Propose a change

Friedhofordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

Grabdenkmäler Ein Grabdenkmal ist bei einem Reihengrab zwei Jahre nach der Beerdigung aufzustellen. Das bei der Beerdigung zu verwendende Bestattungskreuz ist für alle Verstorbenen einheitlich braun mit schwarzem Trauerflor. Für Kinder bis zur Firmung sollen weisse Bestattungskreuze mit weissem Trauerflor verwendet werden. Das Bestattungskreuz ist spätestens nach zwei Jahren vom Reihengrab zu entfernen und durch ein Grabdenkmal zu ersetzen. Die Beschaffenheit des Grabdenkmals soll stilvoll sein und die Harmonie der Umgebung sowie die Gesamtwirkung des Friedhofes nicht stören. Schriften und Schmuckarten müssen sich in Material, Grösse, Form und Farbe dem Grabdenkmal harmonisch anpassen. Das Grabdenkmal kann aus Naturstein, Kunststein, Schmiedeeisen, Bronze oder Holz bestehen. Die Höhe der Grabdenkmäler darf 1.25 m nicht überschreiten. Grabsteinerweiterungen, wie z. B. Statuen etc. dürfen 1/3 der Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten. Der Innenraum der Grabeinfassung ist zu mindestens 1/3 der Fläche zu bepflanzen. Es ist daher nicht gestattet, die gesamte von der Grabeinfassung umgebene Fläche mit einer Grabplatte, mit Steinen, Holz, Beton, Metall usw. zu bedecken. Freistehende Fotografien dürfen die Grösse von 10 x 15 cm nicht überschreiten. Die Kosten für das Grabdenkmal und die Grabeinfassung etc. sind von den Angehörigen zu übernehmen. Inschriften und Symbole dürfen das religiöse und sittliche Empfinden anderer nicht stören. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabstätte in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung werden die Angehörigen durch den Mesmer aufgefordert, innert angemessener Frist für eine Instandstellung zu sorgen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an Grabdenkmälern und Bepflanzungen. Es besteht eine Gedenkstätte für Sternenkinder, welche durch die Gemeinde gepflegt wird.

Your change, as a redline

Art. 8

Grabdenkmäler Ein Grabdenkmal ist bei einem Reihengrab zwei Jahre nach der Beerdigung aufzustellen. Das bei der Beerdigung zu verwendende Bestattungskreuz ist für alle Verstorbenen einheitlich braun mit schwarzem Trauerflor. Für Kinder bis zur Firmung sollen weisse Bestattungskreuze mit weissem Trauerflor verwendet werden. Das Bestattungskreuz ist spätestens nach zwei Jahren vom Reihengrab zu entfernen und durch ein Grabdenkmal zu ersetzen. Die Beschaffenheit des Grabdenkmals soll stilvoll sein und die Harmonie der Umgebung sowie die Gesamtwirkung des Friedhofes nicht stören. Schriften und Schmuckarten müssen sich in Material, Grösse, Form und Farbe dem Grabdenkmal harmonisch anpassen. Das Grabdenkmal kann aus Naturstein, Kunststein, Schmiedeeisen, Bronze oder Holz bestehen. Die Höhe der Grabdenkmäler darf 1.25 m nicht überschreiten. Grabsteinerweiterungen, wie z. B. Statuen etc. dürfen 1/3 der Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten. Der Innenraum der Grabeinfassung ist zu mindestens 1/3 der Fläche zu bepflanzen. Es ist daher nicht gestattet, die gesamte von der Grabeinfassung umgebene Fläche mit einer Grabplatte, mit Steinen, Holz, Beton, Metall usw. zu bedecken. Freistehende Fotografien dürfen die Grösse von 10 x 15 cm nicht überschreiten. Die Kosten für das Grabdenkmal und die Grabeinfassung etc. sind von den Angehörigen zu übernehmen. Inschriften und Symbole dürfen das religiöse und sittliche Empfinden anderer nicht stören. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabstätte in würdigem Zustand zu halten. Bei mangelhafter Instandhaltung werden die Angehörigen durch den Mesmer aufgefordert, innert angemessener Frist für eine Instandstellung zu sorgen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an Grabdenkmälern und Bepflanzungen. Es besteht eine Gedenkstätte für Sternenkinder, welche durch die Gemeinde gepflegt wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds