Verordnung über Fernmeldeanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30 Bereitstellung auf dem Markt
1 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bezüglich Bereitstellung auf dem Markt den anwendbaren Bestimmungen der NEV und der VEMV entsprechen. 2 Die folgenden leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen sind von Absatz 1 ausgenommen, dürfen aber nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie weder Personen noch Güter gefährden und den Fernmeldeverkehr und den Rundfunk nicht stören: a. Anlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken während maximal 18 Monaten in Betrieb genommen und betrieben werden; b. Anlagen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i, k und l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände in Betrieb genommen und betrieben werden. SR 734.26 SR 734.5 SR 192.12
Art. 30 Bereitstellung auf dem Markt
1 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bezüglich Bereitstellung auf dem Markt den anwendbaren Bestimmungen der NEV und der VEMV entsprechen. 2 Die folgenden leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen sind von Absatz 1 ausgenommen, dürfen aber nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie weder Personen noch Güter gefährden und den Fernmeldeverkehr und den Rundfunk nicht stören: a. Anlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken während maximal 18 Monaten in Betrieb genommen und betrieben werden; b. Anlagen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i, k und l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände in Betrieb genommen und betrieben werden. SR 734.26 SR 734.5 SR 192.12
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it