Steuergesetz
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Change 1
Art. 16
Vertragliche Vertretung 1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. 2 Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche Vertreterin oder den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, aufzuklären und zu überwachen. 3 Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche Vertreterin oder vertraglicher Vertreter zugelassen. 4 Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Art. 161 Fristen 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. 87 661.11 3 Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war. 6.3 Verjährung Art. 162 Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. 2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still a während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens, b solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist, c solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, d solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne erforderliche Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist. 3 Die Verjährungsfrist beginnt neu mit a jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, b jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person, c der Einreichung eines Erlassgesuches, d der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. 5 Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist. Art. 163 Bezugsverjährung 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel 162 Absätze 2 und 3. 661.11 88 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 6.4 Veranlagungsverfahren 6.4.1 Allgemeines Art. 164 Steuerregister 1 Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte. 2 Die kantonale Steuerverwaltung führt die Register für die übrigen Steuern. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen. * 3 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. * 4 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. * 5 Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert. * 6 Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden. * 89 661.11 Art. 165 Zuständige Gemeinde 1 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich im selben Fall die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. * 2 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat. 3 Ist die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet. 4 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 5 In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde. * Art. 166 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung. 2 Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 3 Sie kann insbesondere Einvernahmen anordnen, Belege und Ausweise einfordern, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. Art. 167 Mitwirkungspflichten 1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 661.11 90 2 Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f OR. * Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter 1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet a Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen, c * Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen, d Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse, e Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Die Steuerverwaltung kann vorsehen, dass ihr bestimmte Bescheinigungen mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt übermittelt werden können. * Art. 169 Auskunftspflicht Dritter 1 Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge. 91 661.11 6.4.2 Veranlagung der periodischen Steuern
Art. 16
Vertragliche Vertretung 1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. 2 Die steuerpflichtige Person hat die vertragliche Vertreterin oder den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, aufzuklären und zu überwachen. 3 Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden auch Personen ohne Anwaltpatent als vertragliche Vertreterin oder vertraglicher Vertreter zugelassen. 4 Auf Verlangen haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Art. 161 Fristen 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. 2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. 87 661.11 3 Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war. 6.3 Verjährung Art. 162 Veranlagungsverjährung 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. 2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still a während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens, b solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist, c solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, d solange die für die Veranlagung der Grundstückgewinne erforderliche Handänderungsmeldung nicht eingetroffen ist. 3 Die Verjährungsfrist beginnt neu mit a jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die der steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird, b jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person, c der Einreichung eines Erlassgesuches, d der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. 5 Bei Grundstückgewinnen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gewinn erzielt worden ist. Art. 163 Bezugsverjährung 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. 2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach Artikel 162 Absätze 2 und 3. 661.11 88 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. 6.4 Veranlagungsverfahren 6.4.1 Allgemeines Art. 164 Steuerregister 1 Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte. 2 Die kantonale Steuerverwaltung führt die Register für die übrigen Steuern. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an die kantonale Steuerverwaltung sperren lassen. * 3 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. * 4 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erhalten Dritte von der kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. * 5 Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert. * 6 Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden. * 89 661.11 Art. 165 Zuständige Gemeinde 1 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige natürliche Person ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat. Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei bernischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist die Wohnsitzgemeinde des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern richtet sich im selben Fall die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. * 2 Zuständig ist jene Gemeinde, in der die steuerpflichtige juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat. 3 Ist die steuerpflichtige Person aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet. 4 Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 5 In Zweifelsfällen bestimmt die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde. * Art. 166 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung. 2 Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 3 Sie kann insbesondere Einvernahmen anordnen, Belege und Ausweise einfordern, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. Art. 167 Mitwirkungspflichten 1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 661.11 90 2 Sie muss auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957 bis 958f OR. * Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter 1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet a Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen, c * Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen, d Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse, e Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Die Steuerverwaltung kann vorsehen, dass ihr bestimmte Bescheinigungen mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt übermittelt werden können. * Art. 169 Auskunftspflicht Dritter 1 Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge. 91 661.11 6.4.2 Veranlagung der periodischen Steuern
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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