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18 provisions
§ 1 I. Organisation und Dienstrecht
Einvernahmebefugnisse ziviler Mitarbeitender der Kantonspolizei *
1 Zivile Mitarbeitende der Kantonspolizei sind in strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahren befugt,
beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Art. 206 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 ist anwendbar. *
2 Die mit der Rheinpolizei sowie der Tierpolizei betrauten Personen sind befugt, die nötigen Anordnungen zu treffen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. *
§ 1a * …
§ 1b * Aufgaben der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten mit Fachrichtung
Verkehr
1 Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten mit Fachrichtung Verkehr erfüllen insbesondere
folgende Aufgaben selbstständig:
1. Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs;
2. Ahndung von Übertretungen;
3. Anordnung und Vollzug verkehrspolizeilicher Massnahmen;
4. Treffen von unaufschiebbaren Massnahmen im Ereignisfall.
2 Sie unterstützen Polizistinnen und Polizisten gemäss erteiltem Auftrag bei Bedarf.
3 Sie verfügen über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kompetenzen. Sie können insbesondere Personen kontrollieren, zurückhalten oder von einem bestimmten Ort wegweisen.
§ 1c * Aufgaben der bewaffneten Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
1 Bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen bezüglich angehaltenen,
festgenommenen und inhaftierten Personen folgende Aufgaben selbstständig: Betreuung, Bewachung,
Überwachung, Durchsuchung, Begleitung, Transport und Vorführung.
2 Sie erfüllen folgende Aufgaben gemäss erteiltem Auftrag:
1. Eingangskontrollen und Durchsetzung sitzungspolizeilicher Massnahmen bei Verhandlungen vor Gerichten, Strafverfolgungsbehörden und anderen amtlichen Stellen;
2. Mitwirkung bei polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei Durchsuchungen, Räumungen,
Evakuationen sowie anderen polizeilichen Massnahmen und Amtshandlungen;
3. Objektschutz;
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 51 (in Kraft seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung
an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 2; 18 Abs. 1 Ziff. 3 Lemma 1 und 4 sowie Abs. 3).
2) SG 510.100
4. Personen- und Fahrzeugkontrollen zum Schutz gefährdeter Einrichtungen.
3 Sie verfügen über die dem erteilten Auftrag entsprechenden polizeilichen Kompetenzen. Der Schusswaffengebrauch ist ihnen nur im Falle von Notwehr oder Notwehrhilfe (Art. 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember) und Notstand (Art. 17 StBG) gestattet.
§ 2
Aufnahmebedingungen
1 Über die nötige Beziehungsnähe zu unserem Gemeinwesen verfügt, wer mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen sowie mit Sprache und Recht vertraut ist und eine innere
Verbundenheit mit der gesellschaftlichen und kulturellen Eigenart unseres Kantons beweist.
2 … *
§ 2a * Körperliche Leistungsfähigkeit
1 Die Angehörigen des Polizeikorps müssen in einer zur polizeilichen Aufgabenerfüllung adäquaten
körperlichen Verfassung sein.
2 Die Kantonspolizei legt für sportliche Betätigungen der Korpsangehörigen während der Arbeitszeit
ein Zeitkontingent fest. Dessen Bezug erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.
3 Die Rahmenbedingungen werden in einer Dienstvorschrift festgelegt.
§ 3
Wohnsitzpflicht
1 … *
2 … *
3 Pikettdienstleistende müssen die Einsatzzentrale innert 30 Minuten, Kommandopikettdienstleistende
§ 4 innert 60 Minuten erreichen können. *
Pflichten ausser Dienst
1 Die Angehörigen des Polizeikorps nehmen auch ausserhalb des Dienstes, sofern es ihnen zumutbar
ist, polizeiliche Handlungen vor, namentlich:
1. wenn eine Person unmittelbar an Leib und Leben bedroht ist;
2. zur unmittelbaren Verhinderung von schweren Straftaten und zur Verfolgung der Täterschaft solcher Delikte;
3. wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar droht;
4. zur Beseitigung einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls
im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamte nicht innert nützlicher Frist verfügbar
sind;
5. * zur Unterstützung im Dienst befindlicher Polizistinnen oder Polizisten, welche Hilfe benötigen.
