Propose a change

G vom 27. Mai 1957 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1) Das Liechtensteinische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der liechtensteinischen Gesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden. 1bis) Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung seiner Arbeit sowie unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann das Liechtensteinische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden. 2) Das Liechtensteinische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder das Zeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nach den Abs. 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung. 3) Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige Sanitätshilfe des Liechtensteinischen Roten Kreuzes gemäss Art. 1.

Your change, as a redline

Art. 4

1) Das Liechtensteinische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der liechtensteinischen Gesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden. 1bis) Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung seiner Arbeit sowie unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann das Liechtensteinische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden. 2) Das Liechtensteinische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder das Zeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nach den Abs. 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung. 3) Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige Sanitätshilfe des Liechtensteinischen Roten Kreuzes gemäss Art. 1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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