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Steuergesetz

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Change 1

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Art. 15

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Finanzdirektion übertragen werden. 2 Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren werden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Dienstleistungen auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt. 3 Der Regierungsrat setzt die Vergütungen nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen Ausgaben abschliessend. 83 661.11 6.2 Verfahrensgrundsätze Art. 151 * Subsidiäres Recht 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)50). Art. 152 Ausstand 1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er a an der Sache ein persönliches Interesse hat, b * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, c Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen ist, d aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. 2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden. 3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zuständige Behörde. Art. 153 Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. 2 Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn a die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt, b eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht oder c ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt. 50) BSG 155.21 661.11 84 Art. 154 Amtshilfe unter Steuerbehörden 1 Die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Sie erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle der Gemeinde kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steuerdaten ihrer Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen. 3 Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbehörde des andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung in Kenntnis. Art. 155 Amtshilfe anderer Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden erteilen den Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. 2 Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten der besonderen Gesetzgebung. 3 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 4 Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden des Kantons und der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat. Art. 156 Ehegatten 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. 2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden. 85 661.11 4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen die Mitteilungen an diese oder diesen. 5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. Art. 157 Akteneinsicht 1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. 2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung. Art. 158 Beweisabnahme 1 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. 2 Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. 3 Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen. 4 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. 661.11 86 Art. 159 Eröffnung 1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 2 Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden durch Verordnung. * 3 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 4 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet. 5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Quellensteuer.

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Art. 15

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden erfüllen im Steuerwesen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Finanzdirektion übertragen werden. 2 Die Kosten für das steuerrechtliche Verfahren werden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Dienstleistungen auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt. 3 Der Regierungsrat setzt die Vergütungen nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung fest und bewilligt die erforderlichen Ausgaben abschliessend. 83 661.11 6.2 Verfahrensgrundsätze Art. 151 * Subsidiäres Recht 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)50). Art. 152 Ausstand 1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er a an der Sache ein persönliches Interesse hat, b * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert beziehungsweise durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, c Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig gewesen ist, d aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. 2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden. 3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet die nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zuständige Behörde. Art. 153 Geheimhaltungspflicht 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. 2 Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn a die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt, b eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht oder c ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Finanzdirektion die Auskunfterteilung schriftlich bewilligt. 50) BSG 155.21 661.11 84 Art. 154 Amtshilfe unter Steuerbehörden 1 Die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Sie erteilen die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die mit dem Steuerwesen betraute Stelle der Gemeinde kann zudem im Abrufverfahren die elektronisch erfassten Steuerdaten ihrer Steuerpflichtigen und derer Grundstücke einsehen. 3 Ist eine Person aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, so setzt die kantonale Steuerverwaltung die Steuerbehörde des andern Kantons über die Steuererklärung und die Veranlagung in Kenntnis. Art. 155 Amtshilfe anderer Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden erteilen den Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. 2 Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Vorbehalten bleiben Geheimhaltungspflichten der besonderen Gesetzgebung. 3 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 4 Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden des Kantons und der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat. Art. 156 Ehegatten 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den steuerpflichtigen Personen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. 2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden. 85 661.11 4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Haben die Ehegatten eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen die Mitteilungen an diese oder diesen. 5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. Art. 157 Akteneinsicht 1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. 2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung. Art. 158 Beweisabnahme 1 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. 2 Sie sind der kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. 3 Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann der Regierungsrat an Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen. 4 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. 661.11 86 Art. 159 Eröffnung 1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 2 Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Mit dem Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden durch Verordnung. * 3 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 4 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet. 5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Quellensteuer.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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