§ 6 § 5 * …
Probezeit und Lohnzahlung bei Entlassung oder Austritt aus der Grundausbildung
1 Als Probezeit gilt die ganze Dauer der Grundausbildung (24 Monate).
2 Im Falle der Entlassung wird der Lohn bis zum Ende des folgenden Monats ausbezahlt; bei einem
Austritt endet die Lohnzahlung mit dem Tag des Austritts.
§ 7
Erstattung der Ausbildungskosten
1 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Verpflichtungsdauer von vier Jahren nach Abschluss der
Grundausbildung durch Mitarbeitende der Kantonspolizei gekündigt, beträgt die Rückerstattungssumme für Polizistinnen und Polizisten 100'000 Franken und für Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten 20'000 Franken. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der geleisteten Dienstzeit und reduziert sich monatlich pro rata temporis. Vorbehalten bleiben allfällige interkantonale Vereinbarungen. *
2 Bei einem Abbruch der Polizeiausbildung vor Abschluss der Grundausbildung ohne triftigen Grund
sind die bis dahin entstandenen Ausbildungskosten, begrenzt auf den Maximalbetrag von 100'000
Franken, zurückzubezahlen. Vorbehalten bleiben allfällige interkantonale Vereinbarungen. *
3 Bei einem Abbruch der Ausbildung zur Sicherheitsassistentin und zum Sicherheitsassistenten mit
Fachrichtung Verkehr sowie zur bewaffneten Sicherheitsassistentin bzw. zum bewaffneten Sicherheitsassistenten vor Abschluss der Grundausbildung ohne triftigen Grund sind die bis dahin entstandenen Ausbildungskosten, begrenzt auf den Maximalbetrag von 20'000 Franken, zurückzubezahlen. Vorbehalten bleiben allfällige interkantonale Vereinbarungen. *
§ 8 * …
Ibis Grenzüberschreitender Polizeieinsatz *
§ 8b *
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements kann selbstständig über
die Entsendung von eigenen oder die Anforderung von ausserkantonalen Kräften nach § 16 PolG entscheiden, sofern die entsendete bzw. die angeforderte Personenzahl 70 Mitarbeitende nicht übersteigt.
§ 9 II. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
Kennzeichnung
1 Auf dem Namensschild wird lediglich der Nachname aufgeführt.
2 Im geführten Einsatz des unfriedlichen Ordnungsdienstes wird eine individualisierende Kennzeichnung getragen.
3 Der geführte Einsatz von Sondereinheiten erfolgt ohne Namensschild und ohne individualisierende
Kennzeichnung.
§ 10
Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
1 Auf Gesuch der betroffenen Person wird ihr erkennungsdienstliches Material vernichtet:
1. 5 Jahre nachdem die Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise vorgenommen werden
konnte oder dies nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre;
2. 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe oder
einer freiheitsentziehenden, sichernden Massnahme gemäss Strafgesetzbuch;
3. nachdem der Rechtsgrund für eine Auslieferungshaft, Landesverweisung oder Einreisesperre entfallen ist;
4. nachdem der Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung entfallen ist und diese auf
einer anderen Rechtsgrundlage beruhte.
§ 10a * Vorgaben für Beratungsstellen nach § 37d PolG
1 Die zuständigen Beratungsstellen nach § 37d PolG nehmen mit der betroffenen Person innert einer
Kalenderwoche Kontakt auf.
2 Sie erarbeiten gemeinsam mit dem Fachdepartement Datenschutzrichtlinien und lassen diese vom
kantonalen Datenschutzbeauftragten prüfen.
3 Sie vernichten die im Rahmen von § 37d Abs. 2 und 3 PolG erhaltenen Informationen spätestens
nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Datenzuwachs.
4 Sie liefern anonymisierte Daten zur statistischen Auswertung an das Justiz- und Sicherheitsdeparte -
ment.
