Verordnung über Fernmeldeanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen: a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein; b. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein. 2 Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft darlegen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG). 3 Zusätzlich zu den in der AkkBV vorgesehenen Pflichten müssen die Konformitätsbewertungsstellen: a. an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mitwirken; b. die Informationspflichten nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen. 4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften zu den Pflichten nach Absatz 3 Buchstabe a unter Berücksichtigung der internationalen Praxis. SR 946.512
Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen: a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) akkreditiert sein; b. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein. 2 Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft darlegen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG). 3 Zusätzlich zu den in der AkkBV vorgesehenen Pflichten müssen die Konformitätsbewertungsstellen: a. an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mitwirken; b. die Informationspflichten nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen. 4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften zu den Pflichten nach Absatz 3 Buchstabe a unter Berücksichtigung der internationalen Praxis. SR 946.512
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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