Propose a change

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 63

1. Die Leistung nach Artikel 62 ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten (a) einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren oder von zehn Wohnjahren erfüllt hat, oder, (b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von drei Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Mindestdurchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist. 2. Hängt die Leistung nach Absatz 1 von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten (a) einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von fünf Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat, oder, (b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von drei Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens die Hälfte der vorgeschriebenen jährlichen Mindestdurch-schnittszahl von Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe (b) entrichtet worden ist. 3. Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach Teil XI berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu dem genannten Teil für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens der geschützten Person gewährleistet wird, wenn der Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnjahre zurückgelegt hat. 4. Der Hundertsatz in der Tabelle zu Teil XI kann verhältnismässig gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung fünf Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre übersteigt, aber geringer als 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre ist. Die gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 zu gewähren. 5. Für den Leistungsanspruch einer kinderlosen Witwe, die als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, kann eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben werden.

Your change, as a redline

Art. 63

1. Die Leistung nach Artikel 62 ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten (a) einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren oder von zehn Wohnjahren erfüllt hat, oder, (b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von drei Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Mindestdurchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist. 2. Hängt die Leistung nach Absatz 1 von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten (a) einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von fünf Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat, oder, (b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, wenn der Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von drei Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens die Hälfte der vorgeschriebenen jährlichen Mindestdurch-schnittszahl von Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe (b) entrichtet worden ist. 3. Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach Teil XI berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu dem genannten Teil für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens der geschützten Person gewährleistet wird, wenn der Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnjahre zurückgelegt hat. 4. Der Hundertsatz in der Tabelle zu Teil XI kann verhältnismässig gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung fünf Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre übersteigt, aber geringer als 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre ist. Die gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 zu gewähren. 5. Für den Leistungsanspruch einer kinderlosen Witwe, die als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, kann eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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