§ 10b * Datenbekanntgabe zum Schutz privater Rechte
1 Zum Schutz privater Rechte nach § 2 Abs. 2 PolG kann die Kantonspolizei Personendaten an Private
bekannt geben.
§ 11
Einsatzmittel
1 Einsatzmittel wie Reizstoff- und Gummischrotgewehre gelten nicht als Schusswaffen im Sinne von §
48 des Polizeigesetzes; ihre Verwendung erfolgt nach den Bestimmungen über den unmittelbaren
Zwang (§ 46 PolG).
§ 12
Sicherstellung von Tieren
1 Die §§ 52–56 des Polizeigesetzes finden sinngemäss auch auf die Sicherstellung von Tieren Anwendung.
§ 13
Publikation
1 Kann die berechtigte Person nicht erreicht werden, wird die Abholungsaufforderung mit Androhung
der Verwertungsfolge im Kantonsblatt publiziert.
§ 13a * Kaution
1 Die Kantonspolizei kann, gestützt auf § 2 Abs. 1 Ziff. 4 PolG, zur Sicherung der Bezahlung von Bussen und Verfahrenskosten Kautionen zuhanden des Gerichts erheben, wenn die betroffene Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
§ 14 III. Rechte und Pflichten Privater
Privatdetektivin/Privatdetektiv
1 Als Privatdetektivin oder Privatdetektiv ist tätig, wer gewerbsmässig Ermittlungen aller Art anstellt.
§ 15
Dienstleistungen im Sicherheitsbereich
1 Die Gewerbeunternehmen für die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern,
Werttransporten und dergleichen dürfen nur Personen beschäftigen, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind mit allen erforderlichen Unterlagen mindestens einen
Monat vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.
3 Die Mindesthaftungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt drei Millionen Franken, beim bewaffneten Schutz von Personen fünf Millionen Franken.
§ 16
Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen
1 Um Verwechslungen zu verhindern, ist es Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern insbesondere untersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, die denjenigen der Kantonspolizei
ähnlich sehen.
§ 17
Private Alarmanlagen
1 Die Berechtigung für eine Aufschaltung ins Alarmsystem der Kantonspolizei setzt voraus, dass: *
1. das Schutzobjekt höchste Werte materieller oder ideeller Art vereinigt;
2. die Kantonspolizei über ausreichende personelle Einsatzmöglichkeiten verfügt;
3. die Empfangsanlage genügende Kapazität aufweist; Objekte mit hohem Gefährdungsgrad
haben Priorität;
4. * ein Alarmeinsatzdispositiv erarbeitet wird, das den polizeitaktischen Gegebenheiten
Rechnung trägt;
5. * ...
6. die Alarme still erfolgen; Ausnahmen können bewilligt werden:
a) wenn die Alarmierung zur Kantonspolizei gestört ist, 3)
b) für abgelegene Objekte mit langer Anfahrtszeit,
c) für speziell gefährdete Objekte, um die Aufmerksamkeit von Passanten zu erhöhen;
7. * der Zutritt grundsätzlich durch eine Kontaktperson, welche mit den örtlichen Gegebenheiten und spezifischen Eigenheiten vertraut ist, innerhalb von 15 Minuten gewährleistet
werden kann.
8. zwischen den verschiedenen Alarmursachen:
a) Einbruch,
b) Überfall,
c) technische Störung an der Übertragungsleitung
unterschieden werden kann.
2 Bei fortgesetzter Nichteinhaltung der Bedingungen oder bei einer Häufung von Fehlalarmen kann die
Bewilligung entzogen oder der Gebührenansatz progressiv ausgestaltet werden.
3 Die Gebühren sind in § 18 (Gebühren) aufgeführt.
IIIbis. Unterstützung *
§ 17a * Unterstützung Polizeivereine
1 Polizeivereine, die aktiv Öffentlichkeitsarbeit leisten oder zur Förderung der Leistungsfähigkeit und
zur Kameradschaft innerhalb der Kantonspolizei beitragen, können – im Rahmen der Möglichkeiten –
finanziell und/oder anderweitig unterstützt werden.
