Steuergesetz
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Change 1
Art. 11
Nutzniessung 1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig. Art. 12 * Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen 1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben zugerechnet, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen beteiligten Personen.. 2 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)7) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit 1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Art. 14 Steuernachfolge 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. 7) SR 951.31 661.11 8 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. 3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den sie beziehungsweise er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG8)) erhalten hat. * 4 Mit den Steuernachfolgerinnen oder Steuernachfolgern haften für die Steuer des Erblassers oder der Erblasserin solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung fällt weg, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.9) Art. 15 Haftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. 2 Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. 3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch a die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer, b die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der ausländischen Beteiligten, 8) SR 211.231 9) Entspricht dem bisherigen Absatz 3 9 661.11 c Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks bis zu einem Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder Vermittlerin bzw. vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin, der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, d die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch. Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie a nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, b * in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und c in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. * 3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: * a 400'000 Franken, b für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, c für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b, 661.11 10 d * … 4 Sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für die Minimalansätze nach Absatz 3 tiefere Werte vor, finden diese Anwendung. 5 Die Einkommenssteuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 42 Abs. 1 und 2) berechnet. 6 Der Vermögenssteuer unterliegen die im Kanton Bern gelegenen Grundstücke. 7 Sie wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 65) berechnet. 8 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag * a des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften, b der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften, c des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften, d der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften, e der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen, f der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 9 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. 11 661.11 Art. 17 Steuerbefreiung 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz; GSG10)) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. * 2 Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern entrichten sie die Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw. dem hier liegenden Vermögen entspricht. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer. Art. 18 Steuererleichterung 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt, b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird. 2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest. 3 Die Steuererleichterung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. 4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig. 2.2 Einkommenssteuer 2.2.1 Gegenstand der Steuer Art. 19 Grundsatz 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme von a Gewinnen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, 10) SR 192.12 661.11 12 b Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung, c Einkünften, die dieses Gesetz als steuerfrei bezeichnet. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. Art. 20 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. * 2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. * 3 Nebenbezüge werden nur mitberechnet, soweit sie nicht verwendet werden müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken, die mit den dienstlichen Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz). * 4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert. * Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt, b Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a. 2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. Art. 20b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 13 661.11 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Art. 20c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Art. 20d * Anteilsmässige Besteuerung 1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. Art. 21 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 661.11 14 3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. 4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat. 5 In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss. 6 Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird. 7 Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung. Art. 21a * Aufschubtatbestände 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben hin bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. 15 661.11 Art. 21b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder der Personenunternehmung waren. Art. 21c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar. Art. 22 * Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden a bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung, b bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person, c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 661.11 16 2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Miterben im Rahmen einer Erbteilung. Art. 23 Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen 1 Beim Ersatz von beweglichem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; 17 661.11 c * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)11) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); d Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f Einkünfte aus immateriellen Gütern. 1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. * 2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. * 3a Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)12) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. * 11) SR 642.21 12) SR 220 661.11 18 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. * 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen, * a die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. * 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. * 19 661.11 Art. 24a * Besondere Fälle 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch a der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 206 bis 208 nachträglich besteuert; b * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, 661.11 20 d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert. * 2a Nicht als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie. * 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)13) gelten, wird der Eigenmietwert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. * 4 Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert.14) 5 Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.15) Art. 26 Einkünfte aus Vorsorge 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen zu besteuern, wenn sie nicht der oder dem ursprünglich Berechtigten selbst, sondern ihren oder seinen Erben oder dritten Personen ausgerichtet werden. 13) SR 211.412.11 14) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 15) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 21 661.11 4 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können. Art. 27 Einkünfte aus Versicherung 1 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Art. 28 * Übrige Einkünfte 1 Steuerbar sind auch a alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, b einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht als Kostenersatz ausgerichtet werden, c Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, d Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e * … f Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, g * Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen. Art. 29 Steuerfreie Einkünfte 1 Steuerfrei sind a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung, b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten, c * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden, d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, 661.11 22 e * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f, f * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst, g * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5200 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind, h die Zahlung von Genugtuungssummen, i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, i1 * die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)16), k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, l * Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können, m * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)17) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen, n * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1'037'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, o * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, p * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird. 16) SR 837.2 17) SR 935.51 23 661.11 2.2.2 Ermittlung des Reineinkommens Art. 30 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen. 2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. * 3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'900 Franken, abgezogen. * Art. 31 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Als Berufskosten werden abgezogen a * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 7000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, b die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, c * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, wobei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe n vorbehalten bleibt, d * … e die Beiträge an Berufsverbände. 2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere a die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen, b die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, 661.11 24 c die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)18) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, d Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen, e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten, f * die Beiträge an Berufsverbände, g * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 3 Nicht abziehbar sind insbesondere * a * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, b * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten, c * Bussen und Geldstrafen, d * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3a Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn * a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 4 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Absätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar. * Art. 33 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. * 2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen. 18) SR 831.40 25 661.11 Art. 34 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, d andere gesetzliche Verpflichtungen. 2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a künftige Forschung und Entwicklung, b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen, c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechts. 3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind. Art. 35 Verluste 1 Vom Einkommen der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht haben berücksichtigt werden können. 2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind. 3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können. 4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. 661.11 26 5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt. Art. 36 Grundstückskosten * 1 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. 1a Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. * 1b Investitionskosten gemäss Absatz 1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. * 1c Zu den Investitionskosten gemäss Absatz 1a zählen auch die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen eines Neubaus anfallen. * 2 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. 