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Steuergesetz

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Change 1

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Art. 22

Übertretungen im Inventarverfahren 1 Mit Busse wird bestraft, a * wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, b wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 50'000 Franken. 3 Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen, ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. 661.11 112 4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und b die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt. Art. 221 Erben, Ehegatten 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so entfällt die Busse. 2 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 219. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 219 dar. * Art. 222 Juristische Personen 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 219 bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss. Art. 222a * Selbstanzeige juristischer Personen 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 113 661.11 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden a nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz, b nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) 53) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen, c nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. 7.2 Steuervergehen Art. 223 Steuerbetrug 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 217 bis 219 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 53) SR 221.301 661.11 114 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. * Art. 224 Veruntreuung von Quellensteuern 1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * 2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen Personen anwendbar, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. * 7.3 Steuerstrafverfahren Art. 225 * Zuständigkeiten 1 Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Verletzung von Verfahrenspflichten und Übertretungen im Inventarverfahren können gemeinsam mit einem Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Rechtsmittelverfahren nach Massgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden. 2 Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern werden gerichtlich beurteilt und nach Massgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)54) durchgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 StPO volle Parteirechte ausüben. Art. 226 Einleitung des Verfahrens 1 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. * 54) SR 312.0 115 661.11 2 Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden. Art. 227 Steuerstrafverfahren * 1 Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung abgeschlossen. 2 Die Strafverfügung enthält a die Personalien der angeschuldigten Person, b die betroffenen Steuerperioden, c die strafbare Handlung, d die angewandten Gesetzesbestimmungen, e die Höhe der hinterzogenen Steuer, f die Beweismittel, g das Verschulden, h die Strafe, i die Verfahrenskosten, k die Rechtsmittelbelehrung, l eine kurze Begründung. 3 Vor Erlass der Strafverfügung wird der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. * 4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 174 Abs. 2) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Im Übrigen sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Absatz 1 VRPG zulässig. * 5 Die Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft wird. Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder wesentlich erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des Verfahrens Kosten auferlegt werden. 6 Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz. Art. 228 * … 661.11 116 Art. 229 Verjährung 1 Die Strafverfolgung verjährt a * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind, b * bbei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern zu hinterziehen, c * bei vollendeter Steuerhinterziehung 1. * zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw. 2. * zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind, d * bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat. * 4 Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils. 8 Bezug, Sicherung und Erlass 8.1 Zuständigkeiten

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Art. 22

Übertretungen im Inventarverfahren 1 Mit Busse wird bestraft, a * wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, b wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet. 2 Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu 50'000 Franken. 3 Der Versuch, Nachlasswerte zu verheimlichen oder beiseite zu schaffen, ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung. 661.11 112 4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn * a die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und b die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt. Art. 221 Erben, Ehegatten 1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so entfällt die Busse. 2 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 219. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 219 dar. * Art. 222 Juristische Personen 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so sind die entsprechenden Strafbestimmungen auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 219 bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss. Art. 222a * Selbstanzeige juristischer Personen 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn a die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, b sie die Steuerbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und c sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. 113 661.11 2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden a nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz, b nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG) 53) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen, c nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiter bestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen. 3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt. 4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. 5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. 6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. 7.2 Steuervergehen Art. 223 Steuerbetrug 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 217 bis 219 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * 2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 53) SR 221.301 661.11 114 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. * Art. 224 Veruntreuung von Quellensteuern 1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. * 2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf diejenigen Personen anwendbar, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 3 Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 217 Absatz 3 oder Artikel 222a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 219 Absatz 3 und 222a Absätze 3 und 4 anwendbar. * 7.3 Steuerstrafverfahren Art. 225 * Zuständigkeiten 1 Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Verletzung von Verfahrenspflichten und Übertretungen im Inventarverfahren können gemeinsam mit einem Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Rechtsmittelverfahren nach Massgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden. 2 Strafverfahren wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern werden gerichtlich beurteilt und nach Massgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)54) durchgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 StPO volle Parteirechte ausüben. Art. 226 Einleitung des Verfahrens 1 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. * 54) SR 312.0 115 661.11 2 Ein Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch den Erlass einer Strafverfügung eingeleitet werden. Art. 227 Steuerstrafverfahren * 1 Das Verfahren wird mit einer Strafverfügung oder einer Aufhebungsverfügung abgeschlossen. 2 Die Strafverfügung enthält a die Personalien der angeschuldigten Person, b die betroffenen Steuerperioden, c die strafbare Handlung, d die angewandten Gesetzesbestimmungen, e die Höhe der hinterzogenen Steuer, f die Beweismittel, g das Verschulden, h die Strafe, i die Verfahrenskosten, k die Rechtsmittelbelehrung, l eine kurze Begründung. 3 Vor Erlass der Strafverfügung wird der betroffenen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. * 4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 174 Abs. 2) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Im Übrigen sind die Beweismittel gemäss Artikel 19 Absatz 1 VRPG zulässig. * 5 Die Kosten werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, wenn sie bestraft wird. Hat sie durch schuldhaftes Verhalten die Untersuchung verursacht oder wesentlich erschwert oder verzögert, können ihr auch bei einer Aufhebung des Verfahrens Kosten auferlegt werden. 6 Bezug, Sicherung und Erlass richten sich nach diesem Gesetz. Art. 228 * … 661.11 116 Art. 229 Verjährung 1 Die Strafverfolgung verjährt a * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind, b * bbei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht worden ist, die Steuern zu hinterziehen, c * bei vollendeter Steuerhinterziehung 1. * zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt worden ist oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgt ist, bzw. 2. * zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt worden ist oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft worden sind, d * bei Steuervergehen nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung oder ein erstinstanzliches Urteil erlassen hat. * 4 Bussen und Kosten verjähren nach zehn Jahren seit Rechtskraft der Verfügung oder des Urteils. 8 Bezug, Sicherung und Erlass 8.1 Zuständigkeiten

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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