Friedhofordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Seite 7
Urnenbestattung Die Beisetzung von amtlich verschlossenen Urnen ist rechtlich der Leichenbestattung gleichgestellt. Die Gemeinde weist bei einem Todesfall, sofern die Urne nicht in ein bestehendes Reihengrab oder Urnennische bestattet wird, eine Urnennische oder ein Reihengrab zu. Wird auf vorher geäusserten Wunsch des oder der Verstorbenen oder der Angehörigen in ein bestehendes Reihengrab oder Urnennische zusätzlich eine Urne beigegeben, so verlängert dies die ursprüngliche Dauer der Grabesruhe nicht. Dies berechtigt nach Ablauf der Grabesruhe für das bestandene Reihengrab oder Urnennische auch nicht zu einer neuen Urnennische oder zu einem neuen Reihengrab für die Urne. Die zusätzlich beigesetzte Urne ist nach Aufhebung des Reihengrabes oder der Urnennische von den Angehörigen zu entnehmen. Für die Asche steht das Gemeinschaftsgrab zur Verfügung. Die Urne kann, wenn die Grabesruhe dafür noch nicht abgelaufen ist, auch in ein anderes bereits bestehendes Reihengrab oder eine Urnennische versetzt werden oder von den Angehörigen zurückgenommen werden. Durch die Versetzung der Urne von einem aufgehobenen Reihengrab oder einer Urnennische in ein anderes bestehendes Reihengrab oder eine Urnennische verlängert sich die ursprüngliche Dauer der Grabesruhe nicht und berechtigt somit nach Ablauf der Grabesruhe für das bestandene Reihengrab oder die Urnennische auch nicht zu einer neuen Urnennische oder Reihengrab. Urnennischen und Reihengräber werden in regelmässiger Reihenfolge zugeteilt. Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Nischenplatte (Mass, Gestaltung, Material) verschlossen. Auf der Nischenplatte sind Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen in einheitlicher brauner Gravur (Grösse und Schriftart) anzubringen. Auch darf auf der Nischenplatte je eine einheitliche, ovale Fotografie der Beigesetzten angebracht werden. Das Umsetzen einer Urne aus der Mauernische in ein später geöffnetes Reihengrab ist nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch der Angehörigen und mit schriftlicher Zustimmung des Mesmers möglich. Es dürfen bei den Urnennischen ab dem 40. Tag nach der Beisetzung keine Ausschmückungen an der Nischenplatte und in den von der Gemeinde bepflanzten Rabatten angebracht oder aufgestellt werden (wie z. B. Schnittblumen, Topfpflanzen, Lichter, Statuen, Kerzen usw.). Es ist nicht erlaubt, von privater Seite irgendwelchen Grabschmuck in diesen Rabatten zu platzieren.
Art. 10 Seite 7
Urnenbestattung Die Beisetzung von amtlich verschlossenen Urnen ist rechtlich der Leichenbestattung gleichgestellt. Die Gemeinde weist bei einem Todesfall, sofern die Urne nicht in ein bestehendes Reihengrab oder Urnennische bestattet wird, eine Urnennische oder ein Reihengrab zu. Wird auf vorher geäusserten Wunsch des oder der Verstorbenen oder der Angehörigen in ein bestehendes Reihengrab oder Urnennische zusätzlich eine Urne beigegeben, so verlängert dies die ursprüngliche Dauer der Grabesruhe nicht. Dies berechtigt nach Ablauf der Grabesruhe für das bestandene Reihengrab oder Urnennische auch nicht zu einer neuen Urnennische oder zu einem neuen Reihengrab für die Urne. Die zusätzlich beigesetzte Urne ist nach Aufhebung des Reihengrabes oder der Urnennische von den Angehörigen zu entnehmen. Für die Asche steht das Gemeinschaftsgrab zur Verfügung. Die Urne kann, wenn die Grabesruhe dafür noch nicht abgelaufen ist, auch in ein anderes bereits bestehendes Reihengrab oder eine Urnennische versetzt werden oder von den Angehörigen zurückgenommen werden. Durch die Versetzung der Urne von einem aufgehobenen Reihengrab oder einer Urnennische in ein anderes bestehendes Reihengrab oder eine Urnennische verlängert sich die ursprüngliche Dauer der Grabesruhe nicht und berechtigt somit nach Ablauf der Grabesruhe für das bestandene Reihengrab oder die Urnennische auch nicht zu einer neuen Urnennische oder Reihengrab. Urnennischen und Reihengräber werden in regelmässiger Reihenfolge zugeteilt. Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Nischenplatte (Mass, Gestaltung, Material) verschlossen. Auf der Nischenplatte sind Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen in einheitlicher brauner Gravur (Grösse und Schriftart) anzubringen. Auch darf auf der Nischenplatte je eine einheitliche, ovale Fotografie der Beigesetzten angebracht werden. Das Umsetzen einer Urne aus der Mauernische in ein später geöffnetes Reihengrab ist nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch der Angehörigen und mit schriftlicher Zustimmung des Mesmers möglich. Es dürfen bei den Urnennischen ab dem 40. Tag nach der Beisetzung keine Ausschmückungen an der Nischenplatte und in den von der Gemeinde bepflanzten Rabatten angebracht oder aufgestellt werden (wie z. B. Schnittblumen, Topfpflanzen, Lichter, Statuen, Kerzen usw.). Es ist nicht erlaubt, von privater Seite irgendwelchen Grabschmuck in diesen Rabatten zu platzieren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.