Steuergesetz
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Change 1
Art. 13
Veräusserung 1 Als Veräusserung gelten insbesondere Verkauf, Tausch, Enteignung, Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft, Übertragung von Grundstücken durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen oder Inhaber von Beteiligungsrechten, Auflösung einer Personengesamtheit, Beteiligung von Miterben am Gewinn auf einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 619 ZGB44) in Verbindung mit Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht [BGBB]45)) oder auf öffentlichem Recht beruhende Beteiligung an einem Grundstückgewinn. 2 Der Veräusserung gleichgestellt sind a Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem Grundstück, b die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern sie auf unbeschränkte Dauer eingeräumt werden. 5.1.2 Steueraufschub Art. 131 Unentgeltliche Handänderungen 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben. 2 Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben worden ist. 3 Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht a in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter, b in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person, 44) SR 210 45) SR 211.412.11 75 661.11 c in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben. 4 Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts. Art. 132 Ersatzbeschaffung a Landwirtschaft und Landumlegung 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder für wertvermehrende Aufwendungen an eigenen, land- oder forstwirtschaftlich selbstbewirtschafteten Grundstücken in der Schweiz verwendet wird, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten, b Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Arrondierung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung. 2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung. Art. 133 b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines Grundstücks, das zum Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 4) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten, b * Umstrukturierungen von Personenunternehmungen (Art. 22) und von juristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 88 Absätze 2 und 4 sinngemäss gelten, c * Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e). 2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung. 661.11 76 Art. 134 c Privatvermögen und Eigentumswechsel unter Ehegatten 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Eigenheims (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts in der Schweiz verwendet wird; bei Mehrfamilienhäusern ist eine Ersatzbeschaffung lediglich für den selber bewohnten Teil möglich, b Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB46)) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten dem Steueraufschub zustimmen. Art. 135 Teilweiser Steueraufschub 1 Ein Steueraufschub gilt nur soweit, als die Anlagekosten des Ersatzgrundstückes (Reinvestition) diejenigen des veräusserten Grundstücks übersteigen. 2 Soweit der Erlös die Reinvestition übersteigt, wird der Unterschied als Rohgewinn besteuert. Art. 136 Besteuerung 1 Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks bzw. des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. * 2 Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden in die das Ersatzgrundstück bzw. das übernommene Grundstück betreffende Gewinnberechnung einbezogen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert. 4 Steht ein ausserkantonaler aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusserung des bernischen Ersatzgrundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. * 46) SR 210 77 661.11 5.2 Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug Art. 137 Grundstückgewinn 1 Der Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn. 2 Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn. 3 Beschränkte dingliche Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht, deren Einräumung keinen Veräusserungstatbestand darstellt, werden bei der Veräusserung des damit belasteten Grundstücks in der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt. Art. 138 Erlös 1 Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet. 2 Wiederkehrende Leistungen gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird. 3 Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös. 4 Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der Miterben im Sinne der Artikel 28 bis 35 BGBB47) oder aufgrund öffentlichrechtlicher Gewinnbeteiligungen überlassen werden muss. Art. 139 Erwerbspreis 1 Allgemein 1 Als Erwerbspreis von Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat. 47) SR 211.412.11 661.11 78 2 Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung und Erbvorbezug) gilt in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis. 3 Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2 bei der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum Erwerbspreis. 4 Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.