3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs. * Art. 37 Verwaltung des beweglichen Privatvermögens 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 27 661.11 Art. 38 Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden abgezogen a * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, c * die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen, f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung, g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien 1. * für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken, 2. * für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken, 3. * für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3600 Franken, 4. * für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden. h * … 661.11 28 i * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)19), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, k * … l * die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, m * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300 Franken an politische Parteien, die 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)20) eingetragen sind, 2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder 3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben, n * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern 1. * ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder 2. * das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 2 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden, * a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen; b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet. 19) SR 151.3 20) SR 161.1 29 661.11 Art. 38a * Weitere allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden ausserdem abgezogen a die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen, soweit sie insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte nicht übersteigen; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d); b die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte übersteigen. Art. 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere a die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand, b * … c die Aufwendungen für die Schuldentilgung, d die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, e Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern. 2.2.3 Sozialabzüge Art. 40 * Ordentliche Abzüge 1 Selbstständig veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 5300 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5300 Franken abgezogen werden. * 2 Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. * 661.11 30 3 Für Kinder können abgezogen werden a * 8300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden, b * höchstens weitere 6400 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen, c * 1300 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen. 4 Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann. 5 Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können 4800 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen. * 6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1100 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 16'700 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus * a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens. 7 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2200 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Einkommen 22'300 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6. * 31 661.11 8 Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. * 9 Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen. * Art. 41 Besonderer Abzug 1 Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden. 2 Ein Abzug auf null ist nur möglich, wenn weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und Einkommen sowie Vermögen die vom Regierungsrat festgesetzten Beträge nicht überschreiten. * 2.2.4 Tarife Art. 42 Regelmässig fliessende Einkünfte 1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 1,55 für die ersten 3300 * 1,65 für die weiteren 3300 * 2,85 für die weiteren 9800 * 3,65 für die weiteren 16'100 * 3,80 für die weiteren 26'900 * 4,30 für die weiteren 26'900 * 661.11 32 Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 4,85 für die weiteren 26'900 * 5,20 für die weiteren 26'900 * 5,70 für die weiteren 41'700 * 5,85 für die weiteren 54'300 * 5,95 für die weiteren 54'300 * 6,20 für die weiteren 54'300 * 6,40 für die weiteren 141'300 * 6,50 für jedes weitere Einkommen 2 Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 1,95 für die ersten 3300 * 2,90 für die weiteren 3300 * 3,60 für die weiteren 9800 * 4,15 für die weiteren 16'100 * 4,45 für die weiteren 26'900 * 5,00 für die weiteren 26'900 * 5,60 für die weiteren 26'900 * 5,75 für die weiteren 26'900 * 5,90 für die weiteren 26'900 * 6,05 für die weiteren 26'900 * 6,15 für die weiteren 37'700 * 6,30 für die weiteren 86'900 * 6,40 für die weiteren 152'100 * 33 661.11 Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 6,50 für jedes weitere Einkommen 4 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. * Art. 43 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, insbesondere Lidlöhne und Kapitalleistungen aus einem Dienstverhältnis, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. * Art. 43a * Liquidationsgewinne 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen Einkommen abziehbar. * 2 Die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 44 berechnet. Für den darüber hinaus gehenden Liquidationsgewinn bis zur Höhe von insgesamt 265'000 Franken findet der gleiche Tarif Anwendung. * 3 Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend. * 4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers. 661.11 34 Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen a Kapitalleistungen aus Vorsorge, b * Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile. c–d * … 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 0,65 für die ersten 55'400 * 0,90 für die weiteren 55'400 * 1,15 für die weiteren 110'800 * 1,30 für die weiteren 110'800 * 1,50 für die weiteren 221'500 * 1,80 für die weiteren 332'300 * 1,90 für die weiteren 553'900 * 2,00 für jedes weitere Einkommen 3 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 0,65 für die ersten 27'700 * 0,85 für die weiteren 27'700 * 1,10 für die weiteren 55'400 * 1,15 für die weiteren 55'400 * 1,30 für die weiteren 110'800 * 35 661.11 Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 1,60 für die weiteren 166'200 * 1,85 für die weiteren 276'900 * 1,90 für die weiteren 553'900 * 2,00 für jedes weitere Einkommen 4 Kapitalleistungen unter 5300 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen ergänzt, wenn die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntnis erhält. * 5 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. 6 … * Art. 45 Gewinne aus Geldspielen * 1 Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind. * 2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. * 3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet. * 2.3 Vermögenssteuer 2.3.1 Gegenstand der Steuer Art. 46 Reinvermögen 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Nutzniessungsvermögen wird den berechtigten Personen zugerechnet. 3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. * 661.11 36 Art. 47 Ausnahmen 1 Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen a der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen, b Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände. 2.3.2 Ermittlung des Reinvermögens Art. 48 Bewertung 1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben. Art. 49 Bewegliches Privatvermögen 1 Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert. * 2 Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden. * 3 Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen. 4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen. * 5 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 20b Absatz 3 und 20c sind bei Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. * 6 Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen werden mit 20 Prozent des Anschaffungswertes bewertet. * Art. 50 Lebensversicherungen 1 Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Steuerwert der Vermögenssteuer. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. * Art. 51 Bewertung des Geschäftsvermögens 1 Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte. * 37 661.11 2 Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der tiefere ortsübliche Marktwert. 3 Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes). 4 Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert. Art. 52 Unbewegliches Vermögen 1 Grundsatz 1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören a Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)21) und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches22) einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB), b Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind, c im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten, d Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen Konzession oder eines privaten Rechtstitels ausgebeutet werden, e andere Konzessionen, f weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene, ober- und unterirdische Bauwerke. 2 Das unbewegliche Vermögen wird amtlich bewertet. Die Vermögenswerte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist. 3 Unbewegliches Vermögen unterliegt mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer. Art. 53 2 Ausnahmen 1 Nicht bewertet werden a Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen, b öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe, 21) SR 210 22) BSG 211.1 661.11 38 c Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, d öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet der Eigentümergemeinde, e betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum von Privatbahnen, soweit sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des öffentlichen Verkehrs dienen. Art. 54 3 Verkehrswert, Realwert, Ertragswert 1 Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt. 2 Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen. 3 Als Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken gilt der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag. Art. 55 4 Land- und Forstwirtschaft 1 Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird. 2 Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird. 3 Alle übrigen Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich. Art. 56 5 Bewertungsgrundsätze 1 Die Bewertung erfolgt a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet, b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrags, c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens, 39 661.11 d * für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer. 1a Bei den übrigen Grundstücken nach Absatz 1 Buchstabe d werden Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen nicht bewertet. * 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist*.23) * 3 Massgebend für die Festsetzung des amtlichen Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag.24) 4 Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.25) 5 Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.26) Art. 57 * 6 Korrektur des amtlichen Wertes 1 Ist der amtliche Wert überbauter Grundstücke oder Grundstücksteile tiefer als derjenige des unüberbauten Bodens, gilt Letzterer als amtlicher Wert. Art. 58 7 Land in der Bauzone 1 Für unüberbautes Land in der Bauzone ist der amtliche Wert aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrades massvoll festzusetzen. 2 Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch entsprechend seiner Nutzung zum Ertragswert zu bewerten, wenn es a im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht, b eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, 23) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 24) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 25) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 26) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 661.11 40 c eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehört, der eine wirtschaftliche Einheit von Land und Gebäuden bildet und dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Pächterin oder des Pächters beiträgt, auch wenn der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gilt, d eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehört und für diesen notwendig ist. 3 Fällt die Voraussetzung für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung. Sie erfolgt rückwirkend auf den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert, jedoch höchstens für zehn Jahre. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften. Art. 59 8 Bauverbote 1 Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die gestützt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften dauernd nicht überbaut werden dürfen, gilt entsprechend der Nutzung der Landwert als amtlicher Wert. Art. 60 9 Land ausserhalb der Bauzone 1 Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich zum Ertragswert zu bewerten. 