Propose a change

Friedhofordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Artikel 5 Bestattungsvorschriften

4 Grabstätten Artiekl 6 5 Anlage und Grösse der Grabeinfassung Artikel 7 5 Grabdenkmäler Artikel 8 6 Bewilligungspflicht für Grabdenkmal Artikel 9 6 Urnenbestattung Artikel 10 7 Unterhalt und Grabpflege Artikel 11 7 Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder Artikel 12 8 Gräberbestand Artikel 13 8 Vollzug / Überwachung Artikel 14 9 Streitigkeiten Artikel 15 9 Übergangsfristen Artikel 16 9 Schlussbestimmungen Artikel 17 9 Gebührenordnung 10 Übersichtsplan Kirche und Friedhof Triesenberg 11 Skizze Grabdenkmal Reihengrab 12 Seite 3 Art. 1 Allgemeines Als Friedhof gilt das Areal südlich und östlich der Pfarrkirche St. Josef, innerhalb der Mauern, gemäss Übersichtsplan. Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Gemäss den liechtensteinischen Gesetzen und Vorschriften steht das Friedhofswesen unter Aufsicht der Gemeinde Triesenberg. An den Grabstätten oder Urnennischen bestehen im Rahmen dieser Friedhofordnung lediglich Benützungsrechte, es kann kein Privateigentum erworben werden. Der Friedhof wird von der Gemeinde unterhalten und gepflegt. Er soll ein Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein, um die Pietät gegenüber den Toten zu wahren. Alle Handlungen gegen diesen Grundsatz sind sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu unterlassen. Tiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nicht auf den Friedhof mitgeführt werden. Die Friedhofordnung soll dazu Weisung und Hilfe anbieten und ist allgemein verbindlich. Die Einhaltung der Friedhofordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Friedhofkommission. Bestandteil der Friedhofordnung sind die im Anhang publizierte Gebührenordnung und Pläne. Die in dieser Friedhofordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Die Bezeichnung ‚Reihengrab‘ beinhaltet sowohl die Erdbestattung einer Urne als auch eines Sarges. Art. 2 Friedhofkommission Die Friedhofkommission untersteht dem Gemeinderat. Sie wird von diesem auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Friedhofkommission besteht aus: - maximal zwei Vertretern des Gemeinderates - dem Ortspfarrer - dem Mesmer - einem Mitglied des Pfarreirats - maximal drei weiteren Mitgliedern Externe Fachleute können beratend beigezogen werden. Art. 3 Bestattungen / Benützungsrecht Erdbestattungen dürfen in Triesenberg ausschliesslich auf dem Gemeindefriedhof bei der Pfarrkirche St. Josef erfolgen. Bei Urnenbestattungen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Verfügung darüber steht, innert der Grenzen der Schicklichkeit, den Angehörigen zu. Auf Verlangen der Angehörigen oder auf Wunsch des Verstorbenen wird die Urne in einer bestehenden oder neuen Urnennische, in einem bestehenden oder neuen Reihengrab oder im Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof beigesetzt oder den Angehörigen zur privaten Beisetzung überlassen. Seite 4 Der Platz einer Grabstätte auf dem Friedhof (Reihengrab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab) ist für alle Einwohner von Triesenberg, für auswärts verstorbene (ehemalige) Triesenberger Bürger und für in der Gemeinde Triesenberg tätig gewesene Priester und Ordensleute kostenlos. Dasselbe gilt für Personen, welche wegen Pflegebedürftigkeit auswärts der Gemeinde lebten und sich deshalb beim Einwohnermeldeamt ummelden mussten. Nicht in Triesenberg wohnhaft gewesene, aber hier verstorbene Personen, können auf dem Friedhof in Triesenberg kostenpflichtig gemäss Gebührenordnung beigesetzt werden. Ansonsten können Auswärtige nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Triesenberger Friedhof beigesetzt werden. Bei der naturgemäss kurzen Frist liegt die Entscheidung darüber bei der Gemeindevorstehung. Auf dem Triesenberger Friedhof können Angehörige aller Konfessionen und Religionen sowie auch konfessionslose Verstorbene beigesetzt werden. Es ist nur die Verwendung von Weichholzsärgen gestattet. Ausgenommen sind Zinn- und Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg überführt werden. Die Beschaffung des Bestattungskreuzes wie auch des Sarges ist Sache der Angehörigen, die Gemeinde (Mesmer) ist dabei behilflich. Art. 4 Totenkapelle In der Totenkapelle werden die Verstorbenen bis zur Bestattung aufgebahrt. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für in der Totenkapelle abgegebene bzw. abgestellte Gegenstände (Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden usw.). Die Reinigung und Pflege der Totenkapelle und der für die Bestattung erforderlichen Geräte obliegt der Gemeinde bzw. dem von ihr beauftragten Mesmer. Art. 5 Bestattungsvorschriften Für alle mit einem Todesfall verbundenen Anordnungen und Benachrichtigungen (für Mesmer und Totengräber) ist in erster Linie das Pfarramt Triesenberg zuständig, welches die organisatorische Leitung des Bestattungswesens dem Mesmer überträgt. Die Angehörigen nehmen baldmöglichst Kontakt mit dem Pfarramt auf. Kein Leichnam darf ohne Leichenschau oder anerkanntes ärztliches Zeugnis bestattet werden. Eine Urnenbestattung erfolgt, wenn der Verstorbene dies schriftlich festgelegt hat oder wenn seine Angehörigen glaubhaft machen können, dass dies der Wille des Verstorbenen war.

