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Steuergesetz

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 14

2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub 1 Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung gelten a nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 131 der amtliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen. Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung bringen, b * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks, c * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks, d * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend war, e * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers, f * nach erfolgtem ausserkantonalem Steueraufschub, dessen aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zusteht, die um den ausserkantonal aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks. Art. 141 3 Bei Teilveräusserung 1 Wird ein Grundstück nur zum Teil veräussert oder wird bloss ein Recht an einem Grundstück eingeräumt, so ist der entsprechende Teil des Erwerbspreises anzurechnen. 79 661.11 Art. 142 Aufwendungen 1 Als Aufwendungen gelten die von der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben. * 2 Aufwendungen sind insbesondere a Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung, b Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs, c Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen, d Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge, e * von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben, f gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind, g beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn. 3 Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere * a Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung, a1 * Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten gleichgestellt sind, b Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug, c entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern. 661.11 80 Art. 143 Verlustanrechnung 1 Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5300 Franken48) werden nicht angerechnet. * 2 Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. 3 Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar. 4 Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt. Art. 144 Besitzesdauerabzug 1 Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent. 2 Der Abzug berechnet sich bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben worden sind, von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an. 3 Bei Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung findet eine geteilte Berechnung statt. Auf dem aufgeschobenen Rohgewinn aus der früheren Veräusserung berechnet sich der Abzug gemäss Absatz 2, bei dem auf die Ersatzliegenschaft entfallenden Teilgewinn vom Zeitpunkt ihres Erwerbes an. Art. 145 Abrundung und Zusammenrechnung 1 Für die Steuerberechnung werden Restbeträge des steuerbaren Grundstückgewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet. 48) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 81 661.11 2 Für die Besteuerung werden alle während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne von mindestens 5300 Franken49) zusammengerechnet. * 5.3 Steuerberechnung Art. 146 * Einfache Steuer 1 Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach folgenden Einheitsansätzen: Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF) 1,44 für die ersten 2800 * 2,40 für die nächsten 2800 * 4,08 für die nächsten 8200 * 4,92 für die nächsten 13'400 * 6,41 für die nächsten 26'800 * 7,26 für die nächsten 80'400 * 7,81 für die nächsten 201'100 * 8,10 für die weiteren Gewinne Art. 147 Zuschlag 1 Beträgt die Besitzesdauer nach Artikel 144 weniger als fünf Jahre, so erhöht sich die Steuer bei einer Besitzesdauer * a von weniger als 1 Jahr um: 70 Prozent b von 1 bis weniger als 2 Jahren um: 50 Prozent c von 2 bis weniger als 3 Jahren um: 35 Prozent d von 3 bis weniger als 4 Jahren um: 20 Prozent e von 4 bis weniger als 5 Jahren um: 10 Prozent. 2 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben, a wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation veräussert wird, b wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war oder 49) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 661.11 82 c wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht ausschliessen. Art. 148 * … 6 Verfahren 6.1 Behörden Art. 149 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die richtige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs. 2 Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt sind. 2a Sie betreibt eine Personendatensammlung, in der * a Daten der natürlichen und juristischen Personen und ihrer Vertretungen bearbeitet werden, b für natürliche Personen insbesondere die Konfession, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Angaben zum Haushalt enthalten sind, soweit diese Daten vorliegen, c soweit erforderlich die Angaben gemäss Buchstabe b nach ihrem zeitlichen Verlauf geordnet bearbeitet werden können (Historisierung). 3 Sie betreibt zudem in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Steuerregister für natürliche und juristische Personen. Darin sind insbesondere Angaben über die Steuerpflicht, die ZPV-Nummer, der Zivilstand und die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche enthalten. *