2 Unüberbautes Land, das als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftlicher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nach der landwirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung zu bewerten. Art. 61 10 Baurecht 1 Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt a bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert, b bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen. Art. 62 Schuldenabzug 1 Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. 2 Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen gilt nicht als abziehbare Schuld. 41 661.11 3 Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nachgewiesen ist. 4 Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen, so kann sie den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen. Art. 63 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden. 2.3.3 Steuerberechnung Art. 64 * Sozialabzüge 1 Vom Reinvermögen können abgezogen werden: a 18'000 Franken bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, b 18'000 Franken für jedes Kind, für das der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a beansprucht werden kann. 2 Wird der besondere Abzug nach Artikel 41 gewährt, wird auch das steuerbare Vermögen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt. Art. 65 * Tarif und Freibetrag 1 Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF) 0,0 für die ersten 36'000 * 0,40 für die weiteren 41'000 * 0,70 für die weiteren 139'000 * 0,80 für die weiteren 221'000 * 1,00 für die weiteren 371'000 * 1,20 für die weiteren 551'000 * 1,30 für die weiteren 2'369'000 * 1,35 für die weiteren 2'575'000 * 1,25 für jedes weitere Vermögen 2 … * 661.11 42 3 Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 100'000 Franken. * 4 Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt. Art. 66 Höchstbelastung 1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens. * 2 Zum Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. 3 Vom Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen. 4 Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, berechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des gesamten Vermögens und Vermögensertrags. 2.4 Zeitliche Bemessung 2.4.1 Gemeinsame Bestimmungen Art. 67 Grundsatz 1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Sozialabzüge und Tarife werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt. Art. 68 Ehegatten 1 Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt. 43 661.11 2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. 3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Art. 69 Minderjährige * 1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, separat veranlagt. * 2 Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. * 2.4.2 Einkommenssteuer Art. 70 Bemessungsperiode 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. 3 Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der selbstständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird. Art. 71 Unterjährige Steuerpflicht 1 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Die Sozialabzüge werden anteilmässig gewährt. 2 Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten auf ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge werden voll angerechnet. 3 Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden nur dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig das Geschäftsjahr weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres oder der längeren Dauer der Steuerpflicht. 661.11 44 2.4.3 Vermögenssteuer Art. 72 Stichtag 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 2 Das Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Im Jahr, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, bemisst sich das Vermögen nach der Eröffnungsbilanz, soweit kein Geschäftsabschluss vorliegt. Art. 73 Anteilmässige Erhebung der Steuer 1 Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben a bei unterjähriger Steuerpflicht, b für das von Todes wegen anfallende Vermögen, c bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln. 2.5 Ausführungsbestimmungen Art. 74 1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über a die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art. 16), b * Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs.1 Bst. g), c die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbstätige (Art. 31), d die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 32), e das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art. 33), das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34), f die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und der Verwaltung von Grundstücken (Art. 36), g die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer (Art. 47), 45 661.11 h die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen und rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50), i die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 3), k die zeitliche Bemessung, einschliesslich des Übergangsrechts (Art. 67 ff.). 3 Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 3.1 Steuerliche Zugehörigkeit 3.1.1 Allgemeines Art. 75 Begriff der juristischen Personen 1 Als juristische Personen werden besteuert a die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften, b die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, c * … 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. * 3 Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind. Art. 76 Persönliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet. Art. 77 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a * Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind, b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, 661.11 46 c * an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d * mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie a Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind, b * im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. Art. 78 Nutzniessung 1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus. Art. 79 Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern. 2 … * 3 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht. 47 661.11 4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt worden sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen und Absatz 5. 5 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton Bern erzielten Gewinn und das im Kanton Bern gelegene Kapital zu versteuern. Art. 80 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und Kapital entsprechen. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem in der Schweiz erzielten Gewinn und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entsprechen. * Art. 81 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Bern, mit der Errichtung einer Betriebsstätte oder mit dem Erwerb von im Kanton Bern steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Bern, mit der Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte. 661.11 48 3 Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden27). 4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so hat diese die von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern zu entrichten. 5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung28). Art. 82 Mithaftung 1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. 2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die a Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen, b Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten. 3 Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch. 27) SR 642.14 28) SR 531 49 661.11 3.1.2 Ausnahmen Art. 83 Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b * der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern, c * die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen,29) d die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben unmittelbar dienen, e die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, f die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, g die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden, 29) Durch die Redaktionskommission am 11. August 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publi - kationsgesetzes berichtigt. 661.11 50 h * die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozialhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen, i die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, k * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden, l * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen, m die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind. n * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind. 2 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. * 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.30) Art. 84 Steuererleichterung 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt, 30) Entspricht dem bisherigen Absatz 2 51 661.11 b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird. 2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest. 2a Er knüpft die Steuererleichterung an eine Fortführung der Aktivitäten im Kanton Bern im Sinne einer Standortgarantie. * 3 Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. 4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig. 3.2 Gewinnsteuer 3.2.1 Gegenstand Art. 85 Reingewinn 1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. 2 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus a dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, b allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, 3. Einlagen in Reserven, 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, c * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen einschliesslich der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133, 661.11 52 d dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Beziehen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen. 3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. 4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, gehören vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat. 5 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 2. 6 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Art. 85a * Patente und vergleichbare Rechte 1. Begriffe 1 Als Patente gelten a Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)31), b Patente nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)32), c ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen. 2 Als vergleichbare Rechte gelten a ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz, 31) SR 0.232.142.2 32) SR 232.14 53 661.11 b Topographien, die nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)33) geschützt sind, c Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)34) geschützt sind, d Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)35) geschützt sind, e Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)36) ein Berichtschutz besteht, f ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen. Art. 85b * 2. Besteuerung 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 90 Absatz 3 im Umfang von 70 Prozent gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5 Prozent. 4 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. 33) SR 231.2 34) SR 232.16 35) SR 812.21 36) SR 910.1 661.11 54 Art. 86 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital 1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Art. 87 Erfolgsneutrale Vorgänge 1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu, b Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden, c Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Art. 88 * Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden a bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person, b bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen, c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen, d bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 55 661.11 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt * a * die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d. b * … 4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 5 … * 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. 661.11 56 Art. 88a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte, b das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83, c die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Bern. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. Art. 88b * Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. 