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Steuergesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19

Einsprachefrist 1 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen. 2 Einsprachen der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung sind innert 60 Tagen seit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person einzureichen. Art. 191 Einsprachegründe 1 Mit der Einsprache können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. 2 Die Einsprache kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse beschränkt werden. 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. * 4 Im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht angefochten werden. 5 … * Art. 192 Einspracheverfahren 1 Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. 2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist. 3 Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden. Art. 193 Einspracheentscheid 1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. 2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern. 3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten der angefochtenen Verfügung eröffnet. 661.11 102 Art. 194 Kosten des Einspracheverfahrens 1 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. 2 Gebühren werden erhoben a bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen, b für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig gewesen sind. 3 Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6.6 Rechtsmittel 6.6.1 Rekurs Art. 195 Voraussetzungen 1 Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. 2 Zum Rekurs befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung. Art. 196 Rekursfrist 1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen. 2 Für die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung beginnt die Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person. Art. 197 Rekursgründe 1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. 2 Der Rekurs kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse oder auf die Verfahrenskosten beschränkt werden. 3 Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. 103 661.11 4 Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Art. 198 Rekursverfahren 1 Die Steuerrekurskommission fordert die kantonale Steuerverwaltung zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. 2 Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. 3 Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Art. 199 Rekursentscheid 1 Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs. 2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. 3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten des angefochtenen Entscheids eröffnet.

Your change, as a redline

Art. 19

Einsprachefrist 1 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen. 2 Einsprachen der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung sind innert 60 Tagen seit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person einzureichen. Art. 191 Einsprachegründe 1 Mit der Einsprache können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. 2 Die Einsprache kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse beschränkt werden. 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. * 4 Im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht angefochten werden. 5 … * Art. 192 Einspracheverfahren 1 Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. 2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist. 3 Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person als Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergeleitet werden. Art. 193 Einspracheentscheid 1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. 2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil ändern. 3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten der angefochtenen Verfügung eröffnet. 661.11 102 Art. 194 Kosten des Einspracheverfahrens 1 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. 2 Gebühren werden erhoben a bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorgenommen werden müssen, b für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig gewesen sind. 3 Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6.6 Rechtsmittel 6.6.1 Rekurs Art. 195 Voraussetzungen 1 Gegen Einspracheentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. 2 Zum Rekurs befugt sind die steuerpflichtige Person, die Gemeinde, die kantonale Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung. Art. 196 Rekursfrist 1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheides bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen. 2 Für die Gemeinden und die kantonale Steuerverwaltung beginnt die Frist mit der Eröffnung an die steuerpflichtige Person. Art. 197 Rekursgründe 1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. 2 Der Rekurs kann auf eine von der Steuerverwaltung ausgesprochene Busse oder auf die Verfahrenskosten beschränkt werden. 3 Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. 103 661.11 4 Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Art. 198 Rekursverfahren 1 Die Steuerrekurskommission fordert die kantonale Steuerverwaltung zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. 2 Im Rekursverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. 3 Einem Rückzug des Rekurses wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist. Art. 199 Rekursentscheid 1 Die Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über den Rekurs. 2 Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. 3 Der Entscheid wird begründet und allen Adressaten des angefochtenen Entscheids eröffnet.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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