Departement Bildung, Kultur und Sport; c) Mitglieder der vom Volk gewählten Behörden auf kommunaler Ebene beim Departement Volkswirtschaft und Inneres. § 38 Ersatzwahl 1 Scheidet ein Gewählter während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der laufenden Amtsdauer eine Ersatzwahl durchgeführt. 9. Referendum und Initiative § 39 Stimmrechtsbescheinigung 1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist. 2 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Stimmregisterführers aufweisen und mit Amtsstempel gekennzeichnet sein. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden. 3 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist dies durch eines der folgenden Stichworte zu begründen: a) unleserlich; b) nicht identifizierbar; c) mehrfach unterschrieben; d) von gleicher Hand; e) nicht handschriftlich; f) nicht im Stimmregister; g) * eigenhändige Unterschrift fehlt. 4 Auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung ist die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften zu vermerken. 5 Ist der Stimmregisterführer nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss zu bescheinigen, so hat er dies auf der Liste unter Angabe des Eingangsdatums anzugeben. § 40 * Mängel der Bescheinigung 1 Die Staatskanzlei lässt die Mängel der Bescheinigung insbesondere beheben, wenn a) das Stimmrecht nicht ordnungsgemäss bescheinigt ist; b) die Verweigerung der Bescheinigung nicht begründet wurde; c) ein Unterzeichner trotz mangelnden Angaben innert angemessener Frist zu identifizieren ist. § 41 * Initiative, Fristablauf 1 Ist die Initiative innert der gesetzlichen Sammelfrist nicht eingereicht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt. § 41a * Veröffentlichung 1 Der Urnenabstimmung unterstehende Beschlüsse hat der Gemeinderat unverzüglich unter Angabe des Ablaufs der Referendumsfrist zu veröffentlichen. 2 Vor Beginn der Frist für ein Referendumsbegehren dürfen keine Unterschriftenlisten unterzeichnet werden. § 41b * Durchführung der Urnenabstimmung 1 Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. In begründeten Fällen kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres um eine Fristverlängerung nachgesucht werden. § 41c * Rechtsgültigkeit von Beschlüssen 1 Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgültigkeit von der Urnenabstimmung unterstellten Beschlüssen der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats öffentlich bekannt. 9bis. Verfahren zur Einführung des Einwohnerrats * § 41d * Obligatorische Urnenabstimmungen; Grundsatzentscheid, Gemeindeordnung 1 Die Urnenabstimmung über den Grundsatzentscheid betreffend die Einführung des Einwohnerrats ist spätestens sechs Monate nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Einreichung des schriftlichen Begehrens der Stimmberechtigten durchzuführen. 2 Die Gemeindeordnung ist vom Gemeinderat innert sechs Monaten nach der Urnenabstimmung der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und danach innert sechs Monaten den Stimmberechtigten an der Urne zu unterbreiten. 10. Schlussbestimmungen § 42 * Berechnung der Fristen 1 Für die Berechnung der Fristen gelten sinngemäss die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege; die Rechtsstillstandsfristen kommen nicht zur Anwendung.