2 Als Ende der Steuerpflicht gelten a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, b der Abschluss der Liquidation, c der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83, d die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Art. 89 * Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 57 661.11 2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. * 3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.37) 4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.38) Art. 90 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch * a * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, b die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d), d * die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften, e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten, f * der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, g * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 1a Bei der Bestimmung des Reingewinns nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt. * 37) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 38) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 661.11 58 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere * a * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, b * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten, c * Bussen, d * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 2a Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn * a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 3 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. * 4 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)39). * 5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf * a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person, b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 6 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. * 7 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. * 39) SR 420.1 59 661.11 Art. 90a * Entlastungsbegrenzung 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. Art. 91 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. * 2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen. 3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet. 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. * Art. 92 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, d andere gesetzliche Verpflichtungen. 2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a künftige Forschung und Entwicklung, 661.11 60 b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen, c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes. 3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind. Art. 93 Verluste 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können. 2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind. 3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können. 4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. 5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt. Art. 94 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen * 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. 2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 3 Die Vereine können aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke bilden. 4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. * 61 661.11 Art. 94a * Ideelle Zwecke 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'800 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. * 3.2.2 Steuerberechnung Art. 95 Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt a * 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens jedoch auf 11'100 Franken, b * 3,1 Prozent auf den weiteren 55'700 Franken, c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn. 2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. Art. 96 * Steuerermässigung 1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, b zu mindestens zehn Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder c Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. Art. 97 Nettoertrag aus Beteiligungen 1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen und die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. * 2 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 661.11 62 3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht. 4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, * a * soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt, b * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 5 Die Gestehungskosten werden um die Abschreibungen nach Absatz 3 herabgesetzt bzw. bei einer Aufwertung um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. 6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen. 7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)40) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: * a Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG, b Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG. 40) SR 952.0 63 661.11 Art. 98–99 * … Art. 100 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns. 2 Gewinne unter 20'800 Franken werden nicht besteuert. * Art. 101 * Kollektive Kapitalanlagen 1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach dem Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften berechnet. 3.3 Kapitalsteuer 3.3.1 Gegenstand Art. 102 Eigenkapital 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. 2 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven. 3 Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen (Art. 51) berechnet wird. 4 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital. 5 … * Art. 103 Verdecktes Eigenkapital 1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Art. 104 Gesellschaften in Liquidation 1 Wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital, wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen erhoben. 661.11 64 2 Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen. Art. 105 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird. 2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapitalsteuer nach Absatz 1 für den direkten Grundbesitz. * 3 Von der Besteuerung ausgenommen sind die zweckgebundenen Forstreserven. 3.3.2 Steuerberechnung Art. 106 1 Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille. * 2 Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beginnt bei einem Eigenkapital von 80'000 Franken. * 4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. * 5 Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.41) 3.4 Zeitliche Bemessung Art. 107 Steuerperiode 1 Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. 41) Entspricht dem bisherigen Absatz 4 65 661.11 Art. 108 Bemessung des Reingewinns 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. * 2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. 3 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet. Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals 1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode und nach Gewinnverwendung. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. * 2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres. Art. 110 Einheitsansatz 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Einheitsansätze und Steueranlagen. 3.5 Ausführungsbestimmungen Art. 111 1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über a die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen Personen und die Vorlage derer Rechnungen (Art. 83), b die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwands (Art. 90), 661.11 66 c das Mass der zulässigen Abschreibungen, das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 91 und 92). 4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen 4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 112 Quellenbesteuerte Personen 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. * 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. * Art. 113 Steuerbare Leistungen 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind * a * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 112 Absatz 1, b * die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 20 Absatz 2, c * die Ersatzeinkünfte. Art. 114 Berechnung des Quellensteuerabzugs * 1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. * 67 661.11 2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. * 2a Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berücksichtigen. * 2b Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfahren ist. * 3 Für die Kantonssteuer massgebend ist die Steueranlage des laufenden Jahres. * 4 Für die Gemeindesteuer massgebend ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen. Art. 114a * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn a ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder b sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. 2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a wird vom Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt. 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. 661.11 68 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. Art. 114b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 114a Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. Art. 115 * … Art. 115a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 Prozent an der Quelle zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)42) entrichtet. 2 Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Diese Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt. 42) SR 822.41 69 661.11 4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz * Art. 116 * Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter, Grenzgängerin oder Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. * 1a Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. * 2–3 … * Art. 117 Künstler, Sportler und Referenten 1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artistinnen, Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat. 2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte. * 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen * a * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern, b * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten. 4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Steuer. 661.11 70 Art. 118 Organe juristischer Personen 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. * 2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. * 3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte. Art. 119 Hypothekargläubiger 1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 11
Nutzniessung 1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig. Art. 12 * Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen 1 Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben zugerechnet, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen beteiligten Personen.. 2 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)7) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit 1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Art. 14 Steuernachfolge 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. 7) SR 951.31 661.11 8 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. 3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem beziehungsweise seinem Erbteil und dem Betrag, den sie beziehungsweise er auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG8)) erhalten hat. * 4 Mit den Steuernachfolgerinnen oder Steuernachfolgern haften für die Steuer des Erblassers oder der Erblasserin solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung fällt weg, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.9) Art. 15 Haftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. 2 Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die anteilmässige Haftung fest. Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. 3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch a die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer, b die an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der ausländischen Beteiligten, 8) SR 211.231 9) Entspricht dem bisherigen Absatz 3 9 661.11 c Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks bis zu einem Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin oder Vermittlerin bzw. vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn die Händlerin, die Vermittlerin, der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käuferinnen, Verkäuferinnen, Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer Händlerin, einem Händler, einer Vermittlerin oder einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, d die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch. Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie a nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, b * in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und c in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. * 3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: * a 400'000 Franken, b für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, c für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b, 661.11 10 d * … 4 Sieht das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer für die Minimalansätze nach Absatz 3 tiefere Werte vor, finden diese Anwendung. 5 Die Einkommenssteuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 42 Abs. 1 und 2) berechnet. 6 Der Vermögenssteuer unterliegen die im Kanton Bern gelegenen Grundstücke. 