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Steuergesetz

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Art. 28

Kapitalsteuer 1 Für die Steuerperioden, deren Ende in die Kalenderjahre 2001 und 2002 fallen, beträgt die einfache Steuer der Kapitalsteuer 0,5 Promille. Art. 281 Liquidation von Immobiliengesellschaften 1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihres Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. 2 Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst. 3 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. 4 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen bis spätestens zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer63) festgesetzten Termin vorgenommen werden. 63) SR 642.11 137 661.11 5 Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin muss spätestens bis zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festgesetzten Termin im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt. Art. 282 Beteiligungen 1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 97 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. 2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten. 3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital an derer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen worden sind, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst. 661.11 138 4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt. 11.3 Grundstückgewinnsteuer Art. 283 Erwerb vor 1965 1 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der der Erbschafts- oder Schenkungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als Erwerbspreis (Art. 139) angerechnet werden. Art. 284 Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975 1 Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft im Sinne von Artikel 80 Buchstabe f des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen worden sind, berechnet sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 Absatz 2. Art. 285 Wiederkehrende Leistungen vor 1975 1 Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht und dergleichen) bestehende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken vor dem 1. Januar 1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises an die einzelne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn besteuert. 2 Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1975 erworben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird, gilt der Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs als anrechenbarer Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten Leistungen den Kapitalwert nicht oder übersteigen sie diesen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung. Art. 286 Erwerb vor 1991 1 Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung. 139 661.11 2 Das Gleiche gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind; die veräussernde Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterben zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen. 3 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist a lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkommen die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3), b die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil und bei der Weiterveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art. 138 Abs. 1 und 139 Abs. 2). 11.4 Weitere Übergangsbestimmungen Art. 287 Altrechtliche Fälle 1 Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. 2 Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt beendet wurde. Art. 288 * Einmalprämienversicherungen 1 Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei. Art. 289 Ausserordentliche Gemeindesteuern 1 Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen Verfahren geschaffen worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf. 2 Änderungen solcher Reglemente richten sich nach diesem Gesetz. 661.11 140 12 Schlussbestimmungen

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Art. 28

Kapitalsteuer 1 Für die Steuerperioden, deren Ende in die Kalenderjahre 2001 und 2002 fallen, beträgt die einfache Steuer der Kapitalsteuer 0,5 Promille. Art. 281 Liquidation von Immobiliengesellschaften 1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihres Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. 2 Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst. 3 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt. 4 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen bis spätestens zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer63) festgesetzten Termin vorgenommen werden. 63) SR 642.11 137 661.11 5 Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin muss spätestens bis zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festgesetzten Termin im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt. Art. 282 Beteiligungen 1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 97 Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. 2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten. 3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital an derer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen worden sind, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst. 661.11 138 4 Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt. 11.3 Grundstückgewinnsteuer Art. 283 Erwerb vor 1965 1 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der der Erbschafts- oder Schenkungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als Erwerbspreis (Art. 139) angerechnet werden. Art. 284 Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975 1 Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft im Sinne von Artikel 80 Buchstabe f des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen worden sind, berechnet sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 Absatz 2. Art. 285 Wiederkehrende Leistungen vor 1975 1 Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht und dergleichen) bestehende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken vor dem 1. Januar 1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises an die einzelne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn besteuert. 2 Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1975 erworben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird, gilt der Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs als anrechenbarer Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten Leistungen den Kapitalwert nicht oder übersteigen sie diesen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung. Art. 286 Erwerb vor 1991 1 Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung. 139 661.11 2 Das Gleiche gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind; die veräussernde Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterben zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen. 3 Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist a lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkommen die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3), b die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil und bei der Weiterveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art. 138 Abs. 1 und 139 Abs. 2). 11.4 Weitere Übergangsbestimmungen Art. 287 Altrechtliche Fälle 1 Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. 2 Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt beendet wurde. Art. 288 * Einmalprämienversicherungen 1 Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei. Art. 289 Ausserordentliche Gemeindesteuern 1 Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen Verfahren geschaffen worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf. 2 Änderungen solcher Reglemente richten sich nach diesem Gesetz. 661.11 140 12 Schlussbestimmungen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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