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Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 78

1. Jeder unterzeichnende Staat, der sich auf Artikel 2 Absatz 2 berufen will, legt vor der Ratifikation dem Generalsekretär einen Bericht darüber vor, inwieweit sein System der Sozialen Sicherheit dieser Ordnung entspricht. Der Bericht hat zu enthalten eine Zusammenfassung: (a) der einschlägigen Rechtsvorschriften und (b) der Nachweise, dass der unterzeichnende Staat die statistischen Erfordernisse folgender Bestimmungen erfüllt:(i) Artikel 9 Buchstabe (a), (b) oder (c), Artikel 15 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 21 Buchstabe (a), Artikel 27 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 33, Artikel 41 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 48 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 55 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 61 Buchstabe (a) oder (b) in bezug auf die Zahl der geschützten Personen, (ii) Artikel 44, 65, 66 oder 67 in bezug auf das Ausmass der Leistungen, (iii) Artikel 24 Absatz 2 in bezug auf die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, (iv) Artikel 70 Absatz 2 in bezug auf den Anteil der Mittel aus den Versicherungsbeiträgen der geschützten Arbeitnehmer und (c) aller Umstände, die der unterzeichnende Staat nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 berücksichtigt wissen will. Die Nachweise werden möglichst in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Art und Reihenfolge erbracht. 2. Der betreffende unterzeichnende Staat erteilt dem Generalsekretär auf Verlangen weitere Auskünfte über die Übereinstimmung seines Systems der Sozialen Sicherheit mit dieser Ordnung. 3. Der Bericht und die weiteren Auskünfte werden vom Ausschuss unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absatz 3 geprüft. Der Ausschuss legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seiner Stellungnahme vor. 4. Das Ministerkomitee beschliesst nach Artikel 20 Buchstabe (d) der Satzung des Europarates mit Zweidrittelmehrheit darüber, ob das System der Sozialen Sicherheit des betreffenden unterzeichnenden Staates mit dieser Ordnung übereinstimmt. 5. Beschliesst das Ministerkomitee, dass dieses System der Sozialen Sicherheit mit dieser Ordnung nicht übereinstimmt, so teilt es dies dem betreffenden unterzeichnenden Staat mit; es kann ihm Empfehlungen geben, wie die Übereinstimmung erreicht werden kann. SR 0.192.030

Your change, as a redline

Art. 78

1. Jeder unterzeichnende Staat, der sich auf Artikel 2 Absatz 2 berufen will, legt vor der Ratifikation dem Generalsekretär einen Bericht darüber vor, inwieweit sein System der Sozialen Sicherheit dieser Ordnung entspricht. Der Bericht hat zu enthalten eine Zusammenfassung: (a) der einschlägigen Rechtsvorschriften und (b) der Nachweise, dass der unterzeichnende Staat die statistischen Erfordernisse folgender Bestimmungen erfüllt:(i) Artikel 9 Buchstabe (a), (b) oder (c), Artikel 15 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 21 Buchstabe (a), Artikel 27 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 33, Artikel 41 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 48 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 55 Buchstabe (a) oder (b), Artikel 61 Buchstabe (a) oder (b) in bezug auf die Zahl der geschützten Personen, (ii) Artikel 44, 65, 66 oder 67 in bezug auf das Ausmass der Leistungen, (iii) Artikel 24 Absatz 2 in bezug auf die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, (iv) Artikel 70 Absatz 2 in bezug auf den Anteil der Mittel aus den Versicherungsbeiträgen der geschützten Arbeitnehmer und (c) aller Umstände, die der unterzeichnende Staat nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 berücksichtigt wissen will. Die Nachweise werden möglichst in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Art und Reihenfolge erbracht. 2. Der betreffende unterzeichnende Staat erteilt dem Generalsekretär auf Verlangen weitere Auskünfte über die Übereinstimmung seines Systems der Sozialen Sicherheit mit dieser Ordnung. 3. Der Bericht und die weiteren Auskünfte werden vom Ausschuss unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absatz 3 geprüft. Der Ausschuss legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seiner Stellungnahme vor. 4. Das Ministerkomitee beschliesst nach Artikel 20 Buchstabe (d) der Satzung des Europarates mit Zweidrittelmehrheit darüber, ob das System der Sozialen Sicherheit des betreffenden unterzeichnenden Staates mit dieser Ordnung übereinstimmt. 5. Beschliesst das Ministerkomitee, dass dieses System der Sozialen Sicherheit mit dieser Ordnung nicht übereinstimmt, so teilt es dies dem betreffenden unterzeichnenden Staat mit; es kann ihm Empfehlungen geben, wie die Übereinstimmung erreicht werden kann. SR 0.192.030

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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