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10 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle unbemannten Luftfahrzeuge mit einem
Gewicht von weniger als 30 kg (unbemannte Luftfahrzeuge) im Sinne der
Artikel 14b ff. der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer
Kategorien (VLK).
2 Unbemannte Luftfahrzeuge, die von den Polizeidiensten, der Freiburger
Strafanstalt (FRSA), den Rettungsdiensten und den Institutionen nach Anhang 1 eingesetzt werden, sind dieser Verordnung nicht unterstellt.
3 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen
bleiben vorbehalten.
Art. 2
Permanente Flugverbotszonen
1 Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg ist der Betrieb von unbemannten
Luftfahrzeugen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zu den folgenden Arealen untersagt:
a) Gebäude oder Grundstücke, die für den Vollzug der Aufgaben der FR-
SA bestimmt sind (Anhang 2 Art. A2-2-3);
b) Gebäude der Staatsanwaltschaft und der Polizei (BAPOL) (Anhang 2
Art. A2-4);
c) Interventionszentren der Kantonspolizei, namentlich Interventionszentren der Gendarmerie (IZG) Zentrum, Nord und Süd (Anhang 2 Art.
A2-5-6-7);
d) Gebäude des Kantonsspitals Freiburg (HFR), Standorte Villars-sur-Glâne, Tafers und Riaz (Anhang 2 Art. A2-8-9-10).
Art. 3
Temporäre Flugverbotszonen
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) kann in Form eines im Amtsblatt veröffentlichten Beschlusses weitere temporäre Flugverbotszonen beschliessen, namentlich:
a) bei grossen Menschenansammlungen;
b) bei besonderen Ereignissen, die eine höhere Sicherheit erfordern.
2 Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg ist der Betrieb von unbemannten
Luftfahrzeugen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zu jeder Zone,
in der ein Sicherheits-, Hilfeleistungs- oder Rettungseinsatz stattfindet, untersagt.
Art. 4
Ausnahmeregelung
1 Ausnahmen von den Flugverboten nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es die Sicherheit von
Personen und Sachen zulässt. Wird die Bewilligung erteilt, so informiert die
zuständige Behörde sofort die Kantonspolizei.
2 Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen von Artikel 2 ist:
a) in den Fällen nach Absatz 1 Bst. a und d die Direktorin oder der Direktor der betreffenden Einrichtung;
b) in den Fällen nach Absatz 1 Bst. b die Direktion;
c) in den Fällen nach Absatz 1 Bst. c die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei.
3 Die Direktion ist für die Bewilligung von Ausnahmen von den Flugverboten
nach Artikel 3 zuständig. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen
geknüpft werden.
4 Ausnahmegesuche müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 5
Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum eingehen.
Art. 5
Kommunale Flugverbotszonen – Verfahren
1 Die Gemeinden können bei der Direktion die Schaffung von permanenten
oder temporären Flugverbotszonen auf ihrem Gebiet beantragen.
2 Die Gemeinden reichen der Direktion zur Unterstützung ihres Gesuchs folgende Unterlagen ein:
a) die Karten der Flugverbotszonen, die sie auf ihrem Gebiet einrichten
möchten;
b) die Kontaktangaben der Ansprechpersonen, an die sich die Direktion
bei Bedarf wenden kann;
c) ihre Begründung.
3 Die Einrichtung einer permanenten oder temporären Flugverbotszone muss
aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen erfolgen.
4 Wird das Gesuch bewilligt, so informiert die Direktion sofort die Kantonspolizei und die FRSA, wenn diese davon betroffen sind. Sie sorgt für die Bekanntmachung der Flugverbotszonen.
5 Die Direktion ist für die Bewilligung von Ausnahmen von den kommunalen
Flugverboten zuständig. Entsprechende Gesuche müssen mindestens 5
Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum bei der Direktion eingehen. Wird
eine Bewilligung erteilt, so informiert die Direktion sofort die Kantonspolizei
und die FRSA.
Art. 6
Abfangen unbemannter Luftfahrzeuge
1 Unbemannte Luftfahrzeuge, die unrechtmässig eine Flugverbotszone im
Sinne der Artikel 2, 3 und 5 dieser Verordnung überfliegen, dürfen nur von
dazu ermächtigten Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei oder Fachpersonen für Justizvollzug der FRSA abgefangen werden.
Art. 7
Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 verstösst, wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.
2 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
3 Übertretungen gegen diese Verordnung, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
Art. 8
Verfahren
1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 9
Datenschutz
1 Werden unbemannte Luftfahrzeuge zu Überwachungszwecken eingesetzt,
so gilt das Gesetz vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung
(VidG; SGF 17.3). Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen zu reinen
Freizeitzwecken bleibt vorbehalten.
Art. 10
Übergangsbestimmung
1 Gemeinden, die bereits eine Regelung für unbemannte Luftfahrzeuge eingeführt haben, müssen die Eintragung von Flugverbotszonen nach Artikel 5
dieser Verordnung innert sechs Monaten nach deren Inkrafttreten beantragen.
A1 ANHANG 1 – Liste der Institutionen, die der Verordnung nicht
unterstellt sind
Art. A1-1 Geltungsbereich
1 Folgende Institutionen sind dieser Verordnung gemäss Artikel 1 Abs. 2
nicht unterstellt:
a) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW);
b) das Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR);
c) das Amt für Geoinformation (GeoIA);
d) das Amt für Wald und Natur (WNA);
e) das Tiefbauamt (TBA).
A2 ANHANG 2 – Permanente Flugverbotszonen (Art. 2)
Art. A2-1 Karte des Kantons Freiburg
1 Karte des Kantons Freiburg:
Art. A2-2 Zentralgefängnis
Art. A2-3 Areal von Bellechasse
Art. A2-4 Staatsanwaltschaft und Polizeigebäude (BAPOL)
Art. A2-5 Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Zentrum
Art. A2-6 Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Nord
Art. A2-7 Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Süd
Art. A2-8 Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Villars-sur-Glâne
Art. A2-9 Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Tafers
Art. A2-10 Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Riaz
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_185
18.03.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 5 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_032
20.02.2024 Art. A1-1 Abs. 1, c) geändert 01.03.2024 2024_016
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2021 01.01.2022 2021_185
Art. 3 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 Abs. 2, b) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 4 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 5 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. A1-1 Abs. 1, c) geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_016