7 Sie wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 65) berechnet. 8 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag * a des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften, b der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften, c des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften, d der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften, e der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen, f der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 9 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. 11 661.11 Art. 17 Steuerbefreiung 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz; GSG10)) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. * 2 Bei teilweiser Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern entrichten sie die Steuern zu dem Steuersatz, der ihrem im Kanton Bern erzielten Einkommen bzw. dem hier liegenden Vermögen entspricht. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer. Art. 18 Steuererleichterung 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt, b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, oder c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird. 2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest. 3 Die Steuererleichterung ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung zu widerrufen, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. 4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig. 2.2 Einkommenssteuer 2.2.1 Gegenstand der Steuer Art. 19 Grundsatz 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme von a Gewinnen, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, 10) SR 192.12 661.11 12 b Vermögenszugängen aus Erbschaft oder Schenkung, c Einkünften, die dieses Gesetz als steuerfrei bezeichnet. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. Art. 20 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Lidlöhne, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. * 2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. * 3 Nebenbezüge werden nur mitberechnet, soweit sie nicht verwendet werden müssen, um persönliche Mehrauslagen zu decken, die mit den dienstlichen Verrichtungen unmittelbar zusammenhängen (Unkostenersatz). * 4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert. * Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt, b Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a. 2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. Art. 20b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 13 661.11 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Art. 20c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Art. 20d * Anteilsmässige Besteuerung 1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten und der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. Art. 21 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Grundstücken, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 661.11 14 3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. 4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine steuerpflichtige Person in Ausübung ihres Berufs handelt, gehören vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat. 5 In die Bemessung des Einkommens werden die Veränderungen in den Forderungen und anderen Rechten, im Inventar, in den angefangenen Arbeiten und den Schulden, welche infolge der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten sind, einbezogen. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 85 sinngemäss. 6 Für die Berechnung der Gewinne werden wiederkehrende Leistungen kapitalisiert. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Vermögensgegenständen an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird. 7 Bei der Bemessung des Einkommens ist von der letzten Bilanz der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszugehen, wenn es sich um Geschäftsvermögen handelt, das durch Erbgang, Schenkung oder kraft Güterrechts erworben worden ist. Die Erbteilung gilt als Veräusserung. Art. 21a * Aufschubtatbestände 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben hin bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. 15 661.11 Art. 21b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder der Personenunternehmung waren. Art. 21c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar. Art. 22 * Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden a bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung, b bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person, c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 661.11 16 2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Ausgenommen sind Veräusserungen an Miterben im Rahmen einer Erbteilung. Art. 23 Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen 1 Beim Ersatz von beweglichem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; 17 661.11 c * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)11) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); d Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; e * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; f Einkünfte aus immateriellen Gütern. 1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. * 2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. * 3a Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)12) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. * 11) SR 642.21 12) SR 220 661.11 18 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. * 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen, * a die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. * 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. * 19 661.11 Art. 24a * Besondere Fälle 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch a der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 206 bis 208 nachträglich besteuert; b * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, 661.11 20 d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert. * 2a Nicht als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie. * 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)13) gelten, wird der Eigenmietwert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. * 4 Die Mietwerte bei Eigengebrauch sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert.14) 5 Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.15) Art. 26 Einkünfte aus Vorsorge 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen zu besteuern, wenn sie nicht der oder dem ursprünglich Berechtigten selbst, sondern ihren oder seinen Erben oder dritten Personen ausgerichtet werden. 13) SR 211.412.11 14) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 15) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 21 661.11 4 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können. Art. 27 Einkünfte aus Versicherung 1 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Art. 28 * Übrige Einkünfte 1 Steuerbar sind auch a alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, b einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht als Kostenersatz ausgerichtet werden, c Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, d Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes, e * … f Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, g * Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen. Art. 29 Steuerfreie Einkünfte 1 Steuerfrei sind a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung, b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten, c * die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden, d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, 661.11 22 e * die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f, f * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst, g * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5200 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind, h die Zahlung von Genugtuungssummen, i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, i1 * die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)16), k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, l * Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können, m * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)17) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen, n * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1'037'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, o * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, p * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird. 16) SR 837.2 17) SR 935.51 23 661.11 2.2.2 Ermittlung des Reineinkommens Art. 30 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen. 2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. * 3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'900 Franken, abgezogen. * Art. 31 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1 Als Berufskosten werden abgezogen a * die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 7000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, b die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, c * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, wobei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe n vorbehalten bleibt, d * … e die Beiträge an Berufsverbände. 2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze (Teilpauschalen) festgelegt. Im Fall von Absatz 1 Buchstaben a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere a die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen, b die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, 661.11 24 c die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)18) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, d Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen, e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten, f * die Beiträge an Berufsverbände, g * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 3 Nicht abziehbar sind insbesondere * a * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, b * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten, c * Bussen und Geldstrafen, d * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3a Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn * a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 4 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Absätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar. * Art. 33 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. * 2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen. 18) SR 831.40 25 661.11 Art. 34 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, d andere gesetzliche Verpflichtungen. 2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a künftige Forschung und Entwicklung, b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen, c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechts. 3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind. Art. 35 Verluste 1 Vom Einkommen der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht haben berücksichtigt werden können. 2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind. 3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können. 4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. 661.11 26 5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt. Art. 36 Grundstückskosten * 1 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. 1a Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. * 1b Investitionskosten gemäss Absatz 1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. * 1c Zu den Investitionskosten gemäss Absatz 1a zählen auch die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen eines Neubaus anfallen. * 2 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. 3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs. * Art. 37 Verwaltung des beweglichen Privatvermögens 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 27 661.11 Art. 38 Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden abgezogen a * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, c * die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen, f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung, g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien 1. * für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken, 2. * für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken, 3. * für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3600 Franken, 4. * für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden. h * … 661.11 28 i * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)19), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, k * … l * die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, m * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300 Franken an politische Parteien, die 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)20) eingetragen sind, 2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder 3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben, n * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern 1. * ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder 2. * das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 2 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden, * a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen; b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet. 19) SR 151.3 20) SR 161.1 29 661.11 Art. 38a * Weitere allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden ausserdem abgezogen a die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen, soweit sie insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte nicht übersteigen; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d); b die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte übersteigen. Art. 