Verordnung über Fernmeldeanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 39 Massnahmen
1 Belegt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt sind, so kann dieses nach Anhörung der für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG treffen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen. 2 Liefern die technischen Unterlagen nicht genügend nützliche Informationen oder Hinweise zur Sicherstellung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in dieser Verordnung und erfüllen somit die Anforderungen nach Artikel 14 nicht, kann das BAKOM die Herstellerin oder die Importeurin auffordern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung durch eine vom BAKOM akzeptierten Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt. 3 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar. 4 Wenn das BAKOM die Bevölkerung in Anwendung von Artikel 33 Absatz 4 FMG informiert, veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen oder macht diese im Abrufverfahren zugänglich: a. die getroffenen Massnahmen; b. den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage; c. die Informationen, die deren Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ; d. Fotografien der Fernmeldeanlage und deren Verpackung; e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).
Art. 39 Massnahmen
1 Belegt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt sind, so kann dieses nach Anhörung der für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG treffen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen. 2 Liefern die technischen Unterlagen nicht genügend nützliche Informationen oder Hinweise zur Sicherstellung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in dieser Verordnung und erfüllen somit die Anforderungen nach Artikel 14 nicht, kann das BAKOM die Herstellerin oder die Importeurin auffordern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung durch eine vom BAKOM akzeptierten Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt. 3 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar. 4 Wenn das BAKOM die Bevölkerung in Anwendung von Artikel 33 Absatz 4 FMG informiert, veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen oder macht diese im Abrufverfahren zugänglich: a. die getroffenen Massnahmen; b. den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage; c. die Informationen, die deren Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ; d. Fotografien der Fernmeldeanlage und deren Verpackung; e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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