Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 44 Erwerb durch Eintragung
1) Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 38 Abs. 1 SR), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht:
a) durch einen schriftlichen Vertrag;
b) bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag;
c) bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag;
d) bei einem Leistungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft;
e) bei einer freiwilligen Versteigerung: durch die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsprotokoll;
f) bei Fusions-, Spaltungs- und Vermögensübertragungsvorgängen: durch beglaubigte Handelsregisterauszüge und beglaubigte Auszüge aus den die Übertragung von Grundstücken regelnden Verträge.
2) Die Unterschriften der Parteien sind amtlich zu beglaubigen. Im Übrigen findet Art. 35 Satz 2 Anwendung.
3) Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 59).
Your change, as a redline
Art. 44 Erwerb durch Eintragung
1) Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 38 Abs. 1 SR), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht:
a) durch einen schriftlichen Vertrag;
b) bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag;
c) bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag;
d) bei einem Leistungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft;
e) bei einer freiwilligen Versteigerung: durch die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsprotokoll;
f) bei Fusions-, Spaltungs- und Vermögensübertragungsvorgängen: durch beglaubigte Handelsregisterauszüge und beglaubigte Auszüge aus den die Übertragung von Grundstücken regelnden Verträge.
2) Die Unterschriften der Parteien sind amtlich zu beglaubigen. Im Übrigen findet Art. 35 Satz 2 Anwendung.
3) Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 59).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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