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Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Ersuchen und Unterlagen

1. Das Auslieferungsersuchen wird schriftlich abgefasst und auf diplomatischem Weg übermittelt. Alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 zu beglaubigen. 2. Dem Auslieferungsersuchen werden beigefügt: a) wenn dem Verfolgten eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird: ein Haftbefehl gegen den Verfolgten oder eine Kopie desselben, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbarer Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden; b) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung in Abwesenheit verurteilt worden ist: eine richterliche oder andere Urkunde oder eine Kopie derselben, welche die Festnahme des Verfolgten anordnet, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbarer Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden; c) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung nicht im Abwesenheitsverfahren verurteilt worden ist: die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden, sowie Urkunden, die den Schuldspruch und die verhängte Strafe, die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Strafe und den noch nicht vollzogenen Strafrest nachweisen; d) in allen Fällen: eine Darstellung der Gesetzesbestimmungen, die die Strafbarkeit einer Handlung begründen, einschliesslich der Verjährungsbestimmungen, sowie Ausmass und Art der für diese strafbare Handlung angedrohten Strafe; und e) in allen Fällen: eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten, einschliesslich jeglicher Information, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit dienlich ist. 3. Sofern der Verfolgte zustimmt, kann seine Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erfüllt sind. 4. Alle von der Schweiz dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sein. Alle von den Philippinen dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in einer schweizerischen Amtssprache, die im Einzelfall durch die zuständige schweizerische Behörde bezeichnet wird, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

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Art. 4 Ersuchen und Unterlagen

1. Das Auslieferungsersuchen wird schriftlich abgefasst und auf diplomatischem Weg übermittelt. Alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 zu beglaubigen. 2. Dem Auslieferungsersuchen werden beigefügt: a) wenn dem Verfolgten eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird: ein Haftbefehl gegen den Verfolgten oder eine Kopie desselben, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbarer Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden; b) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung in Abwesenheit verurteilt worden ist: eine richterliche oder andere Urkunde oder eine Kopie derselben, welche die Festnahme des Verfolgten anordnet, die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie eine Beschreibung aller strafbarer Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden; c) wenn der Verfolgte wegen einer strafbaren Handlung nicht im Abwesenheitsverfahren verurteilt worden ist: die Bezeichnung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung aller strafbaren Handlungen, die dem Verfolgten zur Last gelegt werden, sowie Urkunden, die den Schuldspruch und die verhängte Strafe, die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Strafe und den noch nicht vollzogenen Strafrest nachweisen; d) in allen Fällen: eine Darstellung der Gesetzesbestimmungen, die die Strafbarkeit einer Handlung begründen, einschliesslich der Verjährungsbestimmungen, sowie Ausmass und Art der für diese strafbare Handlung angedrohten Strafe; und e) in allen Fällen: eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten, einschliesslich jeglicher Information, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit dienlich ist. 3. Sofern der Verfolgte zustimmt, kann seine Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels nicht erfüllt sind. 4. Alle von der Schweiz dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sein. Alle von den Philippinen dem Auslieferungsersuchen beigefügten Unterlagen sollen in einer schweizerischen Amtssprache, die im Einzelfall durch die zuständige schweizerische Behörde bezeichnet wird, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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