Propose a change

Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum

1) Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 36 Abs. 1 SR), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung "Eigentum" statt des Namens des Eigentümers die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen. 2) Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil und erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so müssen alle Miteigentümer der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 66 SR) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 29 SR). 3) Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grundstück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden. 4) Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüpfung pfandfrei und grundlastenfrei sein. 5) Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Abteilung "Anmerkungen" eingetragen.

Your change, as a redline

Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum

1) Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 36 Abs. 1 SR), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung "Eigentum" statt des Namens des Eigentümers die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen. 2) Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil und erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so müssen alle Miteigentümer der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 66 SR) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 29 SR). 3) Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grundstück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden. 4) Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüpfung pfandfrei und grundlastenfrei sein. 5) Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Abteilung "Anmerkungen" eingetragen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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