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere a die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand, b * … c die Aufwendungen für die Schuldentilgung, d die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, e Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern. 2.2.3 Sozialabzüge Art. 40 * Ordentliche Abzüge 1 Selbstständig veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 5300 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5300 Franken abgezogen werden. * 2 Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. * 661.11 30 3 Für Kinder können abgezogen werden a * 8300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden, b * höchstens weitere 6400 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen, c * 1300 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen. 4 Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann. 5 Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können 4800 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen. * 6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1100 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 16'700 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus * a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens. 7 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2200 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Einkommen 22'300 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6. * 31 661.11 8 Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. * 9 Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen. * Art. 41 Besonderer Abzug 1 Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden. 2 Ein Abzug auf null ist nur möglich, wenn weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und Einkommen sowie Vermögen die vom Regierungsrat festgesetzten Beträge nicht überschreiten. * 2.2.4 Tarife Art. 42 Regelmässig fliessende Einkünfte 1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 1,55 für die ersten 3300 * 1,65 für die weiteren 3300 * 2,85 für die weiteren 9800 * 3,65 für die weiteren 16'100 * 3,80 für die weiteren 26'900 * 4,30 für die weiteren 26'900 * 661.11 32 Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 4,85 für die weiteren 26'900 * 5,20 für die weiteren 26'900 * 5,70 für die weiteren 41'700 * 5,85 für die weiteren 54'300 * 5,95 für die weiteren 54'300 * 6,20 für die weiteren 54'300 * 6,40 für die weiteren 141'300 * 6,50 für jedes weitere Einkommen 2 Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 1,95 für die ersten 3300 * 2,90 für die weiteren 3300 * 3,60 für die weiteren 9800 * 4,15 für die weiteren 16'100 * 4,45 für die weiteren 26'900 * 5,00 für die weiteren 26'900 * 5,60 für die weiteren 26'900 * 5,75 für die weiteren 26'900 * 5,90 für die weiteren 26'900 * 6,05 für die weiteren 26'900 * 6,15 für die weiteren 37'700 * 6,30 für die weiteren 86'900 * 6,40 für die weiteren 152'100 * 33 661.11 Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF 6,50 für jedes weitere Einkommen 4 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. * Art. 43 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, insbesondere Lidlöhne und Kapitalleistungen aus einem Dienstverhältnis, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. * Art. 43a * Liquidationsgewinne 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen Einkommen abziehbar. * 2 Die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 44 berechnet. Für den darüber hinaus gehenden Liquidationsgewinn bis zur Höhe von insgesamt 265'000 Franken findet der gleiche Tarif Anwendung. * 3 Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend. * 4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers. 661.11 34 Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Einer separaten Besteuerung unterliegen ohne Berücksichtigung von Sozialabzügen a Kapitalleistungen aus Vorsorge, b * Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile. c–d * … 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 0,65 für die ersten 55'400 * 0,90 für die weiteren 55'400 * 1,15 für die weiteren 110'800 * 1,30 für die weiteren 110'800 * 1,50 für die weiteren 221'500 * 1,80 für die weiteren 332'300 * 1,90 für die weiteren 553'900 * 2,00 für jedes weitere Einkommen 3 Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: * Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 0,65 für die ersten 27'700 * 0,85 für die weiteren 27'700 * 1,10 für die weiteren 55'400 * 1,15 für die weiteren 55'400 * 1,30 für die weiteren 110'800 * 35 661.11 Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF 1,60 für die weiteren 166'200 * 1,85 für die weiteren 276'900 * 1,90 für die weiteren 553'900 * 2,00 für jedes weitere Einkommen 4 Kapitalleistungen unter 5300 Franken sind steuerfrei. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen ergänzt, wenn die kantonale Steuerverwaltung von weiteren Kapitalleistungen im gleichen Jahr Kenntnis erhält. * 5 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. 6 … * Art. 45 Gewinne aus Geldspielen * 1 Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind. * 2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. * 3 Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet. * 2.3 Vermögenssteuer 2.3.1 Gegenstand der Steuer Art. 46 Reinvermögen 1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Nutzniessungsvermögen wird den berechtigten Personen zugerechnet. 3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. * 661.11 36 Art. 47 Ausnahmen 1 Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen a der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen, b Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände. 2.3.2 Ermittlung des Reinvermögens Art. 48 Bewertung 1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben. Art. 49 Bewegliches Privatvermögen 1 Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert. * 2 Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden. * 3 Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen. 4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen. * 5 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 20b Absatz 3 und 20c sind bei Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. * 6 Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen werden mit 20 Prozent des Anschaffungswertes bewertet. * Art. 50 Lebensversicherungen 1 Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Steuerwert der Vermögenssteuer. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. * Art. 51 Bewertung des Geschäftsvermögens 1 Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte. * 37 661.11 2 Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der tiefere ortsübliche Marktwert. 3 Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes). 4 Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert. Art. 52 Unbewegliches Vermögen 1 Grundsatz 1 Zum unbeweglichen Vermögen gehören a Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)21) und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches22) einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB), b Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind, c im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten, d Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen Konzession oder eines privaten Rechtstitels ausgebeutet werden, e andere Konzessionen, f weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene, ober- und unterirdische Bauwerke. 2 Das unbewegliche Vermögen wird amtlich bewertet. Die Vermögenswerte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist. 3 Unbewegliches Vermögen unterliegt mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer. Art. 53 2 Ausnahmen 1 Nicht bewertet werden a Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen, b öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe, 21) SR 210 22) BSG 211.1 661.11 38 c Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, d öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet der Eigentümergemeinde, e betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum von Privatbahnen, soweit sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des öffentlichen Verkehrs dienen. Art. 54 3 Verkehrswert, Realwert, Ertragswert 1 Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Er wird in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt. 2 Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen. 3 Als Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken gilt der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag. Art. 55 4 Land- und Forstwirtschaft 1 Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird. 2 Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird. 3 Alle übrigen Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich. Art. 56 5 Bewertungsgrundsätze 1 Die Bewertung erfolgt a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet, b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrags, c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens, 39 661.11 d * für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer. 1a Bei den übrigen Grundstücken nach Absatz 1 Buchstabe d werden Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen nicht bewertet. * 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist*.23) * 3 Massgebend für die Festsetzung des amtlichen Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag.24) 4 Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.25) 5 Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.26) Art. 57 * 6 Korrektur des amtlichen Wertes 1 Ist der amtliche Wert überbauter Grundstücke oder Grundstücksteile tiefer als derjenige des unüberbauten Bodens, gilt Letzterer als amtlicher Wert. Art. 58 7 Land in der Bauzone 1 Für unüberbautes Land in der Bauzone ist der amtliche Wert aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrades massvoll festzusetzen. 2 Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch entsprechend seiner Nutzung zum Ertragswert zu bewerten, wenn es a im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht, b eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, 23) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 24) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 25) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 26) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 661.11 40 c eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehört, der eine wirtschaftliche Einheit von Land und Gebäuden bildet und dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Pächterin oder des Pächters beiträgt, auch wenn der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gilt, d eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehört und für diesen notwendig ist. 3 Fällt die Voraussetzung für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung. Sie erfolgt rückwirkend auf den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert, jedoch höchstens für zehn Jahre. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften. Art. 59 8 Bauverbote 1 Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die gestützt auf öffentlich-rechtliche Vorschriften dauernd nicht überbaut werden dürfen, gilt entsprechend der Nutzung der Landwert als amtlicher Wert. Art. 60 9 Land ausserhalb der Bauzone 1 Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich zum Ertragswert zu bewerten. 2 Unüberbautes Land, das als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftlicher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nach der landwirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung zu bewerten. Art. 61 10 Baurecht 1 Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt a bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert, b bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen. Art. 62 Schuldenabzug 1 Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. 2 Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen gilt nicht als abziehbare Schuld. 41 661.11 3 Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nachgewiesen ist. 4 Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen, so kann sie den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen. Art. 63 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, deren Bildung einkommenssteuerrechtlich zulässig ist, können abgezogen werden. 