Steuergesetz
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Change 1
Art. 12
Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte. Art. 121 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte. 71 661.11 Art. 122 * … Art. 122a * Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 20d steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils. Art. 123 * … Art. 123a * Abgegoltene Steuer 1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. Art. 123b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn a der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, b ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder c eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. 2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. Art. 123c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person verlangen. Art. 124 * Aufteilung des Steuerertrages 1 Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelieferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt. * 661.11 72 Art. 125 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere bestimmt er a * das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren (Art. 112 ff.), b * die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs zu berücksichtigenden pauschalen Abzüge (Art. 114 Abs. 2) und die Berücksichtigung des Einkommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdienerabzugs (Art. 114 Abs. 2a), c * das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen (Art. 114 Abs. 4), d * … e * die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte, das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art. 115a), f * die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug,43) g * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen (Art. 123b), h * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen (Art. 123c). 5 Grundstückgewinnsteuer 5.1 Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer 5.1.1 Allgemeines Art. 126 Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die * a * ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern veräussern, b * ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern oder c * als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind. d * … 2 Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den veräusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig. 43) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e 73 661.11 3 Die allgemeinen Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gelten für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss. * Art. 127 Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig sind a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b der Kanton Bern, c * die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen, die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eigenen Gemeinde- oder Verbandsgebiet erzielt haben, d * die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für den Wertzuwachs auf Grundstücken, der während der Dauer einer Steuerbefreiung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe l seit dem Steuerjahr 2010 entstanden ist, wobei für den Zeitraum der Steuerbefreiung auf diesen Grundstücken der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 nicht berücksichtigt wird. Art. 128 Gegenstand der Steuer 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer Wasserkraft, von Teilen davon sowie von Rechten an solchen. 2 Gewinne unter 5300 Franken sind steuerfrei. * Art. 129 Abgrenzung zu den periodischen Steuern 1 Von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen sind a Gewinne aus Grundstückshandel nach Artikel 21 Absatz 4 bzw. nach Artikel 85 Absatz 4, b Leistungen für die zeitlich beschränkte Belastung von Grundstücken und Wasserkräften mit Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und für die zeitlich beschränkte Einräumung persönlicher Rechte auf Ausbeutung oder Benutzung. 2 Als Rechte auf Ausbeutung gelten insbesondere das Recht auf Abbau von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Torf, Kohle und andern Mineralien sowie das Recht auf Bezug oder Benutzung von Wasser oder Wasserkraft. 661.11 74
Art. 12
Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis 1 Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte. Art. 121 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte. 71 661.11 Art. 122 * … Art. 122a * Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 20d steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils. Art. 123 * … Art. 123a * Abgegoltene Steuer 1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. Art. 123b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn a der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist, b ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder c eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. 2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. Art. 123c * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere im Zusammenhang mit den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person verlangen. Art. 124 * Aufteilung des Steuerertrages 1 Die für quellenbesteuerte Personen im Sinne der Artikel 117 bis 122a abgelieferten Steuern werden zwischen dem Kanton und der anspruchsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 251 Absatz 3 im Verhältnis zwei zu eins geteilt. * 661.11 72 Art. 125 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere bestimmt er a * das Steuerbezugs- und Ablieferungsverfahren (Art. 112 ff.), b * die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs zu berücksichtigenden pauschalen Abzüge (Art. 114 Abs. 2) und die Berücksichtigung des Einkommens des andern Ehegatten unter Gewährung des Zweiverdienerabzugs (Art. 114 Abs. 2a), c * das gewogene Mittel der Gemeindesteueranlagen (Art. 114 Abs. 4), d * … e * die nähere Umschreibung der kleinen Arbeitsentgelte, das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen (Art. 115a), f * die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug,43) g * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für Personen, die nach Artikel 116 der Quellensteuer unterliegen (Art. 123b), h * die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei stossenden Verhältnissen (Art. 123c). 5 Grundstückgewinnsteuer 5.1 Steuerpflicht und Gegenstand der Steuer 5.1.1 Allgemeines Art. 126 Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die * a * ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern veräussern, b * ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern oder c * als Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind. d * … 2 Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt, ist jede für den veräusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig. 43) Entspricht dem bisherigen Buchstaben e 73 661.11 3 Die allgemeinen Regelungen zur Steuerpflicht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer gelten für die Grundstückgewinnsteuer sinngemäss. * Art. 127 Ausnahmen von der Steuerpflicht 1 Für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig sind a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b der Kanton Bern, c * die Einwohnergemeinden und ihre Unterabteilungen, die Kirchgemeinden der anerkannten bernischen Landeskirchen, die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für Gewinne, die sie im eigenen Gemeinde- oder Verbandsgebiet erzielt haben, d * die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen für den Wertzuwachs auf Grundstücken, der während der Dauer einer Steuerbefreiung nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe l seit dem Steuerjahr 2010 entstanden ist, wobei für den Zeitraum der Steuerbefreiung auf diesen Grundstücken der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 nicht berücksichtigt wird. Art. 128 Gegenstand der Steuer 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer Wasserkraft, von Teilen davon sowie von Rechten an solchen. 2 Gewinne unter 5300 Franken sind steuerfrei. * Art. 129 Abgrenzung zu den periodischen Steuern 1 Von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen und der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen sind a Gewinne aus Grundstückshandel nach Artikel 21 Absatz 4 bzw. nach Artikel 85 Absatz 4, b Leistungen für die zeitlich beschränkte Belastung von Grundstücken und Wasserkräften mit Dienstbarkeiten, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und für die zeitlich beschränkte Einräumung persönlicher Rechte auf Ausbeutung oder Benutzung. 2 Als Rechte auf Ausbeutung gelten insbesondere das Recht auf Abbau von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Torf, Kohle und andern Mineralien sowie das Recht auf Bezug oder Benutzung von Wasser oder Wasserkraft. 661.11 74
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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