Verordnung über Fernmeldeanlagen
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Change 1
Art. 25
1 Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind: a. Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke ausschliesslich auf Frequenzen, die der Armee zugewiesen sind, erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden; b. Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden; c. Funkanlagen, die auf Frequenzen über 3000 GHz erstellt und betrieben werden; d. Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden; e. Bausätze (Art. 2 Abs. 5) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht; f. auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) ermächtigten Funkamateurin oder einem nach der genannten Bestimmung ermächtigten Funkamateur für den Eigengebrauch nach Artikel 47 Absatz 3 und 4 VNF geändert wurden; g. Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:1. ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und 2. ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das BAKOM festgelegten technischen Vorschriften entsprechen; h. Funkanlagen, die ausschliesslich und fest installiert in bemannten Luftfahrzeugen erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind; dieses informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen; hbis. in unbemannten Luftfahrzeugen installierte Funkanlagen, deren Konstruktion nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschliesslich auf den durch das Radioreglement vom 17. November 1995 zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind; i. massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden; j. Sendeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit; k. Funkempfangsanlagen zum Messen oder Testen, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit. 2 Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 dieser Verordnung fallen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt der NEV und der VEMV. Vorbehalten bleiben Artikel 36–40 dieser Verordnung. 3 Die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und g dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). SR 784.102.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. SR 0.784.403.1 SR 734.26 SR 734.5
Art. 25
1 Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind: a. Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke ausschliesslich auf Frequenzen, die der Armee zugewiesen sind, erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden; b. Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden; c. Funkanlagen, die auf Frequenzen über 3000 GHz erstellt und betrieben werden; d. Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden; e. Bausätze (Art. 2 Abs. 5) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht; f. auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) ermächtigten Funkamateurin oder einem nach der genannten Bestimmung ermächtigten Funkamateur für den Eigengebrauch nach Artikel 47 Absatz 3 und 4 VNF geändert wurden; g. Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:1. ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und 2. ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das BAKOM festgelegten technischen Vorschriften entsprechen; h. Funkanlagen, die ausschliesslich und fest installiert in bemannten Luftfahrzeugen erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind; dieses informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen; hbis. in unbemannten Luftfahrzeugen installierte Funkanlagen, deren Konstruktion nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschliesslich auf den durch das Radioreglement vom 17. November 1995 zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind; i. massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden; j. Sendeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit; k. Funkempfangsanlagen zum Messen oder Testen, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit. 2 Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 dieser Verordnung fallen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt der NEV und der VEMV. Vorbehalten bleiben Artikel 36–40 dieser Verordnung. 3 Die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und g dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). SR 784.102.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. SR 0.784.403.1 SR 734.26 SR 734.5
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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