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Verordnung über Fernmeldeanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit

1 Jede Funkanlage muss das Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder das ausländische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 tragen. 2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden. 3 Jede Funkanlage muss gegebenenfalls mit der Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein. Diese Nummer hat die gleiche Höhe wie das Konformitätskennzeichen. 4 Jede Funkanlage muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass sie eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument der Funkanlage angebracht werden. 5 Auf jeder Funkanlage müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angegeben werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 6 Wenn die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig ist, muss jede Funkanlage zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, enthalten. Ist dies nicht möglich, müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 6bis Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin die Funkanlage für den Eigengebrauch importiert, müssen auf jeder Anlage zusätzlich der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 7 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

Your change, as a redline

Art. 18 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit

1 Jede Funkanlage muss das Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder das ausländische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 tragen. 2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden. 3 Jede Funkanlage muss gegebenenfalls mit der Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein. Diese Nummer hat die gleiche Höhe wie das Konformitätskennzeichen. 4 Jede Funkanlage muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass sie eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument der Funkanlage angebracht werden. 5 Auf jeder Funkanlage müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angegeben werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 6 Wenn die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig ist, muss jede Funkanlage zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, enthalten. Ist dies nicht möglich, müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 6bis Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin die Funkanlage für den Eigengebrauch importiert, müssen auf jeder Anlage zusätzlich der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 7 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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