2 Die Leitung der Kantonspolizei regelt die Einzelheiten in einer Dienstvorschrift.
IV. Kostenersatz
§ 17b * Tarif für Polizeieinsätze
1 Der Tarif für polizeiliche Einsätze wird wie folgt festgelegt: *
1. * Die Grundgebühr für den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantonspolizei Basel-Stadt beträgt mindestens Fr. 145 pro Stunde. Für angebrochene Stunden
wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr.
2. * Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und beinhaltet Inkonvenienzentschädigungen,
die Kosten für persönliche Ausrüstung, Verpflegung und allgemeines Verbrauchsmaterial
sowie die Kosten für kantonseigene Motorräder, Personenwagen und Kleinbusse. Kosten
für Spezialfahrzeuge und einsatzspezifisches Material sowie Drittkosten sind hingegen
nicht darin enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.
3. Der Stundensatz wird periodisch überprüft und dem Schweizerischen Landesindex der
Konsumentenpreise angepasst (Stand 1. 1. 2011).
4. Dieser Tarif wie auch die indexierte Anpassung gelten ebenso für allfällig pauschalierte
Beträge in § 18.
5. * Die Gebühren der Kantonspolizei sind mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer wird
bei der Rechnungsstellung entsprechend zu den Ansätzen nach Abs. 1 und §§ 18 ff addiert.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
§ 18
Grundsätze der Gebühren und des Kostenersatzes *
1 Die Kantonspolizei erhebt Gebühren für Bewilligungen und verlangt Kostenersatz für sicherheits-,
verkehrs- und kriminalpolizeiliche Massnahmen und Einsätze, welche über die Sicherstellung der polizeilichen Grundversorgung hinausgehen. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen
aufstellt, werden Massnahmen und Einsätze nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. *
1. * …
2. * …
3. * …
4. * …
5. * …
6. * …
7. * …
8. * …
2 Kosten und Leistungen der Kantonspolizei, die vorwiegend im Interesse einer Drittperson von der
Kantonspolizei vorfinanziert wurden, wie Leichentransporte oder Türöffnungen, werden nach den Bestimmungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff Obligationenrecht vom 30. März 1911) in
Rechnung gestellt. Kosten staatlicher Dienstleistungserbringer werden von der Kantonspolizei nicht
vorfinanziert. *
3 … *
3bis Verursachte Kosten wie Materialschäden oder Reinigungskosten an polizeilicher Infrastruktur werden der verursachenden Person zusätzlich zu einem allfälligen Kostenersatz nach § 18 Abs. 1 in Rech -
nung gestellt. *
4 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972. *
5 Für verkehrspolizeiliche Leistungen gelten die in der Verordnung über den Strassenverkehr
(Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 2011 aufgeführten Gebühren. *
§ 18a * Verursachen eines Polizeieinsatzes
1 Für polizeiliche Einsätze, die durch einen Fehlalarm verursacht wurden, gilt ein Kostenrahmen von
Fr. 290 bis Fr. 1'450, je nach Aufwand, sofern die Einsatzzeit für die Alarmbearbeitung und Klärung
der Alarmursache 45 Minuten nicht überschreiten. Längere Einsatzzeiten werden nach effektivem
Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Polizeiliche Einsätze, die durch einen Missbrauch von öffentlichen Alarmeinrichtungen verursacht
werden, werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
3 Die missbräuchliche Beanspruchung polizeilicher Übermittlungseinrichtungen (z.B. Funk usw.) wird
bei einem Aufwand von mehr als zwei Einsatzstunden mit Fr. 290 bis Fr.1'230 in Rechnung gestellt,
sofern ein Verschulden der Verursacherin oder des Verursachers vorliegt.
4 Polizeiliche Einsätze, die durch eigenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden verursacht werden, welches unmittelbar drohende Gefährdungen oder eintretende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Umwelt zur Folge haben, werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
5 Für polizeiliche Einsätze, die durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand verursacht werden, werden unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
1. Personen mit Polizeigewahrsam: Fr. 650;
2. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) polizeilich begleitet werden müssen und anschliessend
in Polizeigewahrsam genommen werden: Fr. 870;
3. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) polizeilich begleitet werden müssen ohne anschliessenden Polizeigewahrsam: nach effektivem Aufwand;
4. Unmündige Personen mit Rauschsymptomen, bei welchen die Obhutsberechtigten ihrer
fürsorglichen Pflicht nicht nachkommen: Fr. 510;
5. Allfällig anfallende Drittkosten, wie medizinische Leistungen, werden separat durch den
Leistungserbringer in Rechnung gestellt.
