Propose a change

Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 37 Anmeldungsbelege

1) Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten: a) für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, die Wohnadresse, die Staatszugehörigkeit und die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; b) für Verbandspersonen, rechtsfähige personenrechtliche Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Registernummer und die Bezeichnung der Registerbehörde; beim Erwerb eines dinglichen oder vormerkbaren Rechts ist der Nachweis über die rechtliche Existenz beizubringen (z.B. Handelsregisterauszug, Amtsbestätigung, Genossenschafts- oder Vereinsstatuten samt (Gründungs-) Protokollen); c) für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach den Bst. a oder b. 2) Mit den Anmeldungsbelegen sind die erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen vorzulegen, andernfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass das angemeldete Recht keiner Bewilligung oder Zustimmung bedarf. 3) Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Art. 71 erforderlich sind.

Your change, as a redline

Art. 37 Anmeldungsbelege

1) Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten: a) für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, die Wohnadresse, die Staatszugehörigkeit und die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; b) für Verbandspersonen, rechtsfähige personenrechtliche Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Registernummer und die Bezeichnung der Registerbehörde; beim Erwerb eines dinglichen oder vormerkbaren Rechts ist der Nachweis über die rechtliche Existenz beizubringen (z.B. Handelsregisterauszug, Amtsbestätigung, Genossenschafts- oder Vereinsstatuten samt (Gründungs-) Protokollen); c) für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach den Bst. a oder b. 2) Mit den Anmeldungsbelegen sind die erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen vorzulegen, andernfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass das angemeldete Recht keiner Bewilligung oder Zustimmung bedarf. 3) Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Art. 71 erforderlich sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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