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Steuergesetz

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Change 1

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Art. 27

1 Die direkte Bundessteuer wird jährlich veranlagt. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Weitere zum Vollzug der direkten Bundessteuer, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Vereinigte Staaten von Amerika. 11 Übergangsbestimmungen 11.1 Steuern der natürlichen Personen Art. 272 Übergang zur jährlichen Veranlagung 1 Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt auf den Beginn des Kalenderjahres 2001. 2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. 3 Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Die Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt werden. Art. 273 Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und 47a. 2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkommensbestandteile im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. 3 Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. 4 Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht besteuert. 661.11 134 Art. 274 Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 1 Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. 2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten a Unterhaltskosten für Grundstücke, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen. Für Grundstücke des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung sowie für Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf einer Bruttorendite von sechs Prozent des amtlichen Wertes des entsprechenden Jahres, b Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, c * Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. 3 Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel 274 Absatz 1 zu behandeln. Art. 275 Zwischenveranlagung nach altem Recht 1 Einkommensbestandteile und Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000, die gemäss Artikel 45b des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern der Besteuerung in der Folgeperiode zugewiesen sind, werden vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen. Art. 276 Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe 1 Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000 können mit ausserordentlichem Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Vor- und Rückträge von Verlusten innerhalb der Jahre 1999 und 2000 sind möglich. 135 661.11 2 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000, welche nach Artikel 274 Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre 1999 und 2000 einzubeziehen. 3 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000, die nicht mit ausserordentlichen Erträgen im Sinne von Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen Einkommen oder Grundstückgewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, verrechnet werden können, gelten als Verlustvorträge des entsprechenden Jahres. 4 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1993 bis 1998 sowie Grundstückverluste auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, können mit ausserordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Die ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 dienen nicht zur Verrechnung von Verlusten. 5 Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2001 können Verluste der Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, in Abzug gebracht werden. Art. 277 Grundstücke und Wasserkräfte 1 Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bisherigen Rechts. 2 Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte62) begründet oder verlängert worden sind, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch eingetragen sind. Art. 278 Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte 1 Die Steuersätze nach Artikel 42 Absätze 1 und 2 werden für das Jahr 2001 um je 0,08 Prozenteinheiten erhöht. 62) Aufgehoben; jetzt D über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte, BSG 661.543 661.11 136 Art. 279 Rentnerabzug 1 Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um 1000 Franken. 2 Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken. 11.2 Steuern der juristischen Personen

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Art. 27

1 Die direkte Bundessteuer wird jährlich veranlagt. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Weitere zum Vollzug der direkten Bundessteuer, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Vereinigte Staaten von Amerika. 11 Übergangsbestimmungen 11.1 Steuern der natürlichen Personen Art. 272 Übergang zur jährlichen Veranlagung 1 Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt auf den Beginn des Kalenderjahres 2001. 2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. 3 Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Die Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt werden. Art. 273 Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und 47a. 2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkommensbestandteile im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. 3 Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. 4 Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht besteuert. 661.11 134 Art. 274 Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 1 Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. 2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten a Unterhaltskosten für Grundstücke, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen. Für Grundstücke des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung sowie für Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf einer Bruttorendite von sechs Prozent des amtlichen Wertes des entsprechenden Jahres, b Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, c * Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. 3 Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel 274 Absatz 1 zu behandeln. Art. 275 Zwischenveranlagung nach altem Recht 1 Einkommensbestandteile und Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000, die gemäss Artikel 45b des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern der Besteuerung in der Folgeperiode zugewiesen sind, werden vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen. Art. 276 Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe 1 Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000 können mit ausserordentlichem Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Vor- und Rückträge von Verlusten innerhalb der Jahre 1999 und 2000 sind möglich. 135 661.11 2 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000, welche nach Artikel 274 Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre 1999 und 2000 einzubeziehen. 3 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000, die nicht mit ausserordentlichen Erträgen im Sinne von Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen Einkommen oder Grundstückgewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, verrechnet werden können, gelten als Verlustvorträge des entsprechenden Jahres. 4 Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1993 bis 1998 sowie Grundstückverluste auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, können mit ausserordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Die ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 dienen nicht zur Verrechnung von Verlusten. 5 Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2001 können Verluste der Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, in Abzug gebracht werden. Art. 277 Grundstücke und Wasserkräfte 1 Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bisherigen Rechts. 2 Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte62) begründet oder verlängert worden sind, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch eingetragen sind. Art. 278 Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte 1 Die Steuersätze nach Artikel 42 Absätze 1 und 2 werden für das Jahr 2001 um je 0,08 Prozenteinheiten erhöht. 62) Aufgehoben; jetzt D über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte, BSG 661.543 661.11 136 Art. 279 Rentnerabzug 1 Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um 1000 Franken. 2 Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken. 11.2 Steuern der juristischen Personen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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