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17 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt in Anlehnung an die Empfehlungen der Akademien der Wissenschaften Schweiz die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität sowie der guten
wissenschaftlichen Praxis der Hochschule Luzern. Sie gilt für alle in der Lehre und Forschung tätigen Angehörigen der Hochschule Luzern, soweit die Hochschule Luzern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen hat.
2 Das Reglement findet grundsätzlich bei jeder als wissenschaftlich zu bezeichnenden
Arbeit Anwendung, insbesondere jedoch
a. bei Arbeiten in der Lehre, welche mit einer Note bewertet werden, mit einem Abschluss im Zusammenhang stehen oder für ein Prädikat von Bedeutung sind, sowie
b. bei allen Lehr- und Forschungsarbeiten, welche im Sinne des Urheberrechts als
Werke zu bezeichnen sind.
3 Das vorliegende Reglement gilt als Minimalstandard. Die einzelnen Departemente
können weitergehende, fachspezifische Regelungen erlassen.
1 SRL Nr. 520
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2014 289
2 Nr. 524
Art. 2
Auslegung des Reglements
1 Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen ist den besonderen Aspekten
der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Grundlagenforschung im fachhochschulischen Umfeld gebührend Rechnung zu tragen.
2 Die wissenschaftliche Integrität
Art. 3
Qualität in der Lehre und Forschung
1 Qualität in der Lehre und Forschung soll Priorität haben vor quantitativen Aspekten.
Originalität der Fragestellung, Bedeutung der Schlussfolgerungen, Genauigkeit der Primärdaten und die Zuverlässigkeit der Befunde sind grundsätzlich höher zu werten als
das schnelle Ergebnis und die Anzahl von Publikationen.
2 Wissenschaftliche Arbeiten in der Lehre und Forschung müssen sorgfältig geplant und
durchgeführt werden:
a. Die Primärdaten müssen vollständig, klar und genau dokumentiert werden. Der
leichte Zugang für alle berechtigten Personen während der für das Projekt vorgesehenen Dauer ist sicherzustellen.
b. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan und allfällige spätere Änderungen
sind schriftlich und auch für Dritte, welche die Ergebnisse überprüfen, klar verständlich festzuhalten. Die Methodik muss vollständig nachvollziehbar und genau
dokumentiert werden.
c. Der Studien- beziehungsweise Forschungsplan gibt zudem Aufschluss über die für
das Projekt verantwortlichen Personen, die Finanzierung, die Finanzquellen und
die Behandlung von Primärdaten sowie über eine allfällige Beteiligung eines
Sponsors.
d. Die Freiheit der Lehrenden und Forschenden muss auch von Forschungsförderern,
Sponsoren und externen Auftraggebern respektiert werden. Interessenkonflikte
sind offenzulegen.
Art. 4
Publikation und Autorschaft
1 Die Publikation ist das primäre Medium, mit dem wissenschaftlich Tätige über ihre
Arbeit Rechenschaft ablegen. Die Art der Publikation richtet sich nach dem konkreten
wissenschaftlichen Auftrag.
2 Die Autorschaft haben diejenigen Personen inne, welche durch persönliche wissenschaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag bei der Planung, Durchführung, Auswertung oder Kontrolle zu einer Arbeit geleistet haben. Eine leitende Funktion, finanzielle
oder organisatorische Unterstützung alleine berechtigen nicht zur Autorschaft (keine sogenannte Ehren-Autorschaft). Analoges gilt für physische Ergebnisse in künstlerisch/
gestalterischen oder technischen Fachbereichen sowohl hinsichtlich der Forschung wie
auch hinsichtlich der Produktentwicklung.
Nr. 524 3
3 Alle wesentlich Beteiligten sind als Autorinnen beziehungsweise Autoren zu nennen.
4 Die genannten Autorinnen beziehungsweise Autoren übernehmen, soweit keine abweichenden Angaben gemacht werden, die Verantwortung für den gesamten Inhalt gemeinsam.
3 Unlauterkeit in der wissenschaftlichen Tätigkeit
Art. 5
Wissenschaftliches Fehlverhalten
1 Als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten insbesondere folgende Handlungen:
a. das Erfinden von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen,
b. das vorsätzliche Fälschen von Primärdaten, die vorsätzlich falsche Darstellung
und vorsätzlich irreführende Verarbeitung von Arbeits- beziehungsweise Forschungsergebnissen, ebenso der Ausschluss von Primärdaten ohne Deklaration
dieser Tatsache und ihrer Gründe,
c. das Nichtbeachten des korrekten Umgangs mit Primärdaten,
d. die Beseitigung aufbewahrter Primärdaten vor Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist aufgrund einschlägiger Rechtsgrundlagen, nach Einsichtsbegehren Dritter oder während eines laufenden Ermittlungsverfahrens,
e. die Weigerung, gebührend legitimierten Dritten Einsicht in die Primärdaten zu
gewähren,
f. das Verschweigen von Datenquellen,
g. das Unterlassen der Offenlegung von Interessenbindungen,
h. das Kopieren von Primär- und anderen Daten ohne Zustimmung der oder des zuständigen Projektleiters (Datenpiraterie),
i. die Sabotage der (Forschungs-)Arbeit anderer Personen inner- oder ausserhalb der
eigenen Arbeits- beziehungsweise Forschungsgruppe, namentlich durch die gezielte Beseitigung oder das Unbrauchbarmachen von Arbeits- beziehungsweise
Forschungsmaterial, Geräten oder Primärdaten oder anderen Aufzeichnungen,
j. die Verletzung von Diskretionspflichten,
k. die Veröffentlichung fremder Arbeitsergebnisse, Erkenntnisse oder Ideen unter
eigenem Namen (Plagiat),
l. das Anführen von Meinungen, Thesen und Ähnlichem, ohne den Ursprung offenzulegen,
m. das Beanspruchen der Autorschaft, ohne zur Arbeit einen wesentlichen Beitrag
geleistet zu haben,
n. das Verschweigen und die wissentliche Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche Beiträge geleistet haben,
o. die wissentliche Erwähnung einer Person als Mitautor, die keinen wesentlichen
Beitrag geleistet hat,
p. Falschzitate aus bestehenden oder angeblichen Arbeiten Dritter,
q. unrichtige Angaben über den Publikationsstatus eigener Arbeiten.