§ 18b * Alarmwesen
1 Die Kantonspolizei erhebt für private Sicherungseinrichtungen zur direkten Alarmierung der
Kantonspolizei bei Überfällen oder Einbrüchen nach § 17 folgende Gebühren:
1. für das erstmalige Erstellen des Alarmeinsatzdispositivs: je nach Aufwand bis maximal
Fr. 1'100;
2. jährliche Anschlussgebühr: Fr. 390.
2 Die Gebühr nach Ziff. 2 beinhaltet die jährliche Aufschaltgebühr sowie die Stammdatenpflege. Wird
diese Stammdatenpflege überdurchschnittlich beansprucht, so kann die Kantonspolizei den effektiven
Aufwand in Rechnung stellen.
3 Für private Sicherheitseinrichtungen, die nicht direkt bei der Kantonspolizei angeschlossen sind, wird
im Falle eines Fehlalarms für das Erstellen des Einsatzdispositivs eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. *
4 Im Falle eines Fehlalarms wird zusätzlich zu allfälligen Gebühren nach Abs. 1 und 3 eine Gebühr
nach § 18a Abs. 1 erhoben.
§ 18c * Bewilligungen
1 Für polizeiliche Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Abschuss-, Schiess-, Spreng- und Feuerwerksbewilligungen nach § 66a PolG: je nach
Aufwand Fr. 30 bis 435;
2. Bewilligungen für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich (§ 62 Abs. 5 PolG): je nach
Aufwand Fr. 360 bis 580;
3. Abklärung der Handlungsfähigkeit und des Leumunds für Gesuchstellende einer Bewilligung für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich (§ 63 Abs. 1 PolG): Rechnungsstellung
analog Art. 30 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom
29. September 2006.
§ 18d * Polizeieinsätze anlässlich von Veranstaltungen
1 Ausserordentliche Polizeieinsätze an Veranstaltungen sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden
nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Messeveranstaltungen der MCH Messe Schweiz (Basel) AG sowie der MCH Group AG erhalten bei
der Rechnungsstellung der Einsätze von Kantonspolizei, Feuerwehr und Sanität eine Kostenreduktion
von 50 %.
3 Bei Sport- und Konzertveranstaltungen verzichten die Kantonspolizei, die Feuerwehr und die Sanität
insgesamt auf die Rechnungsstellung einer Basisdienstleistung im Gegenwert von 250 Einsatzstunden.
Die darüber hinausgehenden Einsatzkosten werden zu 50 % in Rechnung gestellt.
4 Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit ideellem, volkstümlichem oder kulturellem Interesse
kann bei der Allmendverwaltung ein Gesuch auf partiellen oder vollständigen Kostenerlass gestellt
werden.
5 Der Regierungsrat kann bei der Festsetzung der Kosten für die allgemeinen staatlichen Dienstleistungen ausnahmsweise von den Ansätzen gemäss Abs. 1 bis 4 abweichen und über Gesuche um Ermässigung oder Erlass entscheiden. Dieser Entscheid steht der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zu, sofern nur geringe Kosten anfallen.
§ 18e * Betreibungswesen
1 Für die Zustellung von Betreibungsurkunden (gemäss Art. 64 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) wird eine Gebühr von Fr. 70 erhoben.
2 Für eine polizeiliche Vorführung von Schuldnerinnen und Schuldnern im Pfändungs- und Konkursverfahren (gemäss Art. 91 Abs. 2 und 229 Abs. 1 SchKG) wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben.
