Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 75 Grundlasten
1) Eine Grundlast wird in die Abteilung "Grundlasten" des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2) Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b) die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c) die Bezeichnung der Grundlast mit einem Stichwort;
d) auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
e) auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
f) das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
g) den Hinweis auf den Beleg;
h) den Gesamtwert nach Art. 255 Abs. 2 SR.
3) Das Stichwort für die Grundlast wird vom Amt für Justiz festgelegt.
4) Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung "Grundlasten" als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen.
Your change, as a redline
Art. 75 Grundlasten
1) Eine Grundlast wird in die Abteilung "Grundlasten" des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2) Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b) die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c) die Bezeichnung der Grundlast mit einem Stichwort;
d) auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
e) auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
f) das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
g) den Hinweis auf den Beleg;
h) den Gesamtwert nach Art. 255 Abs. 2 SR.
3) Das Stichwort für die Grundlast wird vom Amt für Justiz festgelegt.
4) Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung "Grundlasten" als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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