2.3.3 Steuerberechnung Art. 64 * Sozialabzüge 1 Vom Reinvermögen können abgezogen werden: a 18'000 Franken bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, b 18'000 Franken für jedes Kind, für das der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a beansprucht werden kann. 2 Wird der besondere Abzug nach Artikel 41 gewährt, wird auch das steuerbare Vermögen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt. Art. 65 * Tarif und Freibetrag 1 Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF) 0,0 für die ersten 36'000 * 0,40 für die weiteren 41'000 * 0,70 für die weiteren 139'000 * 0,80 für die weiteren 221'000 * 1,00 für die weiteren 371'000 * 1,20 für die weiteren 551'000 * 1,30 für die weiteren 2'369'000 * 1,35 für die weiteren 2'575'000 * 1,25 für jedes weitere Vermögen 2 … * 661.11 42 3 Die Vermögenssteuer wird nicht erhoben, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 100'000 Franken. * 4 Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt. Art. 66 Höchstbelastung 1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens. * 2 Zum Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 gehören die Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie ein Zins auf dem steuerbaren Geschäftsvermögen, höchstens im Ausmass der Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz entspricht demjenigen für die Berechnung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. 3 Vom Vermögensertrag im Sinn von Absatz 1 werden die Kosten der Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, die Kosten von Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie die Schuldzinsen der Bemessungsperiode abgezogen. 4 Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, berechnet sich die Höchstbelastung auf der Basis des gesamten Vermögens und Vermögensertrags. 2.4 Zeitliche Bemessung 2.4.1 Gemeinsame Bestimmungen Art. 67 Grundsatz 1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. 2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Sozialabzüge und Tarife werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt. Art. 68 Ehegatten 1 Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt. 43 661.11 2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. 3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Art. 69 Minderjährige * 1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, separat veranlagt. * 2 Minderjährige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. * 2.4.2 Einkommenssteuer Art. 70 Bemessungsperiode 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode. 2 Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. 3 Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode, am Ende der selbstständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird. Art. 71 Unterjährige Steuerpflicht 1 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Die Sozialabzüge werden anteilmässig gewährt. 2 Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten auf ein Jahr umgerechnet. Die Sozialabzüge werden voll angerechnet. 3 Die ordentlichen Gewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden nur dann auf ein Jahr umgerechnet, wenn gleichzeitig das Geschäftsjahr weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres oder der längeren Dauer der Steuerpflicht. 661.11 44 2.4.3 Vermögenssteuer Art. 72 Stichtag 1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 2 Das Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. 3 Im Jahr, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, bemisst sich das Vermögen nach der Eröffnungsbilanz, soweit kein Geschäftsabschluss vorliegt. Art. 73 Anteilmässige Erhebung der Steuer 1 Die Vermögenssteuer wird nur anteilmässig erhoben a bei unterjähriger Steuerpflicht, b für das von Todes wegen anfallende Vermögen, c bei Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln. 2.5 Ausführungsbestimmungen Art. 74 1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen über a die Erhebung der Steuer nach dem Aufwand (Art. 16), b * Freibeträge für Kostgelder und Pflegeentschädigungen (Art. 28 Abs.1 Bst. g), c die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbstätige (Art. 31), d die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes (Art. 32), e das Mass der zulässigen Abschreibungen (Art. 33), das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 34), f die Kosten des Unterhalts, des Betriebs und der Verwaltung von Grundstücken (Art. 36), g die Umschreibung der Ausnahmen von der Vermögenssteuer (Art. 47), 45 661.11 h die Berechnung des Rückkaufswertes von Lebensversicherungen und rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Art. 50), i die Nachbesteuerung von ertragswertbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 3), k die zeitliche Bemessung, einschliesslich des Übergangsrechts (Art. 67 ff.). 3 Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 3.1 Steuerliche Zugehörigkeit 3.1.1 Allgemeines Art. 75 Begriff der juristischen Personen 1 Als juristische Personen werden besteuert a die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften, b die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, c * … 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 oder 118a KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. * 3 Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind. Art. 76 Persönliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet. Art. 77 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie a * Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind, b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, 661.11 46 c * an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben, d * mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie a Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind, b * im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. Art. 78 Nutzniessung 1 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person steuerpflichtig für das Vermögen und den Ertrag daraus. Art. 79 Umfang der Steuerpflicht 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern. 2 … * 3 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht. 47 661.11 4 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und den Abkommen über die Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt worden sind. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen und Absatz 5. 5 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton Bern erzielten Gewinn und das im Kanton Bern gelegene Kapital zu versteuern. Art. 80 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 1 Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach den Steuersätzen, die ihrem gesamten Gewinn und Kapital entsprechen. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Bern zu den Steuersätzen, die dem in der Schweiz erzielten Gewinn und dem in der Schweiz gelegenen Kapital entsprechen. * Art. 81 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Bern, mit der Errichtung einer Betriebsstätte oder mit dem Erwerb von im Kanton Bern steuerbaren Werten. 2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Bern, mit der Aufhebung der Betriebsstätte oder mit dem Wegfall der im Kanton Bern steuerbaren Werte. 661.11 48 3 Bei Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz richten sich Beginn und Ende der Steuerpflicht nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden27). 4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so hat diese die von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern zu entrichten. 5 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung28). Art. 82 Mithaftung 1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. 2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die a Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen, b Grundstücke in der Schweiz oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten. 3 Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer eines im Kanton Bern gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu einem Prozent der Kaufsumme, wenn die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käuferinnen, Käufer, Verkäuferinnen und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. 4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch. 27) SR 642.14 28) SR 531 49 661.11 3.1.2 Ausnahmen Art. 83 Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Von der Steuerpflicht sind befreit a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b * der Kanton Bern und seine Anstalten, inbegriffen die Gebäudeversicherung des Kantons Bern, c * die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen,29) d die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben unmittelbar dienen, e die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, f die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, g die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden, 29) Durch die Redaktionskommission am 11. August 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publi - kationsgesetzes berichtigt. 661.11 50 h * die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozialhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen, i die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, k * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden, l * vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen, m die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind. n * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind. 2 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. * 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.30) Art. 84 Steuererleichterung 1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden einem Unternehmen für höchstens zehn Jahre eine Steuererleichterung gewähren, a wenn die Gründung oder das Heranziehen des Unternehmens im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegt, 30) Entspricht dem bisherigen Absatz 2 51 661.11 b wenn die Verlegung des Unternehmens aus Gründen der Orts- oder Regionalplanung erwünscht ist, c wenn dadurch die im Interesse der bernischen Volkswirtschaft liegende Umstrukturierung von Unternehmen in betrieblicher, produktions- oder absatzmässiger Hinsicht erleichtert wird. 2 Der Regierungsrat setzt die Steuererleichterung und ihre Bedingungen fest. 2a Er knüpft die Steuererleichterung an eine Fortführung der Aktivitäten im Kanton Bern im Sinne einer Standortgarantie. * 3 Die Steuererleichterung ist auf den Zeitpunkt der Gewährung widerruflich, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. 4 Steuerabkommen, die dem Gesetz widersprechen, sind nichtig. 3.2 Gewinnsteuer 3.2.1 Gegenstand Art. 85 Reingewinn 1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. 2 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus a dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, b allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen, 3. Einlagen in Reserven, 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, c * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen einschliesslich der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne unter Vorbehalt der Artikel 89 und 133, 661.11 52 d dem Ertrag aus Baurechten, aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens, aus anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten sowie aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Beziehen sich die Erträge auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur soweit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen. 3 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. 4 Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken, mit denen eine juristische Person handelt, gehören vollumfänglich zum steuerbaren Reingewinn, sofern sie daran wertvermehrende Arbeiten im Ausmass von mindestens 25 Prozent des Erwerbspreises ausgeführt hat. 5 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 2. 6 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Art. 85a * Patente und vergleichbare Rechte 1. Begriffe 1 Als Patente gelten a Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)31), b Patente nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)32), c ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen. 2 Als vergleichbare Rechte gelten a ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz, 31) SR 0.232.142.2 32) SR 232.14 53 661.11 b Topographien, die nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)33) geschützt sind, c Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)34) geschützt sind, d Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)35) geschützt sind, e Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)36) ein Berichtschutz besteht, f ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e entsprechen. Art. 85b * 2. Besteuerung 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 90 Absatz 3 im Umfang von 70 Prozent gesondert besteuert. Der Steuersatz zur Berechnung der einfachen Steuer beträgt 0,5 Prozent. 4 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. 