§ 19 V. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement über die Befugnisse der Polizeimannschaft vom 6. Mai 1932;
2. Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für polizeiliche Bewilligungen,
Besichtigungen, Bescheinigungen, Einsätze und Verrichtungen vom 30. Januar 1973;
3. Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Wach- und Schliessgeschäften vom
2. Dezember 1949;
4. Verordnung betreffend die Privatdetektive vom 9. Januar 1962.
§ 20
Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juli 1997 wirksam. 4)
4) § 20: § 9 infolge staatsrechtlicher Beschwerde gleichzeitig mit § 33 des Polizeigesetzes auf den 1. 7. 1999 wirksam erklärt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung KB 11.06.1997
16.12.1997 01.01.1998 § 13a eingefügt -
03.08.1999 08.08.1999 § 18 Titel geändert -
22.11.2005 04.12.2005 § 18 Abs. 1, lit. 8. geändert -
05.12.2006 14.12.2006 § 18 Abs. 1, lit. 2. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 17 Abs. 1 geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 17 Abs. 1, lit. 4. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 17 Abs. 1, lit. 5. aufgehoben -
17.05.2011 22.05.2011 § 17 Abs. 1, lit. 7. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 Titel IIIbis. eingefügt -
17.05.2011 22.05.2011 § 17a eingefügt -
17.05.2011 22.05.2011 § 17b eingefügt -
17.05.2011 22.05.2011 § 18 Abs. 1, lit. 3. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 18 Abs. 1, lit. 4. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 18 Abs. 1, lit. 5. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 18 Abs. 1, lit. 6. geändert -
17.05.2011 22.05.2011 § 18 Abs. 1, lit. 7. geändert -
22.08.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1 geändert KB 26.08.2017
29.08.2017 01.07.2018 § 18 Abs. 1, lit. 7., ba) geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.07.2018 § 18 Abs. 1, lit. 7., bb) geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.07.2018 § 18 Abs. 1, lit. 7., bc) geändert KB 02.09.2017
29.08.2017 01.07.2018 § 18 Abs. 1, lit. 7., c) eingefügt KB 02.09.2017
29.08.2017 01.07.2018 § 18 Abs. 3 aufgehoben KB 02.09.2017
17.12.2019 01.01.2020 § 1a aufgehoben KB 21.12.2019
17.12.2019 01.01.2020 § 10a eingefügt KB 11.01.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 1 Titel geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 1 Abs. 1 geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 1b eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 1c eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 1 aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 2 aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 3 Abs. 3 geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2020 § 10b eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 17b Abs. 1 geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 17b Abs. 1, lit. 1. geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 17b Abs. 1, lit. 2. geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 17b Abs. 1, lit. 5. eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Titel geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1 geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 1. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 2. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 3. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 4. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 5. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 6. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 7. aufgehoben KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 1, lit. 8. aufgehoben KB 01.07.2020
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 2 geändert KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 3bis eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 4 eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18 Abs. 5 eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18a eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18b eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18c eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18d eingefügt KB 01.07.2020
16.06.2020 01.07.2022 § 18e eingefügt KB 01.07.2020
20.12.2022 29.12.2022 § 2 Abs. 2 aufgehoben KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 2a eingefügt KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 4 Abs. 1, lit. 5. geändert KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 5 aufgehoben KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 7 Abs. 2 eingefügt KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 7 Abs. 3 eingefügt KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 8 aufgehoben KB 24.12.2022
20.12.2022 29.12.2022 § 18b Abs. 3 geändert KB 24.12.2022
