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Steuergesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

Einfache Steuer und Steueranlage 1 Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer. 2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. 1) BSG 101.1 2) SR 642.14 3) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 00-124 661.11 2 3 Die Steueranlage wird für die Berechnung aller Steuern angewendet, mit Ausnahme * a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen, b * der Quellensteuern. c * … 3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. * 4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3,26 übersteigt. * 5 Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben. Art. 2a * Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden 1 Der Kanton überweist den Gemeinden (Art. 247 Abs. 1) jeweils 1,4 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)4). 2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde. Zur Bestimmung des Gemeindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt. 3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde mit 25 Prozent gewichtet. 4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG]5)) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinngemäss.

Your change, as a redline

Art. 2

Einfache Steuer und Steueranlage 1 Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer. 2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. 1) BSG 101.1 2) SR 642.14 3) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 00-124 661.11 2 3 Die Steueranlage wird für die Berechnung aller Steuern angewendet, mit Ausnahme * a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen, b * der Quellensteuern. c * … 3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. * 4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3,26 übersteigt. * 5 Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben. Art. 2a * Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden 1 Der Kanton überweist den Gemeinden (Art. 247 Abs. 1) jeweils 1,4 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)4). 2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde. Zur Bestimmung des Gemeindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt. 3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamtsteuerertrag in der Gemeinde mit 25 Prozent gewichtet. 4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG]5)) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Artikel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinngemäss.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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