Vertrag über den Waffenhandel
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11 Umleitung
1. Jeder Vertragsstaat, der am Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 beteiligt ist, ergreift Massnahmen, um deren Umleitung zu verhüten. 2. Der ausführende Vertragsstaat bemüht sich darum, die Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 geschaffenes nationales Kontrollsystem zu verhüten, indem er das Risiko der Umleitung der Ausfuhr bewertet und die Ergreifung von Massnahmen zu dessen Minderung, wie zum Beispiel vertrauensbildenden Massnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelten und vereinbarten Programmen, prüft. Zu sonstigen Präventionsmassnahmen kann geeignetenfalls Folgendes gehören: die Überprüfung von an der Ausfuhr beteiligten Parteien, das Erfordernis zusätzlicher Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige geeignete Massnahmen. 3. Im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und wenn dies angebracht und durchführbar ist, arbeiten einführende, durchführende, umladende und ausführende Vertragsstaaten zusammen und tauschen Informationen aus, um das Risiko der Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu mindern. 4. Deckt ein Vertragsstaat die Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, auf, so ergreift er im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um dieser Umleitung zu begegnen. Zu derartigen Massnahmen kann gehören, dass die möglicherweise betroffenen Vertragsstaaten gewarnt werden, dass die umgeleiteten Lieferungen der betreffenden konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 überprüft werden und dass Folgemassnahmen in Form von Ermittlungen und Durchsetzungsmassnahmen ergriffen werden. 5. Um die Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, besser nachvollziehen und verhüten zu können, werden die Vertragsstaaten ermutigt, einschlägige Informationen über wirksame Massnahmen zur Begegnung der Umleitung auszutauschen. Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschliesslich der Korruption, über Wege des internationalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen unerlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an Umleitungen beteiligt sind. 6. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Massnahmen zur Begegnung der Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, zu berichten.
Art. 11 Umleitung
1. Jeder Vertragsstaat, der am Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 beteiligt ist, ergreift Massnahmen, um deren Umleitung zu verhüten. 2. Der ausführende Vertragsstaat bemüht sich darum, die Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 geschaffenes nationales Kontrollsystem zu verhüten, indem er das Risiko der Umleitung der Ausfuhr bewertet und die Ergreifung von Massnahmen zu dessen Minderung, wie zum Beispiel vertrauensbildenden Massnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelten und vereinbarten Programmen, prüft. Zu sonstigen Präventionsmassnahmen kann geeignetenfalls Folgendes gehören: die Überprüfung von an der Ausfuhr beteiligten Parteien, das Erfordernis zusätzlicher Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen, die Versagung der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige geeignete Massnahmen. 3. Im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und wenn dies angebracht und durchführbar ist, arbeiten einführende, durchführende, umladende und ausführende Vertragsstaaten zusammen und tauschen Informationen aus, um das Risiko der Umleitung des Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu mindern. 4. Deckt ein Vertragsstaat die Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, auf, so ergreift er im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um dieser Umleitung zu begegnen. Zu derartigen Massnahmen kann gehören, dass die möglicherweise betroffenen Vertragsstaaten gewarnt werden, dass die umgeleiteten Lieferungen der betreffenden konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 überprüft werden und dass Folgemassnahmen in Form von Ermittlungen und Durchsetzungsmassnahmen ergriffen werden. 5. Um die Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, besser nachvollziehen und verhüten zu können, werden die Vertragsstaaten ermutigt, einschlägige Informationen über wirksame Massnahmen zur Begegnung der Umleitung auszutauschen. Zu diesen Informationen kann Folgendes gehören: Informationen über unerlaubte Tätigkeiten einschliesslich der Korruption, über Wege des internationalen unerlaubten Handels, illegale Vermittler, Quellen unerlaubter Lieferungen, Verschleierungsmethoden, übliche Versendeorte oder über Bestimmungsorte, die von organisierten Gruppen genutzt werden, die an Umleitungen beteiligt sind. 6. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, anderen Vertragsstaaten über das Sekretariat von Massnahmen zur Begegnung der Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die Gegenstand eines Transfers sind beziehungsweise waren, zu berichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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