12.03.2024 01.04.2024 § 1 Abs. 2 geändert KB 16.03.2024
10.06.2025 19.06.2025 Erlasstitel geändert KB 14.06.2025
10.06.2025 19.06.2025 Ingress geändert KB 14.06.2025
10.06.2025 19.06.2025 Titel Ibis eingefügt KB 14.06.2025
10.06.2025 19.06.2025 § 8b eingefügt KB 14.06.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.1997 01.07.1997 Erstfassung KB 11.06.1997
Erlasstitel 10.06.2025 19.06.2025 geändert KB 14.06.2025
Ingress 10.06.2025 19.06.2025 geändert KB 14.06.2025
§ 1 16.06.2020 01.07.2020 Titel geändert KB 01.07.2020
§ 1 Abs. 1 16.06.2020 01.07.2020 geändert KB 01.07.2020
§ 1 Abs. 2 12.03.2024 01.04.2024 geändert KB 16.03.2024
§ 1a 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben KB 21.12.2019
§ 1b 16.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 01.07.2020
§ 1c 16.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 01.07.2020
§ 2 Abs. 2 20.12.2022 29.12.2022 aufgehoben KB 24.12.2022
§ 2a 20.12.2022 29.12.2022 eingefügt KB 24.12.2022
§ 3 Abs. 1 16.06.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 3 Abs. 2 16.06.2020 01.07.2020 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 3 Abs. 3 16.06.2020 01.07.2020 geändert KB 01.07.2020
§ 4 Abs. 1, lit. 5. 20.12.2022 29.12.2022 geändert KB 24.12.2022
§ 5 20.12.2022 29.12.2022 aufgehoben KB 24.12.2022
§ 7 Abs. 1 22.08.2017 01.01.2018 geändert KB 26.08.2017
§ 7 Abs. 1 20.12.2022 29.12.2022 geändert KB 24.12.2022
§ 7 Abs. 2 20.12.2022 29.12.2022 eingefügt KB 24.12.2022
§ 7 Abs. 3 20.12.2022 29.12.2022 eingefügt KB 24.12.2022
§ 8 20.12.2022 29.12.2022 aufgehoben KB 24.12.2022
Titel Ibis 10.06.2025 19.06.2025 eingefügt KB 14.06.2025
§ 8b 10.06.2025 19.06.2025 eingefügt KB 14.06.2025
§ 10a 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt KB 11.01.2020
§ 10b 16.06.2020 01.07.2020 eingefügt KB 01.07.2020
§ 13a 16.12.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 17 Abs. 1 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 17 Abs. 1, lit. 4. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 17 Abs. 1, lit. 5. 17.05.2011 22.05.2011 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1, lit. 7. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
Titel IIIbis. 17.05.2011 22.05.2011 eingefügt -
§ 17a 17.05.2011 22.05.2011 eingefügt -
§ 17b 17.05.2011 22.05.2011 eingefügt -
§ 17b Abs. 1 16.06.2020 01.07.2022 geändert KB 01.07.2020
§ 17b Abs. 1, lit. 1. 16.06.2020 01.07.2022 geändert KB 01.07.2020
§ 17b Abs. 1, lit. 2. 16.06.2020 01.07.2022 geändert KB 01.07.2020
§ 17b Abs. 1, lit. 5. 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18 03.08.1999 08.08.1999 Titel geändert -
§ 18 16.06.2020 01.07.2022 Titel geändert KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1 16.06.2020 01.07.2022 geändert KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 1. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 2. 05.12.2006 14.12.2006 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 2. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 3. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 3. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 4. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 4. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 18 Abs. 1, lit. 5. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 5. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 6. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 6. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 7. 17.05.2011 22.05.2011 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 7. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 1, lit. 7., ba) 29.08.2017 01.07.2018 geändert KB 02.09.2017
§ 18 Abs. 1, lit. 7., bb) 29.08.2017 01.07.2018 geändert KB 02.09.2017
§ 18 Abs. 1, lit. 7., bc) 29.08.2017 01.07.2018 geändert KB 02.09.2017
§ 18 Abs. 1, lit. 7., c) 29.08.2017 01.07.2018 eingefügt KB 02.09.2017
§ 18 Abs. 1, lit. 8. 22.11.2005 04.12.2005 geändert -
§ 18 Abs. 1, lit. 8. 16.06.2020 01.07.2022 aufgehoben KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 2 16.06.2020 01.07.2022 geändert KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 3 29.08.2017 01.07.2018 aufgehoben KB 02.09.2017
§ 18 Abs. 3bis 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 4 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18 Abs. 5 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18a 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18b 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18b Abs. 3 20.12.2022 29.12.2022 geändert KB 24.12.2022
§ 18c 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18d 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020
§ 18e 16.06.2020 01.07.2022 eingefügt KB 01.07.2020