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Verordnung über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeiten bestimmter Kategorien von Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt

Fribourg · 341.1.13 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4a
  6. Art. 4b Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9 Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13
  12. Art. 10

12 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung setzt für die Mitarbeitenden der Freiburger Strafanstalt besondere Bestimmungen fest über: a) die Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fachleute für Justizvollzug; b) die Arbeitsdauer und die Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug und der Nachtwächterinnen und Nachtwächter; c) die Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an dienstfreien Tagen; d) den Pikettdienst.

Art. 2

Grundsätze 1 Die Direktion der Anstalt legt die Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnissen so fest, dass der Dienst rund um die Uhr gewährleistet ist. Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13 2 Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, ihre ordentliche Arbeitszeit ganz oder teilweise während der Nacht und an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten. 3 Der nachts zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Dienst wird gemäss Artikel 47a StPR 1) kompensiert.

Art. 3

Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fachleute für Justizvollzug 1 Die wöchentliche Arbeitsdauer der dem Landwirtschaftsbetrieb unterstellten Fachleute für Justizvollzug beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden.

Art. 4

Ordentliche Arbeitszeit 1 Die Fachleute für Justizvollzug sind verpflichtet, einen Teil ihrer ordentlichen Arbeitszeit an Samstagen, Sonntagen und dienstfreien Tagen zu leisten. 2 … 3 … 4 … 5 …

Art. 4a

Arbeitsdauer und Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug am Standort Zentralgefängnis 1 Die Fachleute für Justizvollzug am Standort Zentralgefängnis arbeiten durchgehende Schichten. 2 Die Tagesarbeitsdauer beträgt 11 Stunden und 10 Minuten. Sie beinhaltet eine bezahlte Pause von 45 Minuten. 3 Die Nachtarbeitsdauer beträgt 13 Stunden und 10 Minuten. Sie beinhaltet eine bezahlte Pause von 2 Stunden. 4 Die Fachleute für Justizvollzug am Standort Zentralgefängnis müssen in ihren Pausen verfügbar sein, um auf dienstliche Bedürfnisse reagieren zu können. Kommt es während der Pause zu einem Einsatz, so wird der ausgefallene Rest der bezahlten Pause zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, wenn möglich am selben Tag. 1) SGF 122.70.11

Art. 4b Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13

Arbeitsdauer und Arbeitszeit der Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit und der Nachtwächterinnen und Nachtwächter am Standort der Anstalten von Bellechasse 1 Die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit werden ausschliesslich im Tagdienst eingeteilt und können verpflichtet werden, durchgehende Schichten von 12 Stunden und 30 Minuten zu arbeiten. Diese beinhalten eine bezahlte Pause von 1 Stunde und 30 Minuten. 2 Die Nachtwächterinnen und Nachtwächter werden ausschliesslich für den Nachtdienst angestellt und arbeiten durchgehende Schichten von 11 Stunden und 30 Minuten. Diese beinhalten eine bezahlte Pause von 1 Stunde. 3 Die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit und die Nachtwächterinnen und Nachtwächter müssen in ihren Pausen verfügbar sein, um auf dienstliche Bedürfnisse reagieren zu können. Kommt es während der Pause zu einem Einsatz, so wird der ausgefallene Rest der bezahlten Pause zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, wenn möglich am selben Tag. 4 Bei ausserordentlichen Umständen können die Fachleute für Justizvollzug der Abteilung Sicherheit verpflichtet werden, nachts zu arbeiten, und die Nachtwächterinnen und Nachtwächter tagsüber. 5 Wenn der Dienst es erfordert, können die Nachtwächterinnen und Nachtwächter verpflichtet werden, während höchstens acht aufeinanderfolgenden Nächten zu arbeiten. Sie haben durchschnittlich zweimal pro Monat die Samstag- und die Sonntagnacht frei. 6 Die Nachtwächterinnen und Nachtwächter leisten die Arbeitszeit für die Ausbildung und Führung der Hunde tagsüber, zusätzlich zur ordentlichen Arbeitszeit. Diese Zeit wird grundsätzlich gemäss den Artikeln 59 und 91 StPG 2) kompensiert.

Art. 5

Entschädigung für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen 1 Wird die ordentliche Arbeitszeit oder der Bereitschaftsdienst während der Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistet, so besteht Anspruch auf die Entschädigungen gemäss Artikel 48 StPR 3) . 2 Nachtwächterinnen und Nachtwächter haben keinen Anspruch auf die Entschädigung für Nachtdienst. 3 Nachtwächterinnen und Nachtwächter, die verpflichtet werden, tagsüber ausserhalb ihrer gewohnten Arbeitszeit zu arbeiten, erhalten eine Unannehmlichkeitsentschädigung für Tagdienst von Fr. 3.30 pro Stunde. 2) SGF 122.70.1 3) SGF 122.70.11 Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13 4 Die Entschädigung wird gemäss Artikel 132 StPR 4) der Teuerung angepasst.

Art. 6

Entschädigung für Kauf, Unterhalt und Ausbildung von Diensthunden 1 Fachleute für Justizvollzug haben beim Kauf eines Diensthundes Anspruch auf einen einmaligen Beitrag von: a) 45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von 2–6 Monaten; b) 65 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von 6–24 Monaten. 2 Für den Unterhalt eines Diensthundes erhalten die Fachleute für Justizvollzug pro Tag: a) Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung; b) Fr. 7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund; c) 10 Franken für zwei Hunde. 3 Ausserdem beteiligt sich die Freiburger Strafanstalt zu 80 % an den Tierarztkosten für Diensthunde. 4 Für die Ausbildung eines Diensthundes ausserhalb der Dienstzeiten erhalten die Fachleute für Justizvollzug pro Tag 8 Franken. 5 Die Entschädigungen nach Absatz 2 dieses Artikels werden gemäss Artikel 132 StPR 5) angepasst.

Art. 7

Pikettdienst 1 Die der Direktion der Freiburger Strafanstalt unterstellten Mitarbeitenden können verpflichtet werden, während zwei aufeinanderfolgenden Wochen Pikettdienst zu leisten. 2 Zu den Diensten nach Absatz 1 können auch andere Mitarbeitende der Freiburger Strafanstalt verpflichtet werden. 3 Die Kompensation und die Vergütung dieser Dienste richten sich nach den Artikeln 57 und 132 StPR 6) .

Art. 8

Vertretungsentschädigung 1 Personen, die eine Sektorchefin oder einen Sektorchef oder eine Sektionschefin oder einen Sektionschef vertreten, erhalten bei einer Vollzeitstelle eine monatliche Entschädigung von 250 Franken. 4) SGF 122.70.11 5) SGF 122.70.11 6) SGF 122.70.11

Art. 9 Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 19. Dezember 1995 über die Arbeitsdauer und die Arbeitszeit bestimmter Kategorien von Mitarbeitern der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.13) wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Freiburger Strafanstalt, Arbeitsdauer und Arbeitszeiten – V 341.1.13 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 05.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_108 07.12.2021 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4a eingefügt 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 4b eingefügt 01.01.2022 2021_170 07.12.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_170 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2017 01.01.2018 2017_108 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4 Abs. 1 geändert 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4a eingefügt 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 4b eingefügt 07.12.2021 01.01.2022 2021_170 Art. 8 Abs. 1 geändert 07.12.2021 01.01.2022 2021_170

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