4 Nr. 524
4 Verfahren
4.1 Studierende
Art. 6
1 Das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Studierender richtet
sich nach dem Studienrecht der Hochschule Luzern.
4.2 Mitarbeitende
Art. 7
Zuständigkeit
1 Die Hochschule Luzern untersucht alle Meldungen, die sich auf wissenschaftliches
Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden im Sinne dieses Reglements beziehen, welches sich
im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Hochschule Luzern ereignet haben soll.
2 Die Hochschule Luzern ist insbesondere nicht zuständig für wissenschaftliches Fehlverhalten,
a. welches sich vor der Tätigkeit an der Hochschule Luzern oder im Hinblick auf die
Erlangung eines Abschlusses, Titels oder Prädikats einer anderen Hochschule ereignet haben soll oder
b. über welches bereits ein Verfahren eröffnet wurde oder eine Entscheidung vorliegt.
Art. 8
Beratung
1 Die Departemente der Hochschule Luzern bestimmen je eine Vertrauensperson. Die
Vertrauenspersonen stehen Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden für Beratung
betreffend wissenschaftliche Integrität zur Verfügung.
2 Die Vertrauenspersonen unternehmen keine Schritte gegen Personen, die im Beratungsgespräch ein eigenes Fehlverhalten offenbaren, sofern nicht ausdrücklich eine
Selbstanzeige erstattet wird.
Art. 9
Meldung und Vorabklärung
1 Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten einer oder eines Mitarbeitenden
können alle, insbesondere auch nicht der Hochschule Luzern angehörige Personen, via
Vertrauensperson oder direkt bei der oder dem Integritätsbeauftragten Meldung erstatten. Die Meldung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Nr. 524 5
2 Die oder der Integritätsbeauftragte trifft erste Vorabklärungen. Im Rahmen dieser Vorabklärungen hört sie oder er insbesondere die anzeigende wie auch die beschuldigte Person an.
3 Erhärtet sich der Verdacht, leitet die oder der Integritätsbeauftragte ein Untersuchungsverfahren innerhalb einer Frist von 60 Tagen ein. Andernfalls schliesst sie oder er die
Vorabklärungen ab. Die Entscheidungsinstanz wird schriftlich informiert.
Art. 10
Untersuchungsverfahren
1 Die Rektorin oder der Rektor wählt die oder den Integritätsbeauftragten. Die oder der
Integritätsbeauftragte leitet das Untersuchungsverfahren.
2 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör, das heisst, sie kann sich
zu den Beschuldigungen äussern, Beweismittel einreichen und zusätzliche Untersuchungsmassnahmen beantragen. Sie hat Anspruch auf Akteneinsicht.
3 Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl oder einen
Rechtsbeistand beizuziehen. Sie wird von der oder dem Integritätsbeauftragten darauf
hingewiesen.
4 Die oder der Integritätsbeauftragte leitet das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens an
die Entscheidungsinstanz weiter.
Art. 11
Entscheidung
1 Die Entscheidungsinstanz ist die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Departementes, bei welchem die Person, gegen welche die Untersuchung eingeleitet wurde,
hauptsächlich tätig ist.
2 Der Entscheid ist in Würdigung der Abklärungen der oder des Integritätsbeauftragten
zu treffen. Der Entscheid ist zu begründen, den Verfahrensbeteiligten zu eröffnen und
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Der Entscheid kann Grundlage für personalrechtliche Konsequenzen bilden. Diesbezüglich sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das
rechtliche Gehör zu gewähren.
4.3 Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
Art. 12
Schriftlichkeit
1 Im Untersuchungsverfahren gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit. Es wird ein Protokoll geführt.
6 Nr. 524
Art. 13
Vertraulichkeit
1 Für alle am Verfahren Beteiligten gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit; dies gilt insbesondere für die anzeigende Person.
Art. 14
Schutz vor Benachteiligungen
1 Die Hochschule Luzern sorgt für den Schutz der anzeigenden Person, insbesondere
wenn sie zur beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Art. 15
Unabhängigkeit
1 Am Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, enger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, finanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten als
befangen erscheinen. Zu vermeiden ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern
jeder Anschein von Befangenheit.
2 Der angeschuldigten Person wird zu Beginn des Verfahrens die personelle Zusammensetzung der Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Es steht ihr offen, befangene Personen
abzulehnen. Ist dieses Begehren berechtigt, wird eine Neubesetzung angeordnet.
Art. 16
Unschuldsvermutung
1 Für die beschuldigte Person gilt während des gesamten Verfahrens und bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung.
Art. 17
Anwendbares Recht
1 Sofern die Hochschule Luzern keine besonderen Regelungen trifft, richten sich das
Verfahren und der Weiterzug nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern2.
2 SRL Nr. 40
Nr. 524 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.06.2014 01.09.2015 Erstfassung G 2014 289
8 Nr. 524
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.06.2014 01.09.2015 Erlass Erstfassung G 2014 289