33) SR 231.2 34) SR 232.16 35) SR 812.21 36) SR 910.1 661.11 54 Art. 86 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital 1 Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Art. 87 Erfolgsneutrale Vorgänge 1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch a Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu, b Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden, c Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Art. 88 * Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden a bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person, b bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen, c beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen, d bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 55 661.11 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt * a * die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d. b * … 4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 206 bis 208 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 5 … * 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. 661.11 56 Art. 88a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen bernischen Geschäftsbetrieb oder in eine bernische Betriebsstätte, b das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 83, c die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Ausland in den Kanton Bern. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. Art. 88b * Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. 2 Als Ende der Steuerpflicht gelten a die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, b der Abschluss der Liquidation, c der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 83, d die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Art. 89 * Ersatzbeschaffungen 1 Beim Ersatz von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. 57 661.11 2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. * 3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.37) 4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.38) Art. 90 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch * a * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, b die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d), d * die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften, e * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten, f * der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, g * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 1a Bei der Bestimmung des Reingewinns nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt. * 37) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 38) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 661.11 58 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere * a * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, b * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten, c * Bussen, d * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 2a Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn * a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 3 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. * 4 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)39). * 5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf * a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person, b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 6 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. * 7 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. * 39) SR 420.1 59 661.11 Art. 90a * Entlastungsbegrenzung 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Artikel 85b Absätze 1 und 2 und Artikel 90 Absätze 3 bis 7 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 97 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. Art. 91 Abschreibungen 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. * 2 Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen. 3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet. 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. * Art. 92 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 1 Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind, c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, d andere gesetzliche Verpflichtungen. 2 Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für a künftige Forschung und Entwicklung, 661.11 60 b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen, c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes. 3 Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind. Art. 93 Verluste 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können. 2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind. 3 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 87 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können. 4 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. 5 Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt. Art. 94 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen * 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. 2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zum Erzielen dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 3 Die Vereine können aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke bilden. 4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. * 61 661.11 Art. 94a * Ideelle Zwecke 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'800 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. * 3.2.2 Steuerberechnung Art. 95 Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die einfache Steuer für die Gewinnsteuer beträgt a * 1,55 Prozent auf 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes, mindestens jedoch auf 11'100 Franken, b * 3,1 Prozent auf den weiteren 55'700 Franken, c 4,6 Prozent auf dem übrigen Reingewinn. 2 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt. Art. 96 * Steuerermässigung 1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a zu mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, b zu mindestens zehn Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder c Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. Art. 97 Nettoertrag aus Beteiligungen 1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen und die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. * 2 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 661.11 62 3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht. 4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, * a * soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt, b * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 5 Die Gestehungskosten werden um die Abschreibungen nach Absatz 3 herabgesetzt bzw. bei einer Aufwertung um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. 6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen. 7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)40) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: * a Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG, b Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG. 40) SR 952.0 63 661.11 Art. 98–99 * … Art. 100 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns. 2 Gewinne unter 20'800 Franken werden nicht besteuert. * Art. 101 * Kollektive Kapitalanlagen 1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach dem Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften berechnet. 3.3 Kapitalsteuer 3.3.1 Gegenstand Art. 102 Eigenkapital 1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. 2 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven. 3 Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen (Art. 51) berechnet wird. 4 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital. 5 … * Art. 103 Verdecktes Eigenkapital 1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Art. 104 Gesellschaften in Liquidation 1 Wenn das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital, wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen erhoben. 661.11 64 2 Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen. Art. 105 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird. 2 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapitalsteuer nach Absatz 1 für den direkten Grundbesitz. * 3 Von der Besteuerung ausgenommen sind die zweckgebundenen Forstreserven. 3.3.2 Steuerberechnung Art. 106 1 Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille. * 2 Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beginnt bei einem Eigenkapital von 80'000 Franken. * 4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. * 5 Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.41) 3.4 Zeitliche Bemessung Art. 107 Steuerperiode 1 Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. 2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. 41) Entspricht dem bisherigen Absatz 4 65 661.11 Art. 108 Bemessung des Reingewinns 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. * 2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. 3 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet. Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals 1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode und nach Gewinnverwendung. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. * 2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres. Art. 110 Einheitsansatz 1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Einheitsansätze und Steueranlagen. 3.5 Ausführungsbestimmungen Art. 111 1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über a die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen Personen und die Vorlage derer Rechnungen (Art. 83), b die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwands (Art. 90), 661.11 66 c das Mass der zulässigen Abschreibungen, das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 91 und 92). 4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen 4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 112 Quellenbesteuerte Personen 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. * 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. * Art. 113 Steuerbare Leistungen 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. 2 Steuerbar sind * a * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 112 Absatz 1, b * die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 20 Absatz 2, c * die Ersatzeinkünfte. Art. 114 Berechnung des Quellensteuerabzugs * 1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. * 67 661.11 2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. * 2a Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berücksichtigen. * 2b Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfahren ist. * 3 Für die Kantonssteuer massgebend ist die Steueranlage des laufenden Jahres. * 4 Für die Gemeindesteuer massgebend ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen. Art. 114a * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn a ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder b sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. 2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a wird vom Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt. 3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 4 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. 661.11 68 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. Art. 114b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 112 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 114a Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung. 4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. 6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. Art. 115 * … Art. 115a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem festen Satz von 4,5 Prozent an der Quelle zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)42) entrichtet. 2 Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Diese Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksichtigt. 42) SR 822.41 69 661.11 4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz * Art. 116 * Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter, Grenzgängerin oder Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen. * 1a Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs. * 2–3 … * Art. 117 Künstler, Sportler und Referenten 1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artistinnen, Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat. 2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte. * 3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen * a * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern, b * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten. 4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Steuer. 661.11 70 Art. 118 Organe juristischer Personen 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. * 2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. * 3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte. Art. 119 Hypothekargläubiger 1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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