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Steuergesetz

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Change 1

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Art. 23

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden. 117 661.11 8.2 Bezug Art. 231 Fälligkeit der periodischen Steuern 1 Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben. 2 Der Regierungsrat setzt die Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Personen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abweichende Regelung treffen. 3 Nach Eingang der Steuererklärung wird der steuerpflichtigen Person eine Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung gilt je nach Stand des Veranlagungsverfahrens als provisorische Rechnung oder als Schlussrechnung. 4 Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist. 5 Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung gestellten Beträge. 6 Die Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf. Art. 232 Besondere Fälligkeiten 1 Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung werden fällig: a die Ablieferung der Quellensteuern, b Jahressteuern auf besondere Einkommen, c Grundstückgewinnsteuern, d Nachsteuern, e Bussen, f Gebühren. 2 In jedem Fall wird die Steuer fällig a am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft, b mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, c zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt, d bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person, e beim Tod der steuerpflichtigen Person. 661.11 118 Art. 233 Provisorischer Steuerbezug 1 Grundlage für die Raten der periodischen Steuern und für provisorische Steuerrechnungen ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. 2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. 3 Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haftungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. * 4 Die Festsetzung des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung. * 5 Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und den beiden Ehegatten je separat eröffnet. * 6 Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. Ist die zugrunde liegende Veranlagung rechtskräftig, kann im Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung der Faktoren geltend gemacht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit der Faktoren geltend gemacht werden. * Art. 234 Quellenbesteuerte Personen 1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug. 2 Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an der Quelle, so tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden. 3 Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in einem anderen Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so wird die vom anderen Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der Bezugsprovision an die geschuldete Steuer angerechnet. Art. 235 * Definitiver Steuerbezug 1 Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet. * 119 661.11 2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. 3 Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten. Art. 236 Zahlungsfrist 1 Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Art. 237 Verzugs- und Vergütungszins 1 Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt. * 2 Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet. 3 Der Regierungsrat kann die Möglichkeit von Vorauszahlungen vorsehen und deren Verzinsung festlegen. * Art. 238 Zwangsvollstreckung 1 Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet. 2 Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 3 Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs55) gleichgestellt. 4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. 55) SR 281.1 661.11 120 8.3 Zahlungserleichterungen und Erlass Art. 239 Zahlungserleichterungen 1 Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden. 2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 4 Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung. Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind, ist die Gemeinde im Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zuständig. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *

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Art. 23

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern des Kantons und die obligatorischen Gemeindesteuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Bezugsaufgaben können auf Gemeinden übertragen werden. 117 661.11 8.2 Bezug Art. 231 Fälligkeit der periodischen Steuern 1 Die periodischen Steuern werden während des Steuerjahres in drei Raten erhoben. 2 Der Regierungsrat setzt die Fälligkeitstermine fest. Er kann für juristische Personen, deren Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, eine abweichende Regelung treffen. 3 Nach Eingang der Steuererklärung wird der steuerpflichtigen Person eine Steuerrechnung zugestellt. Die Steuerrechnung gilt je nach Stand des Veranlagungsverfahrens als provisorische Rechnung oder als Schlussrechnung. 4 Mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides wird der ganze Steuerbetrag fällig, soweit er nicht bereits mit früheren Rechnungen fällig geworden ist. 5 Die Fälligkeit beschränkt sich auf die in Rechnung gestellten Beträge. 6 Die Bestreitung des Steueranspruchs schiebt die Fälligkeiten nicht auf. Art. 232 Besondere Fälligkeiten 1 Mit der Zustellung einer definitiven oder provisorischen Rechnung werden fällig: a die Ablieferung der Quellensteuern, b Jahressteuern auf besondere Einkommen, c Grundstückgewinnsteuern, d Nachsteuern, e Bussen, f Gebühren. 2 In jedem Fall wird die Steuer fällig a am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, welche die Schweiz dauernd verlassen will, Vorbereitungen zur Ausreise trifft, b mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, c zum Zeitpunkt, an dem eine steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt, d bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person, e beim Tod der steuerpflichtigen Person. 661.11 118 Art. 233 Provisorischer Steuerbezug 1 Grundlage für die Raten der periodischen Steuern und für provisorische Steuerrechnungen ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. 2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. 3 Die den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge werden entsprechend der Haftungsquote nach Artikel 15 Absatz 2 auf die Ehegatten aufgeteilt, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. * 4 Die Festsetzung des Anteils richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung. * 5 Der Anteil jedes Ehegatten wird durch Verfügung festgesetzt und den beiden Ehegatten je separat eröffnet. * 6 Die Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie eine Veranlagungsverfügung. Ist die zugrunde liegende Veranlagung rechtskräftig, kann im Rechtsmittelverfahren nur die unrichtige Zuweisung der Faktoren geltend gemacht werden. Andernfalls kann auch die Unrichtigkeit der Faktoren geltend gemacht werden. * Art. 234 Quellenbesteuerte Personen 1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Bern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen nicht dem Ratenbezug. 2 Unterliegen sie bei einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung im Kanton Bern dem Steuerbezug an der Quelle, so tritt der Steuerabzug an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen und den Ersatzeinkünften zu veranlagenden Steuern des Kantons und der anspruchsberechtigten Gemeinden. 3 Unterliegen sie bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in einem anderen Kanton dem Steuerbezug an der Quelle, so wird die vom anderen Kanton überwiesene Steuer unter Hinzurechnung der Bezugsprovision an die geschuldete Steuer angerechnet. Art. 235 * Definitiver Steuerbezug 1 Auf der Grundlage der Veranlagungsverfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet. * 119 661.11 2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. 3 Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten. Art. 236 Zahlungsfrist 1 Die in Rechnung gestellten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Art. 237 Verzugs- und Vergütungszins 1 Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt. * 2 Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Betrag wird innert 30 Tagen mit Vergütungszins zurückerstattet. 3 Der Regierungsrat kann die Möglichkeit von Vorauszahlungen vorsehen und deren Verzinsung festlegen. * Art. 238 Zwangsvollstreckung 1 Werden rechtskräftig festgesetzte Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet. 2 Hat die steuerpflichtige Person bzw. deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 3 Im Betreibungsverfahren sind die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs55) gleichgestellt. 4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. 55) SR 281.1 661.11 120 8.3 Zahlungserleichterungen und Erlass Art. 239 Zahlungserleichterungen 1 Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, so können Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden. 2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 4 Zuständig für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung. Soweit Bezugsaufgaben einer Gemeinde übertragen sind, ist die Gemeinde im Rahmen der Delegation auch für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zuständig. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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