Art. 13
Veräusserung 1 Als Veräusserung gelten insbesondere Verkauf, Tausch, Enteignung, Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft, Übertragung von Grundstücken durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen oder Inhaber von Beteiligungsrechten, Auflösung einer Personengesamtheit, Beteiligung von Miterben am Gewinn auf einem landwirtschaftlichen Grundstück (Art. 619 ZGB44) in Verbindung mit Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht [BGBB]45)) oder auf öffentlichem Recht beruhende Beteiligung an einem Grundstückgewinn. 2 Der Veräusserung gleichgestellt sind a Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem Grundstück, b die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern sie auf unbeschränkte Dauer eingeräumt werden. 5.1.2 Steueraufschub Art. 131 Unentgeltliche Handänderungen 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben. 2 Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in bezug auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgeschoben worden ist. 3 Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht a in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter, b in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person, 44) SR 210 45) SR 211.412.11 75 661.11 c in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben. 4 Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Ausnahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts. Art. 132 Ersatzbeschaffung a Landwirtschaft und Landumlegung 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder für wertvermehrende Aufwendungen an eigenen, land- oder forstwirtschaftlich selbstbewirtschafteten Grundstücken in der Schweiz verwendet wird, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten, b Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Arrondierung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung. 2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung. Art. 133 b Übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines Grundstücks, das zum Anlagevermögen gehört, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstücks verwendet wird, das betriebsnotwendiges Anlagevermögen (Art. 23 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 4) darstellt, wobei Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 3 sinngemäss gelten, b * Umstrukturierungen von Personenunternehmungen (Art. 22) und von juristischen Personen (Art. 88), wobei Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 88 Absätze 2 und 4 sinngemäss gelten, c * Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. e). 2 Absatz 1 Buchstabe a findet auf die durch Veräusserung wieder eingebrachten Abschreibungen sinngemäss Anwendung. 661.11 76 Art. 134 c Privatvermögen und Eigentumswechsel unter Ehegatten 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei a vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Eigenheims (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts in der Schweiz verwendet wird; bei Mehrfamilienhäusern ist eine Ersatzbeschaffung lediglich für den selber bewohnten Teil möglich, b Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB46)) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten dem Steueraufschub zustimmen. Art. 135 Teilweiser Steueraufschub 1 Ein Steueraufschub gilt nur soweit, als die Anlagekosten des Ersatzgrundstückes (Reinvestition) diejenigen des veräusserten Grundstücks übersteigen. 2 Soweit der Erlös die Reinvestition übersteigt, wird der Unterschied als Rohgewinn besteuert. Art. 136 Besteuerung 1 Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks bzw. des übernommenen Grundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. * 2 Sämtliche aufgeschobenen Rohgewinne werden in die das Ersatzgrundstück bzw. das übernommene Grundstück betreffende Gewinnberechnung einbezogen und als Teil des Gesamtgewinns besteuert. 4 Steht ein ausserkantonaler aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zu, wird er bei der Weiterveräusserung des bernischen Ersatzgrundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. * 46) SR 210 77 661.11 5.2 Gewinnberechnung und Besitzesdauerabzug Art. 137 Grundstückgewinn 1 Der Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn. 2 Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn. 3 Beschränkte dingliche Rechte wie Nutzniessung und Wohnrecht, deren Einräumung keinen Veräusserungstatbestand darstellt, werden bei der Veräusserung des damit belasteten Grundstücks in der Gewinnberechnung nicht berücksichtigt. Art. 138 Erlös 1 Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet. 2 Wiederkehrende Leistungen gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen ist die Verpfründung, sofern sie bei der Veräusserung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erben vereinbart wird. 3 Beim Tausch gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tauschpreis nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös. 4 Vom Erlös ist der Betrag abzuziehen, der Miterben im Sinne der Artikel 28 bis 35 BGBB47) oder aufgrund öffentlichrechtlicher Gewinnbeteiligungen überlassen werden muss. Art. 139 Erwerbspreis 1 Allgemein 1 Als Erwerbspreis von Grundstücken gilt der im Grundbuch eingetragene oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis. Ein höherer Preis kann nur angerechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat. 47) SR 211.412.11 661.11 78 2 Bei gemischten Rechtsgeschäften (Schenkung und Erbvorbezug) gilt in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis. 3 Wiederkehrende Leistungen gehören ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten wiederkehrenden Leistungen mit ihrem nach Artikel 138 Absatz 2 bei der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechneten Kapitalwert zum Erwerbspreis. 4 Bei tauschweise erworbenen Grundstücken gilt der der Voreigentümerin oder dem Voreigentümer angerechnete Erlös als Erwerbspreis.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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