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Steuergesetz

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Change 1

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Art. 18

Zuständigkeiten 1 Die kantonale Steuerverwaltung a führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch, b erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission, c ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren Ausbildung, d erteilt Aufträge für die Bewertungen, e nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil. 2 Die Gemeinde a führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet, b stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung, c meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen können. 661.11 96 3 Der Regierungsrat bestimmt a die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer, b die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und c die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung. Art. 181 Rechtsbeständigkeit 1 Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet auf den Zeitpunkt der allgemeinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche Neubewertung bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist. 2 Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag mehrere Bewertungen stattgefunden, so wird der amtliche Wert aufgrund von Bestand und Zustand am Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften und Berechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht mehr zutreffenden Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird dieser mit der Eröffnung des neuen amtlichen Wertes hinfällig. 3 Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung. 4 Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung korrigiert die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam. Art. 182 Allgemeine Neubewertung 1 Haben sich im Grossteil des Kantons oder im ganzen Kanton seit der letzten allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder Ertragswerte erheblich verändert, ordnet der Grosse Rat durch Dekret eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte an. Er bestimmt den Ziel-Medianwert, den Stichtag und die Bemessungsperiode. * 2 Zur Vorbereitung einer allgemeinen Neubewertung bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schatzungskommission. 3 Die kantonale Schatzungskommission stellt im Rahmen der Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen Grundstückarten und die Wasserkräfte Bewertungsnormen auf. 97 661.11 Art. 183 Ausserordentliche Neubewertung 1 Der amtliche Wert wird von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der am Grundstück oder an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen wie a baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.), b Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden, c Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, sofern der amtliche Wert dadurch massgeblich beeinflusst wird, d Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten, Lasten und Konzessionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung sind, e Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur Bewertung von Land in der Bauzone zum Ertragswert, f Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung oder Melioration von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird. 2 Eine ausserordentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer oder Gemeinde nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe. 3 Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne von Absatz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung. Art. 184 Verfügung 1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die amtlichen Werte der einzelnen Grundstücke, Rechte und Wasserkräfte fest. 2 Die Festsetzung des amtlichen Wertes ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung. Adressaten sind die steuerpflichtige Person, die den Vermögenswert zu versteuern hat, und die Gemeinde. 6.4.5 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer Art. 185 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung 1 Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt, ist Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung. 661.11 98 2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haben den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners 1 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet, * a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind, b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern, c * der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen, d * die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren, e * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. f * … 2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer. * 3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. * 99 661.11 Art. 186a * Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren 1 Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, a bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzufordern, b * die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen. 2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der Steuer. 4 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung. * 5 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird. Art. 186b * Notwendige Vertretung 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. 2 Personen, die nach Artikel 123b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert diese während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 161 Absatz 3 gilt sinngemäss. 661.11 100 Art. 187 Verfügung 1 An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie * a * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder b * diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben. 1a Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. * 2 Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. * Art. 188 Nachforderung und Rückerstattung 1 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerinnen oder Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten. 2 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an der Quelle besteuerten Person die Differenz zurückzahlen. 3 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. * 6.5 Einsprache Art. 189 Voraussetzungen 1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2 Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung. 101 661.11