Your change, as a redline

Artikel 5 Bestattungsvorschriften

4 Grabstätten Artiekl 6 5 Anlage und Grösse der Grabeinfassung Artikel 7 5 Grabdenkmäler Artikel 8 6 Bewilligungspflicht für Grabdenkmal Artikel 9 6 Urnenbestattung Artikel 10 7 Unterhalt und Grabpflege Artikel 11 7 Grabesruhe und Räumung der Gräberfelder Artikel 12 8 Gräberbestand Artikel 13 8 Vollzug / Überwachung Artikel 14 9 Streitigkeiten Artikel 15 9 Übergangsfristen Artikel 16 9 Schlussbestimmungen Artikel 17 9 Gebührenordnung 10 Übersichtsplan Kirche und Friedhof Triesenberg 11 Skizze Grabdenkmal Reihengrab 12 Seite 3 Art. 1 Allgemeines Als Friedhof gilt das Areal südlich und östlich der Pfarrkirche St. Josef, innerhalb der Mauern, gemäss Übersichtsplan. Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Gemäss den liechtensteinischen Gesetzen und Vorschriften steht das Friedhofswesen unter Aufsicht der Gemeinde Triesenberg. An den Grabstätten oder Urnennischen bestehen im Rahmen dieser Friedhofordnung lediglich Benützungsrechte, es kann kein Privateigentum erworben werden. Der Friedhof wird von der Gemeinde unterhalten und gepflegt. Er soll ein Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein, um die Pietät gegenüber den Toten zu wahren. Alle Handlungen gegen diesen Grundsatz sind sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu unterlassen. Tiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nicht auf den Friedhof mitgeführt werden. Die Friedhofordnung soll dazu Weisung und Hilfe anbieten und ist allgemein verbindlich. Die Einhaltung der Friedhofordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Friedhofkommission. Bestandteil der Friedhofordnung sind die im Anhang publizierte Gebührenordnung und Pläne. Die in dieser Friedhofordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Die Bezeichnung ‚Reihengrab‘ beinhaltet sowohl die Erdbestattung einer Urne als auch eines Sarges. Art. 2 Friedhofkommission Die Friedhofkommission untersteht dem Gemeinderat. Sie wird von diesem auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Friedhofkommission besteht aus: - maximal zwei Vertretern des Gemeinderates - dem Ortspfarrer - dem Mesmer - einem Mitglied des Pfarreirats - maximal drei weiteren Mitgliedern Externe Fachleute können beratend beigezogen werden. Art. 3 Bestattungen / Benützungsrecht Erdbestattungen dürfen in Triesenberg ausschliesslich auf dem Gemeindefriedhof bei der Pfarrkirche St. Josef erfolgen. Bei Urnenbestattungen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Verfügung darüber steht, innert der Grenzen der Schicklichkeit, den Angehörigen zu. Auf Verlangen der Angehörigen oder auf Wunsch des Verstorbenen wird die Urne in einer bestehenden oder neuen Urnennische, in einem bestehenden oder neuen Reihengrab oder im Gemeinschaftsgrab auf dem Friedhof beigesetzt oder den Angehörigen zur privaten Beisetzung überlassen. Seite 4 Der Platz einer Grabstätte auf dem Friedhof (Reihengrab, Urnennische, Gemeinschaftsgrab) ist für alle Einwohner von Triesenberg, für auswärts verstorbene (ehemalige) Triesenberger Bürger und für in der Gemeinde Triesenberg tätig gewesene Priester und Ordensleute kostenlos. Dasselbe gilt für Personen, welche wegen Pflegebedürftigkeit auswärts der Gemeinde lebten und sich deshalb beim Einwohnermeldeamt ummelden mussten. Nicht in Triesenberg wohnhaft gewesene, aber hier verstorbene Personen, können auf dem Friedhof in Triesenberg kostenpflichtig gemäss Gebührenordnung beigesetzt werden. Ansonsten können Auswärtige nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Triesenberger Friedhof beigesetzt werden. Bei der naturgemäss kurzen Frist liegt die Entscheidung darüber bei der Gemeindevorstehung. Auf dem Triesenberger Friedhof können Angehörige aller Konfessionen und Religionen sowie auch konfessionslose Verstorbene beigesetzt werden. Es ist nur die Verwendung von Weichholzsärgen gestattet. Ausgenommen sind Zinn- und Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg überführt werden. Die Beschaffung des Bestattungskreuzes wie auch des Sarges ist Sache der Angehörigen, die Gemeinde (Mesmer) ist dabei behilflich. Art. 4 Totenkapelle In der Totenkapelle werden die Verstorbenen bis zur Bestattung aufgebahrt. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für in der Totenkapelle abgegebene bzw. abgestellte Gegenstände (Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden usw.). Die Reinigung und Pflege der Totenkapelle und der für die Bestattung erforderlichen Geräte obliegt der Gemeinde bzw. dem von ihr beauftragten Mesmer. Art. 5 Bestattungsvorschriften Für alle mit einem Todesfall verbundenen Anordnungen und Benachrichtigungen (für Mesmer und Totengräber) ist in erster Linie das Pfarramt Triesenberg zuständig, welches die organisatorische Leitung des Bestattungswesens dem Mesmer überträgt. Die Angehörigen nehmen baldmöglichst Kontakt mit dem Pfarramt auf. Kein Leichnam darf ohne Leichenschau oder anerkanntes ärztliches Zeugnis bestattet werden. Eine Urnenbestattung erfolgt, wenn der Verstorbene dies schriftlich festgelegt hat oder wenn seine Angehörigen glaubhaft machen können, dass dies der Wille des Verstorbenen war.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds