Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
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Change 1
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen 1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund, 2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen, 3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, 4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug, 5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug), 6. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand, 7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks, 8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen, 9. zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen, 10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen. (2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt. (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor 1. für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2), 2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß, 3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen 1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund, 2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen, 3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, 4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug, 5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug), 6. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand, 7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks, 8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen, 9. zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen, 10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen. (2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt. (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor 1. für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2), 2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß, 3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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