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Art. 18

Zuständigkeiten 1 Die kantonale Steuerverwaltung a führt die amtliche Bewertung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch, b erhebt die Bewertungsgrundlagen und beantragt nötigenfalls die Einberufung der kantonalen Schatzungskommission, c ernennt die kantonalen Schätzerinnen und Schätzer und regelt deren Ausbildung, d erteilt Aufträge für die Bewertungen, e nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der kantonalen Schatzungskommission teil. 2 Die Gemeinde a führt das Register der amtlichen Werte und archiviert die Akten der amtlichen Bewertung für ihr Gemeindegebiet, b stellt den Schätzerinnen und Schätzern die erforderlichen Akten sowie auf Verlangen eine ortskundige Person zur Verfügung, c meldet Veränderungen, die zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen können. 661.11 96 3 Der Regierungsrat bestimmt a die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer, b die Beiträge des Kantons an die Gemeinden und c die massgebenden Kosten der Datenverarbeitung. Art. 181 Rechtsbeständigkeit 1 Eine Anpassung des amtlichen Wertes entfaltet auf den Zeitpunkt der allgemeinen Neubewertung Rechtswirkung, eine ausserordentliche Neubewertung bereits für das Steuerjahr, in dem der Neubewertungsgrund eingetreten ist. 2 Haben im Hinblick auf den gleichen Stichtag mehrere Bewertungen stattgefunden, so wird der amtliche Wert aufgrund von Bestand und Zustand am Stichtag und anhand der am Stichtag gültigen Bewertungsvorschriften und Berechnungsansätze festgesetzt. Ist bereits auf Grund eines nicht mehr zutreffenden Bestands ein amtlicher Wert eröffnet worden, so wird dieser mit der Eröffnung des neuen amtlichen Wertes hinfällig. 3 Der amtliche Wert gilt bis zu einer nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung. 4 Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung korrigiert die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Der neue Wert wird für das laufende Steuerjahr steuerrechtlich wirksam. Art. 182 Allgemeine Neubewertung 1 Haben sich im Grossteil des Kantons oder im ganzen Kanton seit der letzten allgemeinen Neubewertung die Verkehrs- oder Ertragswerte erheblich verändert, ordnet der Grosse Rat durch Dekret eine allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte an. Er bestimmt den Ziel-Medianwert, den Stichtag und die Bemessungsperiode. * 2 Zur Vorbereitung einer allgemeinen Neubewertung bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schatzungskommission. 3 Die kantonale Schatzungskommission stellt im Rahmen der Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen nichtlandwirtschaftlichen Grundstückarten und die Wasserkräfte Bewertungsnormen auf. 97 661.11 Art. 183 Ausserordentliche Neubewertung 1 Der amtliche Wert wird von Amtes wegen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der am Grundstück oder an der Wasserkraft seit der letzten Bewertung eingetretenen Veränderungen wie a baulichen Veränderungen (Neubau, Umbau, Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanierungen und grösseren Renovationen u. ä.), b Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden, c Änderungen in der Bewirtschaftung oder den Bewirtschaftungsgrundlagen landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, sofern der amtliche Wert dadurch massgeblich beeinflusst wird, d Errichtung, Änderung oder Löschung von Rechten, Lasten und Konzessionen, soweit sie für die amtliche Bewertung von Bedeutung sind, e Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen zur Bewertung von Land in der Bauzone zum Ertragswert, f Flächenveränderung, Zonenänderung, Erschliessung oder Melioration von Land, sofern dadurch der amtliche Wert massgeblich beeinflusst wird. 2 Eine ausserordentliche Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn Eigentümerinnen, Eigentümer oder Gemeinde nachweisen, dass wegen besonderer Verhältnisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höheren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe. 3 Die Gemeinde sorgt für die periodische Überprüfung der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte. Sie meldet Veränderungen im Sinne von Absatz 1 unaufgefordert der kantonalen Steuerverwaltung. Art. 184 Verfügung 1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die amtlichen Werte der einzelnen Grundstücke, Rechte und Wasserkräfte fest. 2 Die Festsetzung des amtlichen Wertes ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung. Adressaten sind die steuerpflichtige Person, die den Vermögenswert zu versteuern hat, und die Gemeinde. 6.4.5 Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer Art. 185 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung 1 Wer dem Steuerabzug an der Quelle unterliegende Leistungen erbringt, ist Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung. 661.11 98 2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haben den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners 1 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet, * a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind, b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern, c * der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen, d * die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren, e * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. f * … 2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer. * 3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. * 99 661.11 Art. 186a * Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren 1 Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, a bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzufordern, b * die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen. 2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haften für die Entrichtung der Steuer. 4 Die zuständige AHV-Ausgleichskasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung. * 5 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird. Art. 186b * Notwendige Vertretung 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet. 2 Personen, die nach Artikel 123b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert diese während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die kantonale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 161 Absatz 3 gilt sinngemäss. 661.11 100 Art. 187 Verfügung 1 An der Quelle besteuerte Personen können von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie * a * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe c nicht einverstanden sind oder b * diese Bescheinigung vom Arbeitgeber nicht erhalten haben. 1a Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. * 2 Sie oder er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. * Art. 188 Nachforderung und Rückerstattung 1 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerinnen oder Schuldner auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten. 2 Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so müssen sie der an der Quelle besteuerten Person die Differenz zurückzahlen. 3 Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. * 6.5 Einsprache Art. 189 Voraussetzungen 1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2 Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung. 101 661.11

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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