Steuergesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 24
Erlass der Steuer 1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. 3 Für den Erlass von Kantonssteuern ist zuständig: a * der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages von mehr als 50'000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen und bei Überschuldung, b die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen Fällen. Die Finanzdirektion kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen. 4 Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Erlasskompetenzen auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde übertragen. 121 661.11 5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden. * 6 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist. 7 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. * Art. 240a * Zweck und Beurteilungsgrundlage 1 Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. 2 Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. 3 Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheides gilt als zumutbar. 4 Der Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen ist nur möglich, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt geleistet worden ist. 5 Eine rechtskräftige Veranlagung kann im Rahmen des Erlassverfahrens nicht überprüft werden. Art. 240b * Erlassgründe 1 Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen a bei offensichtlicher Härte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Ungerechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren, b wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann, 661.11 122 c bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und Pflegekosten, d bei erheblichen Geschäfts- und Kapitalverlusten von selbstständig Erwerbstätigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und Arbeitsplätze gefährdet sind und die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten, e bei einer für die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesondere wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt. 2 Erhöhte Anforderungen werden an einen Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern gestellt, die grundsätzlich aus der Vermögenssubstanz oder bei der Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös zu entrichten sind. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Art. 240c * Ausschluss- und Nichteintretensgründe 1 Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person a ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, b die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichteinreichen verlangter Belege), c überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen, d während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt, e * zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt, f verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgründe vorliegen, g * in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen, h * ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat. 123 661.11 2 Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten. 8.4 Sicherung Art. 241 Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Zu Gunsten des Kantons besteht * a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)56) zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer, b * ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, wobei die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung gegen Gebühr festgesetzt werden kann. 2 … * 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt werden. * 4 Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuerpflichtigen Person geltend machen.57) 5 Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks aus Zwangsverwertung.58) Art. 242 Sicherstellung 1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung für die Kantonssteuern und die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen. 56) BSG 211.1 57) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 58) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 661.11 124 2 Die Sicherstellungsverfügung nennt den sicherzustellenden Betrag und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 3 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 4 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. 5 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Art. 243 Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs59). 2 Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 3 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig. 8.5 Rückerstattung Art. 244 Anspruch und Verrechnung * 1 Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. 2 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden. 3 Weist die kantonale Steuerverwaltung den Antrag ab, so stehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen eine Veranlagungsverfügung offen. 4 Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. 5 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. * Art. 245 Ehegatten 1 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, kann die Rückerstattung an jeden der Ehegatten erfolgen. * 59) SR 281.1 125 661.11 2 Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. * 8.6 Ausführungsbestimmungen Art. 246 1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt insbesondere a die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231), b den provisorischen Steuerbezug (Art. 233), c die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234), d die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237), e die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2), f die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3), g das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.), h Bezugs- und Rückerstattungsminima, i die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen. 9 Gemeindesteuern 9.1 Steuerhoheit Art. 247 Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben. 2 Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16. März 199460) massgebend. 60) BSG 415.0 661.11 126 Art. 248 Gemeindereglemente 1 Die Gemeinden regeln die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten im Organisationsreglement. 2 Reglemente über fakultative Gemeindesteuern regeln insbesondere a den Kreis der Steuerpflichtigen, b den Gegenstand der Steuer, c die Grundzüge der Steuerbemessung, d den Steuertarif einschliesslich allfälliger Jahrespauschalen, e eine allfällige Übertragung von Bezugsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, f die Höhe allfälliger Bussen bei Widerhandlungen. 9.2 Obligatorische Gemeindesteuern Art. 249 Steuerarten und Steuerpflicht 1 Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern werden als Gemeindesteuern erhoben a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Grundstückgewinnsteuer, d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. 2 Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften natürlicher und juristischer Personen an der Quelle erhoben werden, richtet sich auch die Erhebung der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für die Kantonssteuern.
