Steuergesetz
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Change 1
Art. 26
3 Steuerberechnung 1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. 2 Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet. Art. 261 4 Steuersatz 1 Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich festgesetzt. * 2 Der Steuersatz beträgt höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes. Art. 262 5 Verfahren 1 Die Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde veranlagt. 2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht angefochten werden. 3 Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Artikel 195 ff. offen. Art. 263 Kurtaxe 1 Gemeinden können eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden. 2 Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten. 3 Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Wohneigentum sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig. 4 Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer. 131 661.11 Art. 264 Tourismusförderungsabgabe 1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden. 2 Steuerpflichtig werden a juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde, b selbstständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde, c * Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser sowie Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in der Gemeinde, das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird. 3 Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen. Art. 265 * … Art. 265a * Zweitwohnungssteuer 1 Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben. 2 Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement. 3 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen einer Zweitwohnung im Grundbuch eingetragen sind. 4 Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden. 9.4 Verfahren Art. 266 Rechtspflege 1 Die fakultativen Gemeindesteuern werden von der Gemeinde veranlagt. 2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Sofern die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer anderen Körperschaft übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Behörde Einsprachebehörde. 661.11 132 3 Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter offen. 4 Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann Beschwerde ans Verwaltungsgericht geführt werden. Art. 267 Bussen 1 Das Gemeindereglement kann wegen vollendeter oder versuchter Hinterziehung von fakultativen Gemeindesteuern Geldbussen bis zum Betrag von 5000 Franken vorsehen. Art. 268 Nachsteuer und Steuerstrafverfahren 1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Steuerstrafen für die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der Veranlagungen und Entscheide betreffend die Kantonssteuern fest. 2 Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern und Steuerstrafen fest. Art. 269 Steuerbezug 1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die obligatorischen Gemeindesteuern. 2 Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern. Sie kann Bezugs- und Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen und Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht dem Kanton überträgt. 3 Vorbehalten bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe von Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben e und f. Art. 270 * Sicherung 1 Zu Gunsten der Gemeinde besteht a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe a EG ZGB zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer, b ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, c ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe c EG ZGB zur Sicherung der Liegenschaftssteuer. 2 Die Absätze 3 bis 5 von Artikel 241 gelten sinngemäss. 133 661.11 10 Direkte Bundessteuer
Art. 26
3 Steuerberechnung 1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. 2 Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet. Art. 261 4 Steuersatz 1 Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über das Budget jährlich festgesetzt. * 2 Der Steuersatz beträgt höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes. Art. 262 5 Verfahren 1 Die Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde veranlagt. 2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht angefochten werden. 3 Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Artikel 195 ff. offen. Art. 263 Kurtaxe 1 Gemeinden können eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden. 2 Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten. 3 Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Wohneigentum sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig. 4 Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer. 131 661.11 Art. 264 Tourismusförderungsabgabe 1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden. 2 Steuerpflichtig werden a juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde, b selbstständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde, c * Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser sowie Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in der Gemeinde, das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird. 3 Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen. Art. 265 * … Art. 265a * Zweitwohnungssteuer 1 Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben. 2 Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement. 3 Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen einer Zweitwohnung im Grundbuch eingetragen sind. 4 Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden. 9.4 Verfahren Art. 266 Rechtspflege 1 Die fakultativen Gemeindesteuern werden von der Gemeinde veranlagt. 2 Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Sofern die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer anderen Körperschaft übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Behörde Einsprachebehörde. 661.11 132 3 Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter offen. 4 Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann Beschwerde ans Verwaltungsgericht geführt werden. Art. 267 Bussen 1 Das Gemeindereglement kann wegen vollendeter oder versuchter Hinterziehung von fakultativen Gemeindesteuern Geldbussen bis zum Betrag von 5000 Franken vorsehen. Art. 268 Nachsteuer und Steuerstrafverfahren 1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Steuerstrafen für die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der Veranlagungen und Entscheide betreffend die Kantonssteuern fest. 2 Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern und Steuerstrafen fest. Art. 269 Steuerbezug 1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die obligatorischen Gemeindesteuern. 2 Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern. Sie kann Bezugs- und Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen und Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht dem Kanton überträgt. 3 Vorbehalten bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe von Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben e und f. Art. 270 * Sicherung 1 Zu Gunsten der Gemeinde besteht a ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe a EG ZGB zur Sicherung der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer, b ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer, c ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe c EG ZGB zur Sicherung der Liegenschaftssteuer. 2 Die Absätze 3 bis 5 von Artikel 241 gelten sinngemäss. 133 661.11 10 Direkte Bundessteuer
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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