§ 4

Übergangsrecht 1 Das Gesetz über die politischen Rechte findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das Gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Initiativen. 2 Nach Ablauf von 12 Monaten seit Inkrafttreten werden bei Referenden und Initiativen nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, die den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen. § 43a * 1 Die Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten vom 29. Juni 1981 3) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. § 44 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Aarau, den 25. November 1992 Regierungsrat Aargau Landammann WERTLI Staatsschreiber SIEBER 3) AGS Bd. 10 S. 401 (SAR 131.711) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 25.11.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung Bd. 14 S. 191 12.11.1997 01.01.1998 § 1 totalrevidiert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 1a eingefügt 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 21a eingefügt 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 21b eingefügt 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 22 Abs. 2 geändert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 22 Abs. 4, lit. c) geändert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 24 totalrevidiert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 25 Titel geändert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 25 Abs. 1 geändert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 26 totalrevidiert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 28 Abs. 1 geändert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 30 totalrevidiert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 31 totalrevidiert 1997 S. 378 12.11.1997 01.01.1998 § 41 totalrevidiert 1997 S. 378 17.05.2000 01.07.2000 § 1 Titel geändert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 1 Abs. 3 eingefügt 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 2 totalrevidiert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 13 totalrevidiert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 18 Abs. 1 geändert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 Titel 5. geändert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 20a eingefügt 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 21b Abs. 1 geändert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 21c totalrevidiert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 21d totalrevidiert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 21e aufgehoben 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 33 Titel geändert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 35 aufgehoben 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 39 Abs. 3, lit. g) eingefügt 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 40 totalrevidiert 2000 S. 91 17.05.2000 01.07.2000 § 43a eingefügt 2000 S. 91 15.09.2004 01.11.2004 § 20 Abs. 3 geändert 2004 S. 119 10.08.2005 01.09.2005 § 33 Abs. 2 geändert 2005 S. 349 10.08.2005 01.09.2005 § 33 Abs. 2, lit. b) geändert 2005 S. 349 10.08.2005 01.09.2005 § 33 Abs. 3 geändert 2005 S. 349 13.09.2006 01.01.2007 § 23 Abs. 1 geändert 2006 S. 178 21.05.2008 01.01.2009 § 42 totalrevidiert 2008 S. 447 19.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 1b eingefügt 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 20a Titel geändert 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 20a Abs. 1 geändert 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 21 Titel geändert 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 24 Abs. 2 geändert 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 29 totalrevidiert 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 36 aufgehoben 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 41a eingefügt 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 41b eingefügt 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 41c eingefügt 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 Titel 9bis. eingefügt 2008 S. 520 19.11.2008 01.01.2009 § 41d eingefügt 2008 S. 520 24.06.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 2 geändert 2009 S. 316 24.06.2009 01.01.2010 Titel 3bis. eingefügt 2009 S. 316 24.06.2009 01.01.2010 § 14a eingefügt 2009 S. 316 24.06.2009 01.01.2010 § 14b eingefügt 2009 S. 316 24.06.2009 01.01.2010 § 14c eingefügt 2009 S. 316 24.06.2009 01.01.2010 § 14d eingefügt 2009 S. 316 24.06.2009 01.01.2010 § 14e eingefügt 2009 S. 316 28.09.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 2 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 20 Abs. 3 geändert 2011/6-14 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.09.2011 01.01.2012 § 20a Abs. 3 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 21b Abs. 1 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 32 Abs. 1 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 3 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 1 geändert 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 4 aufgehoben 2011/6-14 28.09.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1 geändert 2011/6-14 30.05.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6-07 26.06.2019 01.04.2020 § 21b Abs. 3 eingefügt 2020/1-02 26.06.2019 01.04.2020 § 37a eingefügt 2020/1-02 13.03.2024 01.07.2024 § 21 Titel geändert 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 21 Abs. 1 geändert 2024/04-03 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.11.1992 01.01.1993 Erstfassung Bd. 14 S. 191 § 1 12.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 378 § 1 17.05.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 91 § 1 Abs. 1, lit. a) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07 § 1 Abs. 1, lit. c) 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 520 § 1 Abs. 3 17.05.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 91 § 1a 12.11.1997 01.01.1998 eingefügt 1997 S. 378 § 1b 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 520 § 2 17.05.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 91 § 4 Abs. 2 24.06.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 316 § 13 17.05.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 91 Titel 3bis. 24.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 316 § 14a 24.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 316 § 14b 24.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 316 § 14c 24.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 316 § 14d 24.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 316 § 14e 24.06.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 316 § 18 Abs. 1 17.05.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 91 § 18 Abs. 2 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 Titel 5. 17.05.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 91 § 20 Abs. 3 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 119 § 20 Abs. 3 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 20a 17.05.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 91 § 20a 19.11.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 520 § 20a Abs. 1 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 520 § 20a Abs. 3 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 21 19.11.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 520 § 21 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03 § 21 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03 § 21 Abs. 2 19.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 520 § 21a 12.11.1997 01.01.1998 eingefügt 1997 S. 378 § 21b 12.11.1997 01.01.1998 eingefügt 1997 S. 378 § 21b Abs. 1 17.05.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 91 § 21b Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 21b Abs. 3 26.06.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-02 § 21c 17.05.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 91 § 21d 17.05.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 91 § 21e 17.05.2000 01.07.2000 aufgehoben 2000 S. 91 § 22 Abs. 2 12.11.1997 01.01.1998 geändert 1997 S. 378 § 22 Abs. 2 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 22 Abs. 4, lit. c) 12.11.1997 01.01.1998 geändert 1997 S. 378 § 23 Abs. 1 13.09.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 178 § 24 12.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 378 § 24 Abs. 2 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 520 § 25 12.11.1997 01.01.1998 Titel geändert 1997 S. 378 § 25 Abs. 1 12.11.1997 01.01.1998 geändert 1997 S. 378 § 26 12.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 378 § 27 Abs. 1, lit. d) 12.11.1997 01.01.1998 geändert 1997 S. 378 § 28 Abs. 1 12.11.1997 01.01.1998 geändert 1997 S. 378 § 29 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 520 § 30 12.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 378 § 31 12.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 378 § 32 Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 33 17.05.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 91 § 33 Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 33 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 349 § 33 Abs. 2 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 33 Abs. 2, lit. a) 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14 § 33 Abs. 2, lit. b) 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 349 § 33 Abs. 2, lit. b) 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14 § 33 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 349 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 33 Abs. 3 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 34 Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 34 Abs. 2 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14 § 34 Abs. 3 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14 § 34 Abs. 4 28.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 2011/6-14 § 35 17.05.2000 01.07.2000 aufgehoben 2000 S. 91 § 36 19.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 520 § 37 Abs. 1 28.09.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-14 § 37a 26.06.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1-02 § 39 Abs. 3, lit. g) 17.05.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 91 § 40 17.05.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 91 § 41 12.11.1997 01.01.1998 totalrevidiert 1997 S. 378 § 41a 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 520 § 41b 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 520 § 41c 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 520 Titel 9bis. 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 520 § 41d 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 520 § 42 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 447 § 43a 17.05.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 91

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