Art. 24
Erlass der Steuer 1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich, begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. 3 Für den Erlass von Kantonssteuern ist zuständig: a * der Regierungsrat, sofern der Erlass eines Kantonssteuerbetrages von mehr als 50'000 Franken beantragt wird, ausgenommen bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen und bei Überschuldung, b die kantonale Steuerverwaltung in den übrigen Fällen. Die Finanzdirektion kann deren Zuständigkeit einer Gemeinde übertragen. 4 Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Erlasskompetenzen auf die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde übertragen. 121 661.11 5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass. Die Gewährung des Steuererlasses kann an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden. * 6 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Kosten können ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist. 7 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. * Art. 240a * Zweck und Beurteilungsgrundlage 1 Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. 2 Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. 3 Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheides gilt als zumutbar. 4 Der Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen ist nur möglich, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebendem Vorbehalt geleistet worden ist. 5 Eine rechtskräftige Veranlagung kann im Rahmen des Erlassverfahrens nicht überprüft werden. Art. 240b * Erlassgründe 1 Eine Steuer wird insbesondere ganz oder teilweise erlassen a bei offensichtlicher Härte der gesetzlichen Ordnung oder stossender Ungerechtigkeit des Einzelfalles, die vom Gesetzgeber weder vorausgesehen noch beabsichtigt worden waren, b wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann, 661.11 122 c bei einer drohenden Notlage durch ausserordentliche Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen sowie durch selber zu tragende Krankheits- und Pflegekosten, d bei erheblichen Geschäfts- und Kapitalverlusten von selbstständig Erwerbstätigen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und Arbeitsplätze gefährdet sind und die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen verzichten, e bei einer für die steuerpflichtige Person unzumutbaren Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Steuerschulden, insbesondere wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt. 2 Erhöhte Anforderungen werden an einen Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Liquidationsgewinnsteuern gestellt, die grundsätzlich aus der Vermögenssubstanz oder bei der Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös zu entrichten sind. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Art. 240c * Ausschluss- und Nichteintretensgründe 1 Von einem Steuererlass kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person a ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat, sodass eine Beurteilung der damaligen finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, b die Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (wie Nichteinreichen verlangter Belege), c überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern zugutekommen würde, es sei denn, die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger verzichten im gleichen Ausmass auf ihre Forderungen, d während des Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt, e * zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt, f verstorben ist und bei den Erben keine Steuererlassgründe vorliegen, g * in der Lage ist, mit zumutbaren Zahlungserleichterungen die Steuerausstände in absehbarer Zeit zu tilgen, h * ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat. 123 661.11 2 Nach Zustellung des Zahlungsbefehls, bei einem Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren wird auf ein Erlassgesuch nicht mehr eingetreten. 8.4 Sicherung Art. 241 Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Zu Gunsten des Kantons besteht * a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)56) zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer, b * ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, wobei die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung gegen Gebühr festgesetzt werden kann. 2 … * 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt werden. * 4 Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Möglichkeit einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuerpflichtigen Person geltend machen.57) 5 Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks aus Zwangsverwertung.58) Art. 242 Sicherstellung 1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer oder Busse als gefährdet, so kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung für die Kantonssteuern und die obligatorischen Gemeindesteuern verlangen. 56) BSG 211.1 57) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 58) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 661.11 124 2 Die Sicherstellungsverfügung nennt den sicherzustellenden Betrag und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 3 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 4 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. 5 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Art. 243 Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs59). 2 Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 3 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig. 8.5 Rückerstattung Art. 244 Anspruch und Verrechnung * 1 Die steuerpflichtige Person kann einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. 2 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden. 3 Weist die kantonale Steuerverwaltung den Antrag ab, so stehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen eine Veranlagungsverfügung offen. 4 Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. 5 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen. * Art. 245 Ehegatten 1 Leben Ehegatten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, kann die Rückerstattung an jeden der Ehegatten erfolgen. * 59) SR 281.1 125 661.11 2 Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten, wenn diese nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen. * 8.6 Ausführungsbestimmungen Art. 246 1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt insbesondere a die Fälligkeitstermine und die Berechnung der Raten für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 231), b den provisorischen Steuerbezug (Art. 233), c die Ablieferung von Quellensteuern durch die Schuldnerin oder den Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 234), d die Verzugs- und Vergütungszinse (Art. 237), e die Übernahme von Bezugsaufgaben des Kantons durch Gemeinden und die Entschädigungen dafür (Art. 230 Abs. 2), f die Übernahme von Bezugsaufgaben der Gemeinden durch den Kanton und die Entschädigungen dafür (Art. 269 Abs. 3), g das Verfahren für die Behandlung der Gesuche um Erlass und Zahlungserleichterungen (Art. 239 f.), h Bezugs- und Rückerstattungsminima, i die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen. 9 Gemeindesteuern 9.1 Steuerhoheit Art. 247 Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und deren Unterabteilungen können Gemeindesteuern erheben. 2 Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz vom 16. März 199460) massgebend. 60) BSG 415.0 661.11 126 Art. 248 Gemeindereglemente 1 Die Gemeinden regeln die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten im Organisationsreglement. 2 Reglemente über fakultative Gemeindesteuern regeln insbesondere a den Kreis der Steuerpflichtigen, b den Gegenstand der Steuer, c die Grundzüge der Steuerbemessung, d den Steuertarif einschliesslich allfälliger Jahrespauschalen, e eine allfällige Übertragung von Bezugsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, f die Höhe allfälliger Bussen bei Widerhandlungen. 9.2 Obligatorische Gemeindesteuern Art. 249 Steuerarten und Steuerpflicht 1 Aufgrund der Steuerpflicht für die Kantonssteuern werden als Gemeindesteuern erhoben a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Grundstückgewinnsteuer, d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. 2 Soweit die Kantonssteuern auf bestimmten Einkünften natürlicher und juristischer Personen an der Quelle erhoben werden, richtet sich auch die Erhebung der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen für die Kantonssteuern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it