Propose a change

Gesetz über die Bergwerke und Steinbrüche

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 39

1 Diejenigen, denen das Aufsuchen von Minen erlaubt, oder deren Bau bewilligt worden, sind gegenüber dem Staate folgenden Taxen und Grundsteuern unterworfen: a) die Kraft der Artikel 6 und 7 zu erhaltende Einschreibung und Bevollmäch-tigung, sowie auch die beim Artikel 12 dieses Gesetzes erwähnte Erklärung über die Entdeckung einer Mine sind mit einer Taxe von 5 Franken beschwert: jedes Concessionsbegehren muss von einer Hinterlegung von 100 Franken begleitet sein, welche zur Bezahlung des Concessionsrechtes bestimmt ist; b) jede Bergwerksbewilligung ist einer Taxe von 100 bis 1'000 Franken unterworfen; c) jede Übertragung einer Taxe von 50 bis 500 Franken; d) jeder Mineconcessionär zahlt dem Staate jährlich eine bestimmte, und eine zum Ertrag deren Ausbeutung verhältnissmässige Grundsteuer. 2 Die bestimmte Grundsteuer ist von mindestens 25 Franken bis zu höchstens 200 Franken. 3 Die verhältnismässige Steuer wird jährlich im Verlauf des Monats Jänner zu 3 Prozent des Bruttoertrags der Mineralien bestimmt, das heisst nach dem, was im vorhergehenden Jahre aus dem Bergwerk gewonnen wurde. 4 Die Concessionäre beweisen den Ertrag ihrer Ausbeutung durch die hiezu zu haltenden Register, oder durch die Rechnungen der gewonnenen Mineralien und deren Verkauf in Brutto, oder, falls dieselben geschmolzen oder gereinigt werden, durch die Urkunden, welche deren Ergebniss darthun. 5 Die Verwaltung ist dessungeachtet berechtigt, auf eigene Kosten Controlle zu halten, um den Ertrag des Gewinns und den Verkauf von Bruttomaterialien zu bewähren. 6 Wenn der Concessionär zum Nachtheile des Staates, in seinen Registern, Erklärungen oder Urkunden, die er zur Feststellung des Ertrages seiner Ausbeutung und massgebend für die verhältnissmässige Steuer, vorweist, sich Betrug hätte zu schulden kommen lassen, so verfällt er für das erste Mal in eine Busse, die das Doppelte dieser Steuer beträgt. Im Rückfalle ist diese Busse das Vierfache derselben. 7 Im Rückfalle ist das correctionelle Belangen vorbehalten.

Your change, as a redline

Art. 39

1 Diejenigen, denen das Aufsuchen von Minen erlaubt, oder deren Bau bewilligt worden, sind gegenüber dem Staate folgenden Taxen und Grundsteuern unterworfen: a) die Kraft der Artikel 6 und 7 zu erhaltende Einschreibung und Bevollmäch-tigung, sowie auch die beim Artikel 12 dieses Gesetzes erwähnte Erklärung über die Entdeckung einer Mine sind mit einer Taxe von 5 Franken beschwert: jedes Concessionsbegehren muss von einer Hinterlegung von 100 Franken begleitet sein, welche zur Bezahlung des Concessionsrechtes bestimmt ist; b) jede Bergwerksbewilligung ist einer Taxe von 100 bis 1'000 Franken unterworfen; c) jede Übertragung einer Taxe von 50 bis 500 Franken; d) jeder Mineconcessionär zahlt dem Staate jährlich eine bestimmte, und eine zum Ertrag deren Ausbeutung verhältnissmässige Grundsteuer. 2 Die bestimmte Grundsteuer ist von mindestens 25 Franken bis zu höchstens 200 Franken. 3 Die verhältnismässige Steuer wird jährlich im Verlauf des Monats Jänner zu 3 Prozent des Bruttoertrags der Mineralien bestimmt, das heisst nach dem, was im vorhergehenden Jahre aus dem Bergwerk gewonnen wurde. 4 Die Concessionäre beweisen den Ertrag ihrer Ausbeutung durch die hiezu zu haltenden Register, oder durch die Rechnungen der gewonnenen Mineralien und deren Verkauf in Brutto, oder, falls dieselben geschmolzen oder gereinigt werden, durch die Urkunden, welche deren Ergebniss darthun. 5 Die Verwaltung ist dessungeachtet berechtigt, auf eigene Kosten Controlle zu halten, um den Ertrag des Gewinns und den Verkauf von Bruttomaterialien zu bewähren. 6 Wenn der Concessionär zum Nachtheile des Staates, in seinen Registern, Erklärungen oder Urkunden, die er zur Feststellung des Ertrages seiner Ausbeutung und massgebend für die verhältnissmässige Steuer, vorweist, sich Betrug hätte zu schulden kommen lassen, so verfällt er für das erste Mal in eine Busse, die das Doppelte dieser Steuer beträgt. Im Rückfalle ist diese Busse das Vierfache derselben. 7 Im Rückfalle ist das correctionelle Belangen vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it