Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)
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Change 1
§ 3 Erhebung der Verwaltungsabgabe
(1) Über die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Beträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung gegen die Aussteller nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im Falle des § 2 nach Stellung des Antrags auf Sammelanerkennung einen Zahlungsbescheid; ist ein Antrag auf Sammelanerkennung ohne Angabe von Stücknummern gestellt, so ist der Zahlungsbescheid zu erlassen, sobald der Aussteller die Stücke bezeichnet hat, deren Sammelanerkennung er beantragt. Für die Zustellung des Zahlungsbescheids gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. (2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat; steht dem Aussteller ein Rückforderungsanspruch nach § 1 Abs. 5 oder § 2 Abs. 2 zu, so hat das Land der Bundeshauptkasse ein Drittel des Betrags zurückzuerstatten, den der Aussteller zurückgezahlt erhält. (3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Nebengesetze beigetrieben. (4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungsbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über das Berufungsverfahren der Abgabenordnung zu; über den Einspruch entscheidet das Amt für Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aussteller.
§ 3 Erhebung der Verwaltungsabgabe
(1) Über die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Beträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung gegen die Aussteller nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im Falle des § 2 nach Stellung des Antrags auf Sammelanerkennung einen Zahlungsbescheid; ist ein Antrag auf Sammelanerkennung ohne Angabe von Stücknummern gestellt, so ist der Zahlungsbescheid zu erlassen, sobald der Aussteller die Stücke bezeichnet hat, deren Sammelanerkennung er beantragt. Für die Zustellung des Zahlungsbescheids gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. (2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat; steht dem Aussteller ein Rückforderungsanspruch nach § 1 Abs. 5 oder § 2 Abs. 2 zu, so hat das Land der Bundeshauptkasse ein Drittel des Betrags zurückzuerstatten, den der Aussteller zurückgezahlt erhält. (3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Nebengesetze beigetrieben. (4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungsbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über das Berufungsverfahren der Abgabenordnung zu; über den Einspruch entscheidet das Amt für Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aussteller.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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