Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 73 Dienstbarkeiten
1) Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung "Dienstbarkeiten" des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2) Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b) die Bezeichnung als Last oder als Recht; c) die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; d) gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit; 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt; 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; e) auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; f) auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; g) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; h) den Hinweis auf den Beleg. 3) Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Amt für Justiz festgelegt.
Art. 73 Dienstbarkeiten
1) Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung "Dienstbarkeiten" des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2) Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b) die Bezeichnung als Last oder als Recht; c) die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; d) gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit; 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt; 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; e) auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; f) auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; g) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; h) den Hinweis auf den Beleg. 3) Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Amt für Justiz festgelegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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