Steuergesetz
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Change 1
Art. 25
Steuerberechnung 1 Die Tarife, die Steuerfaktoren sowie allfällige Steuererleichterungen für die Kantonssteuern gelten auch für die Gemeindesteuern. 2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. Sie findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen, b * der Quellensteuern. c * … 127 661.11 3 Die Gemeinde setzt die Steueranlage zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich fest. Die Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. * Art. 251 Berechtigte Gemeinde 1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, stehen die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen der zuständigen Gemeinde im Sinne von Artikel 165 zu. 2 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, steht die Grundstückgewinnsteuer derjenigen Gemeinde zu, in der die steuerpflichtige Person einen Grundstückgewinn erzielt hat. 3 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Anspruchsberechtigung der Gemeinde am Quellensteuerertrag sinngemäss nach den Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)61). * Art. 252 Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden 1 Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steuerteilung vorliegt. Art. 253 1 Grundbesitz 1 Besitzt eine steuerpflichtige Person unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der nach Artikel 165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt. * 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr fest. Er ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueransprüche einzuführen. 61) SR 642.14 661.11 128 Art. 254 2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten * 1 Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. * 2 Gehört der Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitzgemeinde vorab ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für einfache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb. 3 Absatz 1 gilt sinngemäss für a Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen, b Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten, c Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, Wasserkräften oder Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Art. 255 3 Selbstständiger Wohnsitz 1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in verschiedenen bernischen Gemeinden selbstständigen Wohnsitz, werden die Steuerfaktoren hälftig geteilt. 2 Vorbehalten bleiben die anderen Steuerteilungsgründe. Art. 256 4 Grundstückgewinne 1 Wird ein Grundstückgewinn in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich diese in die Grundstückgewinnsteuer nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtlichen Wert oder im Verhältnis des tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Gesamtgewinn. 2 Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in der gleichen Gemeinde veranlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch verbleibender Verlust wird von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige Person in andern bernischen Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis der Reingewinne abgezogen. Die Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss Anwendung. * 129 661.11 3 Bei der Besteuerung von aufgeschobenen Grundstückgewinnen erfolgt die Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis der auf sie entfallenden Teile am Gesamtgewinn. 9.3 Fakultative Gemeindesteuern Art. 257 Allgemeines 1 Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden. * 2 Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden. Art. 258 Liegenschaftssteuer 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde kann auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben. Art. 259 2 Steuerpflicht und Ausnahmen 1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. * 2 Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig. 3 Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d bis f) ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig. 4 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben, a wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, b * auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften. c * … 5 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nicht anwendbar. 661.11 130
Art. 25
Steuerberechnung 1 Die Tarife, die Steuerfaktoren sowie allfällige Steuererleichterungen für die Kantonssteuern gelten auch für die Gemeindesteuern. 2 Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer. Sie findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme a * der Einkommenssteuer auf Geldspielgewinnen, b * der Quellensteuern. c * … 127 661.11 3 Die Gemeinde setzt die Steueranlage zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich fest. Die Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abweichende Steueranlage beschlossen werden. * Art. 251 Berechtigte Gemeinde 1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, stehen die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen der zuständigen Gemeinde im Sinne von Artikel 165 zu. 2 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, steht die Grundstückgewinnsteuer derjenigen Gemeinde zu, in der die steuerpflichtige Person einen Grundstückgewinn erzielt hat. 3 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Anspruchsberechtigung der Gemeinde am Quellensteuerertrag sinngemäss nach den Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)61). * Art. 252 Steuerteilungen unter bernischen Gemeinden 1 Die Gemeindesteuern werden im Veranlagungsverfahren auf die Gemeinden aufgeteilt, wenn nach Massgabe der folgenden Artikel ein Grund für eine Steuerteilung vorliegt. Art. 253 1 Grundbesitz 1 Besitzt eine steuerpflichtige Person unbewegliches Privatvermögen in einer anderen als der nach Artikel 165 zuständigen Gemeinde, so werden die Steuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Gemeinden aufgeteilt. * 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und setzt die von der Gemeinde am Ort des Grundstücks zu bezahlende Gebühr fest. Er ist insbesondere befugt, ein Verfahren zur Anmeldung der Steueransprüche einzuführen. 61) SR 642.14 661.11 128 Art. 254 2 Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen und Betriebsstätten * 1 Besitzt die steuerpflichtige Person Geschäftsbetriebe, unbewegliches Geschäftsvermögen, Betriebsstätten oder Anteile daran in einer anderen bernischen Gemeinde als der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde, so werden die Gemeindesteuern grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Regeln über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt. * 2 Gehört der Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person, so wird der Wohnsitzgemeinde vorab ein Drittel des Geschäftseinkommens und des beweglichen Geschäftsvermögens zugeschieden. Diese Bestimmung gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für einfache Gesellschaften und Erbschaften mit einem Geschäftsbetrieb. 3 Absatz 1 gilt sinngemäss für a Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung und buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen, b Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten, c Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, Wasserkräften oder Teilen davon, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Art. 255 3 Selbstständiger Wohnsitz 1 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und haben sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in verschiedenen bernischen Gemeinden selbstständigen Wohnsitz, werden die Steuerfaktoren hälftig geteilt. 2 Vorbehalten bleiben die anderen Steuerteilungsgründe. Art. 256 4 Grundstückgewinne 1 Wird ein Grundstückgewinn in mehreren Gemeinden erzielt, so teilen sich diese in die Grundstückgewinnsteuer nach dem Verhältnis ihrer Anteile am amtlichen Wert oder im Verhältnis des tatsächlich auf sie entfallenden Teils am Gesamtgewinn. 2 Grundstückverluste (Art. 143) werden von den in der gleichen Gemeinde veranlagten Gewinnen abgezogen. Ein allenfalls noch verbleibender Verlust wird von den Gewinnen, für welche die steuerpflichtige Person in andern bernischen Gemeinden veranlagt worden ist, im Verhältnis der Reingewinne abgezogen. Die Anrechnung von Betriebsverlusten (Art. 143 Abs. 2) findet sinngemäss Anwendung. * 129 661.11 3 Bei der Besteuerung von aufgeschobenen Grundstückgewinnen erfolgt die Aufteilung auf die Gemeinden im Verhältnis der auf sie entfallenden Teile am Gesamtgewinn. 9.3 Fakultative Gemeindesteuern Art. 257 Allgemeines 1 Was Gegenstand kantonaler Abgaben ist, kann mit Ausnahme der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer keiner zusätzlichen Steuer der Gemeinde unterworfen werden. * 2 Der amtliche Wert von Grundstücken und Wasserkräften darf nicht als Bemessungsgrundlage für andere Gemeindeabgaben als die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen verwendet werden. Art. 258 Liegenschaftssteuer 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde kann auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer erheben. Art. 259 2 Steuerpflicht und Ausnahmen 1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. * 2 Besteht eine Nutzniessung, so ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig. 3 Bei den nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten und Bauten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d bis f) ist die wirtschaftlich berechtigte Person steuerpflichtig. 4 Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben, a wenn Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, b * auf Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern (einschliesslich Hausplätzen, Weg- und Hofanlagen) des Kantons, der Gemeinden, ihrer Unterabteilungen, der Regionalkonferenzen und Gemeindeverbände, der Burgergemeinden, der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden und der nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften. c * … 5 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausnahmen von der Steuerpflicht sind nicht anwendbar. 661.11 130
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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