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Art. 14

2 Bei Veräusserung nach Steueraufschub 1 Als Erwerbspreis bei der Weiterveräusserung gelten a nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 131 der amtliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, des Erbgangs oder des Erbvorbezugs ohne Rücksicht auf den Ausgleichungswert oder auf Ausgleichszahlungen. Die steuerpflichtige Person kann an Stelle des amtlichen Werts die Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung bringen, b * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis des abgegebenen Grundstücks, c * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a die um den aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks, d * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben b und c der Erwerbspreis, der vor den Umstrukturierungen massgebend war, e * nach erfolgtem Steueraufschub gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Erwerbspreis der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers, f * nach erfolgtem ausserkantonalem Steueraufschub, dessen aufgeschobener Rohgewinn dem Kanton Bern zur Besteuerung zusteht, die um den ausserkantonal aufgeschobenen Rohgewinn gekürzten Anlagekosten des Ersatzgrundstücks. Art. 141 3 Bei Teilveräusserung 1 Wird ein Grundstück nur zum Teil veräussert oder wird bloss ein Recht an einem Grundstück eingeräumt, so ist der entsprechende Teil des Erwerbspreises anzurechnen. 79 661.11 Art. 142 Aufwendungen 1 Als Aufwendungen gelten die von der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben. * 2 Aufwendungen sind insbesondere a Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung, b Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs, c Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen, d Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge, e * von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben, f gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind, g beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn. 3 Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere * a Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung, a1 * Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten gleichgestellt sind, b Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug, c entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern. 661.11 80 Art. 143 Verlustanrechnung 1 Vom steuerbaren Grundstückgewinn werden die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5300 Franken48) werden nicht angerechnet. * 2 Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichtigen Person in der Bemessungsperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. 3 Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar. 4 Hatte die steuerpflichtige Person auf dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt. Art. 144 Besitzesdauerabzug 1 Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, so ermässigt sich der Grundstückgewinn um je zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent. 2 Der Abzug berechnet sich bei Grundstücken, die unter Steueraufschub erworben worden sind, von der letzten besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn an. 3 Bei Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung findet eine geteilte Berechnung statt. Auf dem aufgeschobenen Rohgewinn aus der früheren Veräusserung berechnet sich der Abzug gemäss Absatz 2, bei dem auf die Ersatzliegenschaft entfallenden Teilgewinn vom Zeitpunkt ihres Erwerbes an. Art. 145 Abrundung und Zusammenrechnung 1 Für die Steuerberechnung werden Restbeträge des steuerbaren Grundstückgewinns unter 100 Franken nicht mitgerechnet. 48) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 81 661.11 2 Für die Besteuerung werden alle während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne von mindestens 5300 Franken49) zusammengerechnet. * 5.3 Steuerberechnung Art. 146 * Einfache Steuer 1 Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach folgenden Einheitsansätzen: Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF) 1,44 für die ersten 2800 * 2,40 für die nächsten 2800 * 4,08 für die nächsten 8200 * 4,92 für die nächsten 13'400 * 6,41 für die nächsten 26'800 * 7,26 für die nächsten 80'400 * 7,81 für die nächsten 201'100 * 8,10 für die weiteren Gewinne Art. 147 Zuschlag 1 Beträgt die Besitzesdauer nach Artikel 144 weniger als fünf Jahre, so erhöht sich die Steuer bei einer Besitzesdauer * a von weniger als 1 Jahr um: 70 Prozent b von 1 bis weniger als 2 Jahren um: 50 Prozent c von 2 bis weniger als 3 Jahren um: 35 Prozent d von 3 bis weniger als 4 Jahren um: 20 Prozent e von 4 bis weniger als 5 Jahren um: 10 Prozent. 2 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben, a wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation veräussert wird, b wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war oder 49) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 661.11 82 c wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, die jede spekulative Absicht ausschliessen. Art. 148 * … 6 Verfahren 6.1 Behörden Art. 149 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz. Sie sorgt für die richtige und einheitliche Durchführung der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs. 2 Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden und Dritte, die am Vollzug beteiligt sind. 2a Sie betreibt eine Personendatensammlung, in der * a Daten der natürlichen und juristischen Personen und ihrer Vertretungen bearbeitet werden, b für natürliche Personen insbesondere die Konfession, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Angaben zum Haushalt enthalten sind, soweit diese Daten vorliegen, c soweit erforderlich die Angaben gemäss Buchstabe b nach ihrem zeitlichen Verlauf geordnet bearbeitet werden können (Historisierung). 3 Sie betreibt zudem in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Steuerregister für natürliche und juristische Personen. Darin sind insbesondere Angaben über die Steuerpflicht, die ZPV-Nummer, der Zivilstand und die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche enthalten. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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