Propose a change

Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen

1) Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er Stockwerkeigentum ist. 2) Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3) Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung "Eigentum" an Stelle des Eigentümers die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b) für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4) Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Art. 72 eingetragen werden; und b) für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5) Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b) bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c) bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.

Your change, as a redline

Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen

1) Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er Stockwerkeigentum ist. 2) Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3) Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung "Eigentum" an Stelle des Eigentümers die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b) für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4) Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Art. 72 eingetragen werden; und b) für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5) Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b) bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c) bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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