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Steuergesetz

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Change 1

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As published

Art. 17

Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. 2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der vom Regierungsrat festgesetzten Frist einreichen. Die persönliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich bei vertraglicher Vertretung durch den Ehegatten. Art. 171 Beilagen zur Steuererklärung 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen a Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, b Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, c Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen * a * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder b * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. 3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus * a dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, b den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7, c den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven, d jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. 661.11 92 Art. 172 Meldepflicht Dritter 1 Der kantonalen Steuerverwaltung müssen als Dritte für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen * a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein, b Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen, c einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, d * Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und anderen Leistungen, e * die Arbeitslosenkasse über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)51). 2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. * 3 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet. * Art. 173 * Kollektive Kapitalanlagen 1 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. 51) SR 837.02 93 661.11 Art. 174 Veranlagung 1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen. Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt auf internationale Vereinbarungen erhalten hat. * 2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. Art. 175 Veranlagungsverfügung 1 Die Veranlagungsverfügung enthält a die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und Eigenkapital), b den Steuersatz, c die Steuerbeträge. 2 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen und bei juristischen Personen kann ein allfälliger Verlustvortrag eröffnet werden. 3 Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet. 4 Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagungsverfügung der steuerpflichtigen Person und den beteiligten Gemeinden. 6.4.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Art. 176 Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration 1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräusserungsgeschäften beim Grundbuchamt. * 2 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihm bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem Hauptbucheintrag oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art. 130 Abs. 2 Bst. a). 661.11 94 3 Die Handänderungsmeldung umfasst die im Grundbuch und den Belegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen, Veräusserungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende Kurzdeklaration. * Art. 177 Steuererklärung 1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person die Steuererklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen Grundstückgewinn erhält. 2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnen und samt den Belegen innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. 3 Die kantonale Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzelfall die Stellungnahme der Gemeinde ein a bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen, b bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen Kenntnissen, c auf Verlangen der Gemeinde. Art. 178 Veranlagungsverfügung 1 Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den Steuerbetrag fest. Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet. 2 Die Veranlagungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person und den betroffenen Gemeinden zu eröffnen. 3 Die Veranlagung wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn * a Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist, b nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143), c eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines Kalenderjahres mehrmals Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2), d eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen worden ist. e * die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden. 95 661.11 4 Der Antrag auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. 6.4.4 Festsetzung der amtlichen Werte Art. 179 Amtliche Bewertung 1 Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte werden in der Gemeinde, in der sie liegen, bewertet. 2 Wasserkräfte werden in der Gemeinde bewertet, in der die Wasserkraft nutzbar gemacht wird (Werkgemeinde). 3 Der Regierungsrat regelt die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften a auf die Werkgemeinde, b auf alle Gemeinden, die von der oberen Grenze der künstlichen Stauung oder von der Ableitung des Oberwassers bis zur Ausmündung des Unterwassers in den natürlichen Wasserlauf an diesen anstossen (Ufergemeinden), und c auf andere Gemeinden, die infolge der Wasserwerkanlage einen wesentlichen Schaden erlitten haben.

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Art. 17

Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen. 2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der vom Regierungsrat festgesetzten Frist einreichen. Die persönliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich bei vertraglicher Vertretung durch den Ehegatten. Art. 171 Beilagen zur Steuererklärung 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen a Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, b Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, c Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen * a * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder b * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode. 3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus * a dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, b den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 3 bis 7, c den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven, d jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. 661.11 92 Art. 172 Meldepflicht Dritter 1 Der kantonalen Steuerverwaltung müssen als Dritte für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen * a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein, b Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen, c einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft, d * Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergütungen und anderen Leistungen, e * die Arbeitslosenkasse über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)51). 2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. * 3 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet. * Art. 173 * Kollektive Kapitalanlagen 1 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. 51) SR 837.02 93 661.11 Art. 174 Veranlagung 1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen. Sie berücksichtigt dabei auch Informationen aus dem Ausland, die sie gestützt auf internationale Vereinbarungen erhalten hat. * 2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. Art. 175 Veranlagungsverfügung 1 Die Veranlagungsverfügung enthält a die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und Eigenkapital), b den Steuersatz, c die Steuerbeträge. 2 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen und bei juristischen Personen kann ein allfälliger Verlustvortrag eröffnet werden. 3 Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet. 4 Die Steuerverwaltung eröffnet die Veranlagungsverfügung der steuerpflichtigen Person und den beteiligten Gemeinden. 6.4.3 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Art. 176 Handänderungsmeldung und Kurzdeklaration 1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Einreichung einer Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes bei Anmeldung von Veräusserungsgeschäften beim Grundbuchamt. * 2 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihm bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann. Die Meldung erfolgt innert Monatsfrist seit dem Hauptbucheintrag oder seit Kenntnis einer wirtschaftlichen Handänderung (Art. 130 Abs. 2 Bst. a). 661.11 94 3 Die Handänderungsmeldung umfasst die im Grundbuch und den Belegen ersichtlichen Daten wie Personalien, Grundstückbeschreibungen, Veräusserungsdaten und die früheren Erwerbsdaten sowie die allenfalls einzureichende Kurzdeklaration. * Art. 177 Steuererklärung 1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person die Steuererklärung zu, wenn sie Kenntnis von einem mutmasslichen Grundstückgewinn erhält. 2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnen und samt den Belegen innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. 3 Die kantonale Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab. Sie holt im Einzelfall die Stellungnahme der Gemeinde ein a bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen, b bei unklarem Sachverhalt oder fehlenden örtlichen Kenntnissen, c auf Verlangen der Gemeinde. Art. 178 Veranlagungsverfügung 1 Die Steuerverwaltung setzt den steuerbaren Grundstückgewinn, den Steuersatz und den Steuerbetrag fest. Abweichungen von der Steuererklärung werden kurz begründet. 2 Die Veranlagungsverfügung ist der steuerpflichtigen Person und den betroffenen Gemeinden zu eröffnen. 3 Die Veranlagung wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn * a Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsverfügung ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist, b nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143), c eine steuerpflichtige Person im Verlauf eines Kalenderjahres mehrmals Grundstückgewinne erzielt (Art. 145 Abs. 2), d eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff.) vorgenommen worden ist. e * die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden. 95 661.11 4 Der Antrag auf Ergänzung der Veranlagung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. 6.4.4 Festsetzung der amtlichen Werte Art. 179 Amtliche Bewertung 1 Grundstücke und ihnen gleichgestellte Rechte werden in der Gemeinde, in der sie liegen, bewertet. 2 Wasserkräfte werden in der Gemeinde bewertet, in der die Wasserkraft nutzbar gemacht wird (Werkgemeinde). 3 Der Regierungsrat regelt die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften a auf die Werkgemeinde, b auf alle Gemeinden, die von der oberen Grenze der künstlichen Stauung oder von der Ableitung des Oberwassers bis zur Ausmündung des Unterwassers in den natürlichen Wasserlauf an diesen anstossen (Ufergemeinden), und c auf andere Gemeinden, die infolge der Wasserwerkanlage einen wesentlichen Schaden erlitten haben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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