Steuergesetz
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Change 1
Art. 21
Gegenstand 1 In das Steuerinventar wird nach dem Bestand am Todestag aufgenommen a das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, b das Vermögen ihres oder seines Ehegatten, c das Vermögen der minderjährigen Kinder, welches ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war. 2 Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen. 3 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Steuerinventar vorgemerkt. Art. 211 Sicherung der Inventaraufnahme 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat. 2 Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre angeordnet werden. 3 Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme. 661.11 108 Art. 212 Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung 1 Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, sind verpflichtet, a über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, b alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen, c alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben. 2 Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhalten die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar bekannt geben. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin, ein handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen oder Erben beiwohnen. * 5 Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar macht Dritte und Erben auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle derer Verletzung aufmerksam. Art. 213 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1 Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt haben, sind verpflichtet, der für die Siegelung zuständigen Behörde, der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 109 661.11 2 Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung des Inventars mitwirkenden Personen sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen gelten die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss. Art. 214 Inventarverfahren 1 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person. 2 Für die Anordnung der Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. 3 Für die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. * 4 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht eine Inventaraufnahme an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Ausfertigung des Inventars zuzustellen. * 5 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhängen. 6 Die Kosten des Inventarverfahrens gelten als Schulden der Erbschaft. Wenn die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen nur ein geringes Rohvermögen besessen haben, trägt der Kanton die Kosten des Inventarverfahrens. * 6.9 Ausführungsbestimmungen Art. 215 1 Der Regierungsrat regelt das Weitere zum Verfahren, insbesondere a das Abrufverfahren (Art. 155), b Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie andere Formen der Unterzeichnung (Art. 158), c die Registerführung (Art. 164), 661.11 110 d das Veranlagungsverfahren einschliesslich der Termine zum Einreichen der Steuererklärung (Art. 170), e die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften (Art. 179), f die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Art. 150 und 180), g * die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186), h das Inventarverfahren einschliesslich eines minimalen Vermögenswertes, ab dem ein Inventar aufgenommen werden muss, und der Kostenregelung (Art. 209 ff.).52) 7 Steuerstrafrecht 7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung Art. 216 Verletzung von Verfahrenspflichten 1 Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen. 2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 10'000 Franken. Art. 217 Vollendete Steuerhinterziehung 1 Mit Busse wird bestraft, a wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, b wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, c wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 52) Entspricht dem bisherigen Buchstaben g 111 661.11 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. * Art. 218 Versuchte Steuerhinterziehung 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Art. 219 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken. 3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 217 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
Art. 21
Gegenstand 1 In das Steuerinventar wird nach dem Bestand am Todestag aufgenommen a das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers, b das Vermögen ihres oder seines Ehegatten, c das Vermögen der minderjährigen Kinder, welches ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war. 2 Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, sind der berechtigten Person zuzurechnen. 3 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Steuerinventar vorgemerkt. Art. 211 Sicherung der Inventaraufnahme 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Steuerinventars nur mit Zustimmung der Behörde verfügen, welche die Inventaraufnahme angeordnet hat. 2 Zur Sicherung kann die sofortige Siegelung oder eine Verfügungssperre angeordnet werden. 3 Die Siegelungsbehörde, die Inventarnotarin oder der Inventarnotar meldet dem Regierungsstatthalteramt Widerhandlungen bei der Siegelung oder der Inventaraufnahme. 661.11 108 Art. 212 Mitwirkungspflichten und Rechtsbelehrung 1 Die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, sind verpflichtet, a über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, b alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen könnten, vorzuweisen, c alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben. 2 Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren. 3 Erhalten die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar bekannt geben. 4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin, ein handlungsfähiger Erbe, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen oder Erben beiwohnen. * 5 Die Inventarnotarin oder der Inventarnotar macht Dritte und Erben auf die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften und auf die Straffolgen im Falle derer Verletzung aufmerksam. Art. 213 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht 1 Dritte, die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder denen gegenüber die Erblasserin oder der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche gehabt haben, sind verpflichtet, der für die Siegelung zuständigen Behörde, der Inventarnotarin oder dem Inventarnotar auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. 109 661.11 2 Alle bei der Siegelung und bei der Errichtung des Inventars mitwirkenden Personen sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen gelten die Auskunfts- und Bescheinigungspflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss. Art. 214 Inventarverfahren 1 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person. 2 Für die Anordnung der Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. 3 Für die Anordnung der Inventaraufnahme durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Ortes zuständig, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. * 4 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht eine Inventaraufnahme an, so ist dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Ausfertigung des Inventars zuzustellen. * 5 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarverfahren zu verhängen. 6 Die Kosten des Inventarverfahrens gelten als Schulden der Erbschaft. Wenn die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen nur ein geringes Rohvermögen besessen haben, trägt der Kanton die Kosten des Inventarverfahrens. * 6.9 Ausführungsbestimmungen Art. 215 1 Der Regierungsrat regelt das Weitere zum Verfahren, insbesondere a das Abrufverfahren (Art. 155), b Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie andere Formen der Unterzeichnung (Art. 158), c die Registerführung (Art. 164), 661.11 110 d das Veranlagungsverfahren einschliesslich der Termine zum Einreichen der Steuererklärung (Art. 170), e die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften (Art. 179), f die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Art. 150 und 180), g * die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186), h das Inventarverfahren einschliesslich eines minimalen Vermögenswertes, ab dem ein Inventar aufgenommen werden muss, und der Kostenregelung (Art. 209 ff.).52) 7 Steuerstrafrecht 7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung Art. 216 Verletzung von Verfahrenspflichten 1 Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere a die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, b eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt, c Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen. 2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 10'000 Franken. Art. 217 Vollendete Steuerhinterziehung 1 Mit Busse wird bestraft, a wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, b wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, c wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 52) Entspricht dem bisherigen Buchstaben g 111 661.11 3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. * Art. 218 Versuchte Steuerhinterziehung 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Art. 219 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder daran mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken. 3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 217 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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